Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. XI ZR 94/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6615

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Gegenstand

Zivilprozess: Beweiskraft des Protokolls nach Protokollberichtigung


Tenor

Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO (und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Folge der Eröffnung des [X.] des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von [X.] [X.] worden, der an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos ([X.], Beschluss vom 30. November 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2003 - [X.], juris Rn. 3). Dass bei der Datierung des Vermerks gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die versehentlich auf den 18. Januar 2013 statt auf den 18. Februar 2013 lautet, ein Schreibfehler unterlaufen ist, ändert an der Wirksamkeit der Protokollberichtigung nichts.

Dem in Übereinstimmung mit § 164 Abs. 2 und 3 ZPO berichtigten Protokoll kommt, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte ([X.]. 551/74 = BT-Drucks. 7/2729, [X.] mit [X.], ZPO, 19. Aufl., § 159 unter [X.] mit § 164 unter II.1) und der Systematik der §§ 164, 165 ZPO entnehmen lässt, Beweiskraft im Sinne des § 165 ZPO zu ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 1985 - [X.], [X.], 487, 488; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 165 Rn. 1; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 6 und 12). Eine (freibeweisliche) Überprüfung der Beachtlichkeit der Protokollberichtigung durch das Rechtsmittelgericht findet danach im Zivilprozess - anders als im Strafprozess ([X.], Beschluss vom 23. April 2007 - [X.], [X.]St 51, 298 Rn. 65; dazu unter dem Aspekt einer Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfindung [X.] 122, 248, 263 ff.) - nicht statt. Soweit in der Literatur vereinzelt anderes vertreten wird ([X.]/Sonnabend, NJW 2010, 978 ff.), gibt dies keinen Anlass, die Gesetzeslage in einem Revisionsverfahren zu bekräftigen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Wiechers                     Grüneberg                       Maihold

                  Pamp                           [X.]

Meta

XI ZR 94/11

16.04.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Dezember 2010, Az: 17 U 33/10, Urteil

§ 274 StPO, § 164 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 ZPO, § 165 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013, Az. XI ZR 94/11 (REWIS RS 2013, 6615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6615

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