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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 413/13
vom
20. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und
nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 20.
November
2013
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Magdeburg
vom 30.
Mai 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts-mittels.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.
2 der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf
Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner Rückzahlungsforderung mit einem Nötigungsmittel im Sinne des §
240 Abs.
1 StGB auf die Geschädigte einwirkte.
In dem nach der [X.] des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
[X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die [X.] hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Weg-fall der Einzelgeldstrafe von 60
Tagessätzen zu 70
Nachteil für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Gesamtfrei-
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heitsstrafe in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO neu [X.] und um zwei Monate auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
Meta
20.11.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 413/13 (REWIS RS 2013, 984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 984
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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