Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZB 34/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3409

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[X.] ZB 34/99vom20. Januar 2000in dem [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Dr. Zugehör und [X.] 20. Januar 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die [X.] Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegt.Gründe:Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor(§ 219 Abs. 2 [X.]).Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um ei-nen Vergleich, der nur zustande gekommen ist, weil beide Parteien [X.] falsch beurteilt haben. Einem solchen Vergleich fehlt die Ge-schäftsgrundlage ([X.], Urt. v. 20. Februar 1975 - [X.], [X.] 1975,151, 152; v. 20. Februar 1975 - [X.], [X.] 1975, 153, 154; v. 20. Fe-bruar 1975 - [X.], [X.] 1975, 149; auch v. 25. September 1980 - [X.], [X.] 1981, 12, 13; v. 24. Juni 1982 - [X.], [X.]/[X.] 1956 Nr. 14). Der Entschädigungspflichtige verstößt regelmäßiggegen Treu und Glauben, wenn er nach Aufklärung des Irrtums an dem [X.] festhält und dem Antragsteller über die vereinbarte Leistung hinausge-hende Entschädigung verweigert, die ihm ohne den Vergleich zustünde ([X.][X.] aaO [X.]; [X.] aaO [X.]). Eine völlige oder auchnur teilweise Anpassung des Vergleichs an die Rechtslage ist jedoch nicht [X.] geboten. So kann bei erheblicher Anspruchsbeschränkung dem [X.] Anpassung des Vergleichs entgegenstehen, daß der Antragsteller [X.] alsbald hervorgetreten ist, nachdem er seinen Rechtsirrtum erkannt hatteoder hätte erkennen können ([X.] [X.] aaO [X.]). Im Blick auf [X.] der Allgemeinheit an einem baldigen Abschluß der Entschädigungkann nicht unberücksichtigt bleiben, wie lange der Antragsteller mit seinem Än-derungsverlangen zugewartet hat, nachdem er die dem Vergleich zugrundelie-gende falsche rechtliche Beurteilung erkannt hat oder hätte erkennen könnenund müssen ([X.] [X.] aaO [X.]; Urt. v. 14. Januar 1982 - [X.] ZR29/80, [X.] § 177 [X.] 1956 Nr. 12). Auch ein krasses Mißverhältnis zwischengesetzlicher und vereinbarter Leistung zwingt den Entschädigungspflichtigennicht unter allen Umständen, die Bindung an den Vergleich aufzugeben undden Anspruch voll zu erfüllen ([X.] [X.] aaO [X.]).Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die wiedergegebenehöchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, dieKlägerin hätte dem von 1963 bis 1971 zu ihrer Vertretung in Entschädigungs-sachen eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. Sch. den Änderungsbescheid vom6. Juli 1971 aushändigen müssen. Jedenfalls dann hätte dieser bei [X.] Aufmerksamkeit den Rechtsirrtum, der dem Vergleich zugrunde lag, erken-nen können und müssen. Das Berufungsgericht ist ferner davon [X.] 4 -die bis zum Verschlimmerungsantrag im Jahre 1990 verstrichene lange [X.] fast 20 Jahren rechtfertige es nicht, den Vergleich auch für die Zeit vor [X.] 1990 an die wahre Rechtslage anzupassen.Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen [X.] des [X.]. Der vorliegende Einzelfall gibt [X.] grundsätzlichen Erwägungen keinen Anlaß. Auch zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] eine Entscheidung des [X.] im Streitfall nicht geboten.[X.]Kreft[X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZB 34/99

20.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. IX ZB 34/99 (REWIS RS 2000, 3409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3409

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