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PDF anzeigen[X.]/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen der Tat zum Nachteil der Zeugin [X.] geändert und die Urteilsformel dahin gefasst, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der versuchten beson-ders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ferner wird klarge-stellt, dass der Angeklagte wegen der versuchten besonders schweren Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zutreffend hat das [X.] bei der Tat zum Nachteil der Zeu-gin [X.] die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als gegeben angesehen, so dass der Schuldspruch als versuchte besonders schwere Vergewaltigung zu tenorieren ist [X.] StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m. N.). Zwar ist in den Urteilsgründen die Hö-he der wegen dieser Tat verhängten [X.], die das [X.] dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmen des § 177 Abs. 5 StGB entnommen hat, nicht genannt. - 3 - Sie ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus der Differenz zwischen der mitgeteilten Summe der vier Einzelstrafen (fünf Jahre und elf [X.]) und den wegen drei der Taten verhängten Einzelfreiheits-strafen (sechs Monate, zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und zwei Monate). Die Urteilsgründe, insbesondere die wegen der Unübersichtlichkeit der Darstellung des Beweisergebnisses nur mit Mühe nachvoll-ziehbare Beweiswürdigung, geben Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich empfiehlt, den Aufbau der [X.] auch äußerlich durch entsprechende Gliederungspunkte deutlich zu machen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl. Rn. 232) und bei mehreren Straftaten die Einzelfälle mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen - 4 - Würdigung und bei der Strafzumessung gleichermaßen kenn-zeichnet (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 234 m. N.). Im Rah-men der Beweiswürdigung sollte zunächst die Einlassung des [X.] im Zusammenhang wiedergegeben werden und im [X.] daran die Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfin-dung maßgebenden Beweisergebnisse geschlossen dargestellt werden (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 353). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
24.04.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. 4 StR 133/08 (REWIS RS 2008, 4286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4286
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