Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 1 StR 573/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17190

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 573/14

vom
14. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Januar 2015 beschlos-sen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.]s München
I vom 26.
Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §
45 Abs.
1 Satz 1 [X.] wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.
Mai 2014 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Urteilsverkündung fand in Anwesenheit des Angeklagten statt. Gegen dieses Urteil hat die [X.] des [X.] fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil wurde ihr am 7.
Juli 2014 zugestellt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist des §
345 Abs.
1 Satz
2 [X.] keine Rechtsmittelbegründung eingegangen war, verwarf das [X.] die Revision durch Beschluss vom 12.
August 2014 gemäß §
346
Abs.
1 [X.] als 1
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-
unzulässig. Dieser Beschluss wurde der [X.] am 21.
August 2014 zugestellt.
Mit Schreiben seines neuen Wahlverteidigers vom 9.
September 2014, eingegangen bei dem [X.] am selben Tag, hat der Angeklagte die Revi-sion begründet und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Fristversäumung des Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags sowie bezüglich der Versäumung der Frist zur Abgabe einer Revisionsbegründung und eines Revisionsantrags zu gewähren.
Er trägt vor, weder er noch der unterzeichnende Rechtsanwalt hätten Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss gehabt. Der unterzeichnende Rechts-anwalt habe von diesem Beschluss erst durch eine Akteneinsicht in der 36.
Kalenderwoche erfahren. In dieser Woche habe auch er selbst den [X.] in der Justizvollzugsanstalt erhalten. Da seine Pflichtverteidige-rin für ihn bereits Revision eingelegt hatte, habe er davon ausgehen dürfen, dass sie auch einen Revisionsantrag stellt und zumindest die allgemeine Sachrüge erhebt. Das Versäumnis der [X.] könne ihm nicht [X.] werden.
Die [X.] der [X.] hat auf Anfrage eines Vertreters des [X.] im November 2014 mitge-teilt, dass der Verwerfungsbeschluss dort nicht zur Aushändigung an den [X.] eingegangen, diesem also offensichtlich persönlich zugesandt [X.] sei. Auf Befragen habe der Angeklagte erklärt, er habe den Beschluss am 12.
September 2014 oder am 13.
September 2014 erhalten.
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4
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II.
Beide Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzu-lässig.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.]
ist unzulässig.
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen ([X.], Beschlüsse
vom 24.
Juli 2012 -
1
StR
341/12; und vom 7.
Juni 2013 -
1
StR
232/13; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl.,
2014, §
45 Rn.
5 mwN). Bereits an dieser [X.] fehlt es.
Darüber hinaus hat der Angeklagte auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Rechtsmittel-frist einzuhalten (§
44 Abs.
1 [X.]).
a)
Der Antrag enthält keine Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] tatsächlich weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte und nicht der Verteidiger Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 29.
Januar 2013 -
4
StR
320/12, [X.], 474; und vom 3.
Dezember 2013 -
1
StR
412/13). Die Angabe eines längeren Zeitraums, hier sogar von einer Woche, genügt diesem Erfordernis nicht.
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8
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5
-
Zudem ist der Vortrag, wann dem Angeklagten die Versäumung der Rechtsmittelfrist bekannt geworden ist, in sich widersprüchlich.
Aus der vom [X.] eingeholten Auskunft der [X.] ergibt sich, dass der Angeklagte im November 2014 behauptet hat, den Verwerfungsbeschluss erst am 12. oder 13.
September 2014 erhalten zu haben. Über seinen Verteidiger hat er allerdings am 9.
September 2014 vor-tragen lassen, den Beschluss
bereits in der 36.
Kalenderwoche bekommen zu haben. Die 36.
Kalenderwoche ist die Woche von Montag, dem 1.
September, bis Sonntag, dem
7.
September 2014.
Der Vortrag schließt zudem nicht aus, dass der Angeklagte den [X.] bereits am 1.
September 2014 erhalten hat.
In diesem Fall hätte das am 9.
September 2014 eingegangene Gesuch um Wiedereinsetzung die Wo-chenfrist des §
45 Abs.
1 [X.] nicht gewahrt. Diese Zweifel an der Fristeinhal-tung gehen zu Lasten des Antragstellers ([X.]/[X.], aaO, §
45 Rn.
3).
b)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil der Angeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne [X.] gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§
44 Abs.
1 [X.]). Sein Vortrag lässt offen, ob er seine [X.] überhaupt mit der [X.] beauftragt hatte; ein solcher Auftrag ist auch nicht durch anwaltliche Versicherung der
[X.] glaubhaft gemacht. Auch wurde nicht näher dargelegt und ebenfalls nicht anwaltlich versichert, weshalb die [X.] tatsächlich die Revisionsbegründung trotz eventuellen Auftrags unterlassen hat.
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6
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c)
Soweit der Angeklagte nun mit Schreiben vom 21.
Dezember 2014 erstmals vorträgt, er habe seine [X.] auch mit der Revisionsbe-gründung beauftragt, ändert dies im Ergebnis an der Unzulässigkeit des [X.] nichts.
2.
Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §
45 Abs.
1 [X.] ist unzulässig. Der Umstand, dass der Wahlverteidiger in seinem Gesuch vom 9.
September 2014 ausdrücklich auch einen solchen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, belegt, dass dem Angeklagten die Versäumung der Frist für die Stellung des [X.] bekannt war; zumindest aber hat er eine solche Fristversäumung bei Antragstellung am 9.
September 2014 ernsthaft in Betracht gezogen. Dennoch legt der Antrag keine Umstände dar, aus denen sich ein unverschuldetes Frist-versäumnis ergibt.
Rothfuß
Cirener
Radtke

Mosbacher
Fischer
14
15

Meta

1 StR 573/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 1 StR 573/14 (REWIS RS 2015, 17190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17190

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