Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 268/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9361

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 17. Februar 2011 in dem [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 12 Abs. 3 Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine [X.] auch dann angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens für einen [X.] noch nicht verwerteten Vermögensgegenstand vorbehalten worden ist. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2011 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 124.936,19 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen der Schuldnerin, einer sogenannten [X.] ([X.]) nach dem früheren [X.] über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, wurde am 8. No-vember 1991 das [X.] eröffnet. In seinem Schluss-bericht teilte der Gesamtvollstreckungsverwalter mit, dass hinsichtlich der [X.] der Schuldnerin gegen die ebenfalls im [X.] befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "[X.]1 - 3 - S. " noch mit einer Quotenzahlung zu rechnen sei. Nach Vollzug der [X.] stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 1997 das [X.] über das Vermögen der Schuldnerin ein und bestimmte, dass die Forderung gegen die Gesamtvollstreckungsmasse LPG "[X.]" einer [X.] vorbehalten bleibe. Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 hat das Amtsgericht die Nachtrags-verteilung im Hinblick auf die nun erfolgte [X.] aus dem Gesamt-vollstreckungsverfahren der LPG "[X.] S. " in Höhe von 124.936,19 • angeordnet. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag weiter, die Anordnung der Nach-tragsverteilung aufzuheben. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 3 1. Das [X.] hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ohne nähere Prüfung bejaht und angenommen, das Rechtsmittel sei nicht begründet, weil die Anordnung der [X.] rechtmäßig sei. Zur Bestimmung der Einzelheiten der [X.] nach der [X.] [X.] könne auf die Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift erfasse auch die Nachtrags-verteilung hinsichtlich solcher Massegegenstände, welche zunächst nicht ver-wertet worden seien. So liege der Fall hier, weil die der Masse zustehende Quote aus dem [X.] über das Vermögen der LPG 4 - 4 - "[X.] S. " bei der Einstellung des [X.]s über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht festgestanden habe und daher bei der [X.] nicht habe berücksichtigt werden können. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei kann die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde offen bleiben, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbe-gründet ist. 5 a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Be-gründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Über eine sofortige Beschwerde, welche jedenfalls unbe-gründet ist, kann unabhängig von deren Zulässigkeit eine Sachentscheidung ergehen, wenn die Zurückweisung der Beschwerde keine weitergehenden Fol-gen hat als deren Verwerfung und auch im Übrigen keine Interessen der [X.] entgegenstehen ([X.], Beschluss vom 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409 Rn. 4). 6 Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der [X.] als unzulässig und deren Zurückweisung als unbegründet unterscheiden sich in den Wirkungen nicht (vgl. zur sofortigen Beschwerde ge-gen den Eröffnungsbeschluss [X.], Beschluss vom 30. März 2006, aaO, Rn. 5). Es kann daher offen bleiben, ob der Schuldnerin das [X.] zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ermangelt hat, weil die Schuldnerin den streitigen Mittelzufluss auch im genossenschaftlichen Liquida-tionsverfahren nach § 90 Abs. 1 [X.], § 42 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 ([X.] I, [X.]) vollständig zur Befriedigung der Gläubiger verwenden müsste (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 1994 - [X.], [X.], 1765; Urteil 7 - 5 - vom 2. Juli 1996 - [X.] ZR 157/95, [X.], 1681, 1682; Urteil vom 17. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 372, 374 ff). b) Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist jedenfalls unbegründet. Die An-ordnung der [X.] ist rechtmäßig erfolgt. 8 Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 [X.] sieht die nachträgliche Verteilung solcher Geldbeträge vor, welche zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben oder zur Erfüllung bestrittener Ansprüche zurückbehalten worden sind. Diese Bestimmung ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Nachtragsver-teilung auch dann stattfinden kann, wenn ein Massebestandteil zum Zeitpunkt der [X.] noch nicht verwertet worden ist und deshalb insoweit noch kein verteilungsfähiger [X.] vorgelegen hat. 9 aa) Nach den Vorschriften der § 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO, § 203 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann eine [X.] angeordnet werden, wenn von der Masse zurückbehaltene Beträge erst nach der [X.] ([X.]) beziehungsweise nach dem Schlusstermin (Insolvenzordnung) für diese frei werden. Unter den Begriff der zurückbehaltenen Beträge fallen dabei nicht allein solche Vermögenswerte, welche zum Zeitpunkt der Schlussvertei-lung beziehungsweise des [X.] bereits als Barmittel in der Masse vorhanden sind, sondern auch Forderungen und andere Gegenstände, deren Verwertungserlös erst später für die Masse realisiert werden kann ([X.], [X.] 1972, 265, 266; [X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 161 Rn. 3, § 166 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 166 KO [X.]. 1 a; [X.], [X.], 13. Aufl., § 203 Rn. 8; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], § 203 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/Preß/[X.], 3. Aufl., § 203 Rn. 7; BK-[X.]/ 10 - 6 - Breutigam, § 203 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 203 Rn. 13; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 196 Rn. 1). [X.]) Für die Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 [X.] gilt nichts anderes. Kann das [X.] mit Ausnahme eines [X.], welcher noch nicht verwertet werden konnte oder noch in ei-nem Aktivprozess der Masse befangen ist, abgeschlossen werden, so bestehen keine Bedenken, das Verfahren mit dem Vollzug der [X.] [X.] und im Hinblick auf den noch zu erwartenden weiteren Mittelzufluss die [X.] anzuordnen. [X.] diese Möglichkeit nicht, so wäre die praktische Konsequenz, dass die [X.] bis zum Abschluss der Verwertung des noch offenen Vermögenswerts aufgeschoben werden müsste, um diesen Gegenstand noch in das Verfahren einbeziehen zu können, wodurch das [X.] unnötig in die Länge gezogen würde. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass über den engen Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 3 [X.] hinaus auch im Gesamtvollstreckungsverfah-ren grundsätzlich eine [X.] entsprechend der Regelung der Konkursordnung stattfinden kann ([X.], [X.], 555, 556; [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 4. Aufl., § 12 Rn. 57 und § 18 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 18 Rn. 80 ff; [X.]/[X.], aaO, § 18 [X.] Anm. 2 f). 11 Wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage vorliegend nicht, ob im Wege einer über den Wortlaut des § 12 Abs. 3 [X.] hinausgehenden Anwendung dieser Vorschrift auch eine erstmalige Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners nach Einstellung des [X.]s erfolgen kann. Werden Vermögenswerte der Masse zurückbehalten und einer [X.] - 7 - lichen Verteilung vorbehalten, so dauert der [X.] diesbezüglich trotz Aufhebung des Konkursverfahrens fort ([X.], Urteil vom 22. Februar 1973 - [X.], [X.], 642, 644; vom 10. Februar 1982 - [X.], [X.] 83, 102, 103). Da vorliegend die [X.] im Hinblick auf die Quote aus dem [X.] über das Vermögen der LPG "[X.] S. " mit Einstellung des hier gegenständlichen Verfahrens vor-behalten wurde, blieb der Gesamtvollstreckungsbeschlag im Hinblick auf diese Forderung erhalten. Ein Fall, in welchem die Beschlagnahme eines zur Nach-tragsverteilung vorgesehenen Gegenstands erst mit Anordnung der Nachtrags-verteilung erfolgt, beispielsweise weil dieser Gegenstand erst später entdeckt - 8 - worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 6. [X.] 2007 - [X.] ZB 229/06, [X.], 305 Rn. 7), liegt entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht vor. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - N 50/91 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 268/08

17.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 268/08 (REWIS RS 2011, 9361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9361

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