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PDF anzeigen[X.] StR 535/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klar-gestellt, daß der Angeklagte statt wegen sexueller Nötigung we-gen Vergewaltigung verurteilt ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2i.d.[X.] des 6. [X.] Urteilsformel 1).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.]Athing
Meta
28.01.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 535/02 (REWIS RS 2003, 4717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4717
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