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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 19/11
vom
10. Oktober 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Abwicklerbestellung-
2
-
Der [X.], [X.],
hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am
10. Oktober
2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe wird [X.].
Gründe:
I.
Der Kläger war im Bezirk der
Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18.
November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R.
Z.
-
beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren
-
zum Ab-wickler der Kanzlei des [X.] bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Klage hat der [X.] als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen §
112c Abs.
1 Satz
2 [X.], §
67 Abs.
4 VwGO nicht anwalt-lich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwi-schenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des [X.]s hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde"
bezeichnetes [X.] eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des [X.]
-
3
-
wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
166 VwGO, §
114 ZPO.
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die [X.] Entscheidung des [X.]s auszulegen (§
112e [X.], §
124 Abs.
1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§
124 Abs.
2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften
Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem [X.], der gemäß §
112c Abs.
1 Satz
2 [X.] einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer [X.] Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
vertreten [X.] müssen (vgl. §
67 Abs.
4 Satz
1, Satz
3, Abs.
2 Satz
1
VwGO). Außerdem hatte sich die angegriffene Maßnahme -
die Bestellung eines Abwicklers
-
erle-digt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14.
Dezember
2
3
-
4
-
2010 zurückgenommen hatte.
Verfahrensgrundrechte des [X.], [X.] dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden nicht verletzt (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
Kessal-Wulf
Roggenbuck
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.03.2011 -
BayAGH I -
22/10 -
Meta
10.10.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 19/11 (REWIS RS 2011, 2563)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2563
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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