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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg)
25/13
vom
9.
Juli
2013
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. Braeuer
am
9.
Juli 2013 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das Land [X.] vom 14.
Dezember
2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
50.000
fest-gesetzt.
Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren wird [X.].
Gründe:
I.
Der Kläger
wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen [X.]
(§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]).
Seine
dagegen gerichtete
Klage
hat der [X.] abgewiesen
und die Beru-fung nicht zugelassen. Der
Kläger
beantragt
die Zulassung der Berufung
gegen das Urteil des [X.] sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
1
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3
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II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO
statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils bestehen
nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).
Der [X.] hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] ein Vermögensverfall des [X.] im Sinne des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]
vorgelegen hat.
Im Zulassungsantrag greift der Kläger diese Feststellung
in der Sache
auch nicht an.
Er
verweist
lediglich
darauf, ohne sein Verschulden
in Vermögensverfall geraten zu sein. Das ist jedoch rechtlich unerheblich, weil es nach Zielsetzung und Inhalt des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]
nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den [X.] verschuldet hat oder nicht.
Mit dem Klägervorbringen
zu einer
fehlenden
Gefährdung
der Interessen Rechtsuchender
hat sich der [X.] befasst und ist in nicht zu [X.] Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall,
in dem es trotz [X.] einer Gefährdung [X.], nicht gegeben sei.
Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf
§
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
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4
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4
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IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
166 VwGO, §
114 Satz 1 ZPO).
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2012 -
1 [X.] 31/12 -
6
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 25/13 (REWIS RS 2013, 4314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4314
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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