Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. 4 StR 222/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7357

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 222/15

vom
29. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Geiselnahme
u.a.

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2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Juli
2015
gemäß
§
46
Abs. 1,
§
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Verurteilten
auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2015 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Verurteilten
wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit [X.] Urteil hat der Verurteilte mit [X.] seines neuen Verteidigers vom 27.
April 2015 Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt. Die Rechtsbehelfe erweisen sich bereits als unzulässig.
1. [X.] ist unzulässig.
1
2
-
3
-
Es entspricht nicht den Anforderungen des §
45 Abs.
1 Satz 1 [X.]. [X.] ist der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stel-len. Damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüft werden kann, bedarf es zur formgerechten Anbringung eines [X.] in den Fällen, in denen dies nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, der Mitteilung, wann das Hindernis, das
der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. [X.], [X.] vom 4.
August 2010

2 [X.], vom 11.
Mai 2011

2 [X.], vom 8.
Dezember 2011

4 StR 430/11, [X.], 276,
und vom 22.
Mai 2013

4 [X.], [X.], 541). Der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vori-gen Stand
vom 27.
April 2015 verhält sich indes nicht dazu, wann der [X.], dessen Kenntnis für den Fristbeginn entscheidend ist, über die Versäumung der [X.] unterrichtet worden ist. Ausweislich des mit dem Antrag vor-gelegten Schreibens
des Verurteilten vom 22.
April 2015 hatte dieser in der Nacht zum 24.
März 2015 einen Selbstmordversuch unternommen, woraufhin er für "ca. 3-4 Wochen" in einen besonders gesicherten Haftraum verlegt [X.] war. Nach Rückkehr in seinen Haftraum fand er die Benachrichtigung vor, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist. Nach diesem zeitlichen Ablauf liegt es nicht fern, dass der Wiedereinsetzungsantrag die Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz 1 [X.] nicht gewahrt hat. Entsprechende Angaben waren vorlie-gend daher nicht entbehrlich.
Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision auch unbegründet. Der Verurteilte hat nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Pflichtver-teidiger, der ihn im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, mit der Einlegung der Revision beauftragt hatte. Vielmehr ist durch die schriftliche Erklärung des Pflichtverteidigers vom 7.
Mai 2015 bewiesen, dass der Verurteilte diesen [X.] weder in einer "Nachbesprechung" nach der Verkündung des Urteils noch anlässlich eines Besuchs während des Laufs der [X.] gebeten 3
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-
4
-
hat, Rechtsmittel
einzulegen. Ausweislich der anwaltlich versicherten Erklärung wollte der Verurteilte das Urteil akzeptieren.
2. Da der Angeklagte die Frist zur Einlegung der Revision gemäß §
341 Abs.
1 [X.] versäumt hat, war sein Rechtsmittel gemäß §
349 Abs.
1 [X.] als unzulässig zu verwerfen.
[X.]Roggenbuck

Cierniak

Bender Quentin
5

Meta

4 StR 222/15

29.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. 4 StR 222/15 (REWIS RS 2015, 7357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7357

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Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Pflicht des Verteidigers zur vorsorglichen Revisionseinlegung bei nicht erfolgter Abklärung der Vorgehensweise …


Ss 325/01 - 153 - (Oberlandesgericht Köln)


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4 StR 430/11

4 StR 121/13

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