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PDF anzeigen[X.] StR 371/01vom30. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2002 beschlossen:Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegenoffensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daßes im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf [X.] des [X.] jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1Nr. 1 StVG" heißt.[X.] Maatz Kuckein [X.][X.]
Meta
30.07.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 4 StR 371/01 (REWIS RS 2002, 2081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2081
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