Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2018, Az. 1 B 132/17

1. Senat | REWIS RS 2018, 14529

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Gegenstand

Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlichen Klärungsbedarfs


Leitsatz

Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen [X.]edeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 1 [X.] 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 [X.] 7.15 - juris).

3

Die [X.]eschwerde hält für klärungsbedürftig,

"ob vor dem 01.01.2005 im Wege des Aufnahmeverfahrens als Ehegatten/Abkömmlinge i.S.d. § 7 Abs. 2 [X.]VFG nach [X.] übergesiedelte Antragsteller, die ursprünglich einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt hatten, über den nicht förmlich entschieden wurde, und die sich im Feststellungsverfahren darauf beschränkt haben, den Ehegatten-/Abkömmlingsstatus geltend zu machen, der ihnen durch Ausstellung einer [X.]escheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.]VFG antragsgemäß zugesprochen wurde, danach noch zeitlich unbegrenzt bis zum Tod durch Stellung eines entsprechenden Feststellungsantrags geltend machen können, sie hätten mit der Aufnahme in [X.] den [X.]. § 4 Abs. 1 [X.]VFG erworben und ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen [X.]escheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG auszustellen ist,

oder

ob dieser Personenkreis den Feststellungsantrag nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG in der bis zum 01.01.2005 geltenden Fassung - auch und insbesondere unter [X.]erücksichtigung der Neufassung des § 15 Abs. 1 S. 1 [X.]VFG zum 01.01.2005 - zeitnah zur Übersiedlung hätten stellen müssen mit der Folge, dass wegen der verspäteten Antragstellung die Statusfeststellung und die Ausstellung einer [X.]escheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG unabhängig davon, ob der [X.] entstanden ist oder nicht, abzulehnen ist",

und macht geltend, diese Frage stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren, in denen vor dem 1. Januar 2005 als Ehegatten/Abkömmlinge im Wege des Aufnahmeverfahrens übergesiedelte Personen mit großem zeitlichen Abstand nach der Ausreise die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG beantragt hätten.

4

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen wird eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die [X.]eschwerde zeigt keinen Klärungsbedarf auf; vielmehr lässt sich die aufgeworfene Frage, soweit sie entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten.

5

Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde lässt sich ein generelles Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Spätaussiedlerstatus in der in der Fragestellung beschriebenen Fallgestaltung dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Voraussetzung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]VFG weder in der vor dem 1. Januar 2005 noch in der seither geltenden Fassung (vgl. unten 1.). Ein Erfordernis zeitnaher Antragstellung lässt sich in den von der Fragestellung erfassten Fällen auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zum [X.] (§ 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]VFG) herleiten (vgl. unten 2.). Unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines Rechts als verwirkt anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts schließlich geklärt. Allein der Umstand, dass ein Antragsteller nach Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens nur eine [X.]escheinigung als Abkömmling/Ehegatte gemäß § 15 Abs. 2 [X.]VFG beantragt hatte und bis zur Geltendmachung eines Spätaussiedlerstatus seither viele Jahre hat verstreichen lassen, rechtfertigt danach noch nicht die Annahme einer Verwirkung (vgl. unten 3.).

6

1. Der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich im Grundsatz nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG. Danach stellt das [X.]undesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine [X.]escheinigung aus. Eine solche [X.]escheinigung steht nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der [X.]escheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler im Sinne von § 4 [X.]VFG ist ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 [X.] 29.14 - [X.]VerwGE 152, 283 <295>). [X.]escheinigungsanträge von Personen, die im Wege der Einbeziehung in einen fremden Aufnahmebescheid in das [X.]undesgebiet eingereist sind, sind zudem an die - hier nicht problematischen - Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]VFG gebunden (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 [X.] 21.16 - juris). Für die [X.]eurteilung des klägerischen [X.]egehrens ist dabei im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts bestanden hat, mithin das [X.]undesvertriebenengesetz in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur [X.]ereinigung des [X.]undesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 ([X.]G[X.]l. I S. 1922) gefunden hat.

7

Die [X.]eschwerde ist der Auffassung, aus der zum 1. Januar 2005 erfolgten Neufassung des § 15 Abs. 1 [X.]VFG dahin, dass die Spätaussiedlerbescheinigung nunmehr von Amts wegen (und nicht mehr wie zuvor auf Antrag) ausgestellt wird, ergebe sich (jedenfalls) für den in der Fragestellung benannten Personenkreis ein Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Spätaussiedlerstatus nach der Einreise. Es bedarf keines Revisionsverfahrens um festzustellen, dass dieser Auffassung mangels hinreichender Anknüpfung im Gesetz nicht zu folgen ist. § 15 Abs. 1 [X.]VFG enthält oder enthielt keine Frist für die Antragstellung; eine solche ergibt sich auch nicht aus dem [X.] oder den [X.]eweisproblemen bei erst lange Zeit nach der Übersiedlung gestellten Anträgen.

8

Ohne Erfolg verweist die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang auf die Entwurfsbegründung zum [X.]. Aus dieser wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung u.a. die "[X.]eseitigung der zeitlich nicht befristeten Einleitung des [X.]escheinigungsverfahrens auf Antrag derjenigen, die die Ausstellung einer [X.]escheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 begehren" bezweckte. Die [X.]escheinigung nach § 15 [X.]VFG soll daher "von Amts wegen ausgestellt und das Verfahren unmittelbar mit der Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des [X.]undes von Amts wegen eingeleitet und zügig abgeschlossen werden, um möglichst rasch abschließend über den Status zu entscheiden und Rückforderungen von Integrationsleistungen möglichst zu vermeiden" ([X.]T-Drs. 15/420 S. 118).

9

Diese Motivlage lässt zunächst erkennen, dass die Spätaussiedlerbescheinigung auch nach der Auffassung des Gesetzgebers unter der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zeitlich unbefristet beantragt werden konnte. Im Übrigen ergibt sich daraus lediglich, dass der Gesetzgeber diesen "Zustand" aus den in der [X.]egründung näher ausgeführten Gründen für unbefriedigend hielt und ändern wollte. Diese Änderung sollte indessen (allein) durch die Vorgabe bewirkt werden, dass das [X.]escheinigungsverfahren fortan unmittelbar nach Einreise durch das [X.]undesverwaltungsamt von Amts wegen einzuleiten ist. Dass in Fällen, in denen das [X.]undesverwaltungsamt entgegen dieser Vorgabe ein [X.]escheinigungsverfahren nicht von Amts wegen eingeleitet hat, das [X.]egehren auf Ausstellung einer [X.]escheinigung fristgebunden wäre bzw. "zeitnah" geltend gemacht werden müsste, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Im Übrigen ist das Vorbringen der [X.]eschwerde bereits widersprüchlich, soweit sie einerseits meint, das [X.]erufungsurteil beruhe auf einer "Nichtanwendung" der Neufassung des § 15 Abs. 1 [X.]VFG, andererseits aber ausführt, die durch diese Neufassung begründete Pflicht des [X.]undesverwaltungsamtes zur amtswegigen Einleitung des [X.]escheinigungsverfahrens erstrecke sich auf vor dem 1. Januar 2005 eingereiste Personen noch nicht. Der Sache nach möchte die [X.]eklagte in diesen Übergangsfällen die Pflicht des [X.]undesverwaltungsamtes, von Amts wegen ein [X.]escheinigungsverfahren einzuleiten, durch eine Verpflichtung des [X.]etroffenen zu einer zeitnahen Antragstellung ersetzt wissen. Dies ist zwar nachvollziehbar, mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aber nicht zu erreichen. Danach kommt Motiven und Absichten des Gesetzgebers nur insoweit [X.]edeutung zu, als es dafür zumindest irgendeinen Anhalt im Gesetzestext gibt; zu einer die [X.] überschreitenden Auslegung können sie nicht führen. Rechtsfortbildung überschreitet die zulässigen Grenzen, wenn sie ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. August 2016 - 1 [X.] 83.16 - juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Ein Erfordernis zeitnaher Antragstellung lässt sich in den von der Fragestellung erfassten Fällen auch nicht aus der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zum [X.] (§ 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]VFG) herleiten. Danach muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im [X.]undesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]VFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise gestellt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 5 [X.] 23.11 - [X.]VerwGE 145, 248 und vom 6. November 2014 - 1 [X.] 12.14 - [X.]uchholz 412.3 § 27 [X.]VFG Nr. 19; [X.]eschlüsse vom 4. März 2016 - 1 [X.] 31.16 - juris und vom 23. März 2016 - 1 [X.] 29.16 - juris). Für eine solche Voraussetzung sprachen nicht allein die Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]VFG (a.F.), der Zweck des Aufnahmeverfahrens und weitere teleologische Argumente, wie etwa die Überlegung, dass eine zweifelsfreie behördliche Überprüfung der bei Wohnsitznahme vorhandenen [X.]eherrschung der [X.] mit zunehmendem Zeitablauf seit der Einreise immer schwieriger wird. Vielmehr gab es dafür in §§ 26, 27 [X.]VFG auch einen hinreichenden Anhalt im Gesetz. Diese Vorschriften boten vor allem mit der Formulierung "Personen, die die [X.] als Spätaussiedler verlassen wollen" (§ 26 [X.]VFG), eine textliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, in dem bereits beim Verlassen der [X.] vorausgesetzten und zu betätigenden "[X.]" ein eigenständiges verfahrensrechtliches Erfordernis für den Erhalt eines Aufnahmebescheides zu sehen ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 [X.] 23.11 - [X.]VerwGE 145, 248 Rn. 14). An einem solchen Anknüpfungspunkt im Wortlaut des Gesetzes fehlt es in den im [X.]escheinigungsverfahren allein maßgeblichen Regelungen § 15 Abs. 1 und 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 [X.]VFG. § 4 Abs. 1 [X.]VFG verlangt für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft neben der [X.] Volkszugehörigkeit und der Erfüllung bestimmter Stichtagsvoraussetzungen lediglich ein Verlassen der [X.] "im Wege des Aufnahmeverfahrens". Dafür reicht es aus, wenn der [X.]etroffene als Familienangehöriger in den Aufnahmebescheid einer [X.]ezugsperson einbezogen war. Ein Erfordernis, den Willen, als [X.] Volkszugehöriger Aufnahme zu finden, nach einer derartigen Einreise zeitnah betätigen zu müssen, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen und wurde ihr bisher auch in der Praxis nicht entnommen (vgl. die oben wiedergegebene [X.]egründung zum Entwurf des [X.]es [X.]T-Drs. 15/420 S. 118).

Hinzu kommt, dass alle von der Fragestellung erfassten Personen ihren [X.] bereits vor der Einreise betätigt haben, in dem sie einen - nicht beschiedenen - Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt haben. Nur unter dieser Voraussetzung kommt ein erfolgreicher "Höherstufungsantrag" nach der Einreise überhaupt in [X.]etracht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]VFG; zur Anwendbarkeit auch auf Einreisen vor dem 1. Januar 2005 vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 [X.] 21.16 - juris). Eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu betätigen ist, hat der Senat auch in seiner Rechtsprechung zum [X.] nur angenommen, wenn ein Aufnahmeantrag - anders als hier - vor der Übersiedlung bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. März 2016 - 1 [X.] 31.16 - juris Rn. 6). Die ausdrückliche Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]VFG zu bestimmten Fallgruppen eines "Höherstufungsantrages" schließt auch eine Regelungslücke aus, deren Schließung durch Rückgriff auf die Rechtsprechung zum [X.] oder eine gesetzesfreie [X.]efristung des Antragsrechts erwogen werden könnte.

Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der von der [X.]eschwerde angeführten praktischen Schwierigkeiten bei der [X.]earbeitung nicht zeitnah gestellter "[X.]" sowie der Aufhebung des § 100a [X.]VFG durch den Gesetzgeber für die zahlreichen Altfälle ein besonderes [X.]edürfnis nach einer [X.]efristung der "Höherstufungsmöglichkeit" im [X.]escheinigungsverfahren bestehen mag. Diesem kann angesichts der dargestellten Rechtslage aber nur der Gesetzgeber Rechnung tragen.

3. Ist damit eine generelle [X.]efristung der Antragstellung nach § 15 Abs. 1 [X.]VFG derzeit rechtlich nicht vorgesehen, kann sich eine zeitliche Grenze im Einzelfall lediglich aus den Grundsätzen der Verwirkung ergeben. Auch unter diesem Aspekt zeigt die [X.]eschwerde, die sich darauf allenfalls sinngemäß beruft, keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

1 B 132/17

05.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2017, Az: 11 A 3043/15, Urteil

§ 100a BVFG, § 15 Abs 2 BVFG, § 15 Abs 1 BVFG, § 26 BVFG, § 27 BVFG, § 4 Abs 1 BVFG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2018, Az. 1 B 132/17 (REWIS RS 2018, 14529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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