Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 4 StR 334/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2837

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 334/12

vom
26. September
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
September 2012 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Mai 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass das im Urteil des
[X.] vom 11.
März 2011 gegenüber dem [X.] für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Berufsver-bot aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten nach vorausgegangenem [X.], das zu einer Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, erneut, nunmehr wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

1
-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 10.
September 2012 keinen den [X.] [X.] ergeben.
2.
Der Senat hat jedoch die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des §
55 Abs.
2 StGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.
April 1979

4
StR
87/79, NJW 1979, 2113) dahin ergänzt, dass das im [X.] Rechtsgang angeordnete fünfjährige Berufsverbot gegen den Angeklagten aufrechterhalten bleibt. Über dieses Berufsverbot hat das [X.] im [X.] Urteil nicht mehr entschieden. Den [X.] ist zu ent-nehmen, dass die [X.], im Ergebnis zutreffend (Senatsurteil aaO), da-von ausgegangen ist, das Berufsverbot sei in Rechtskraft erwachsen.
Sie hätte indes entsprechend §
55 Abs.
2 StGB die Anordnung des [X.] aus-drücklich aufrechterhalten müssen. Da dies ersichtlich versehentlich unterblie-ben ist, kann der Senat die Urteilsformel insoweit ergänzen.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
2
3

Meta

4 StR 334/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 4 StR 334/12 (REWIS RS 2012, 2837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2837

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4 StR 334/12

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