Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 373/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4702

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[X.]/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird [X.] dahin geändert, daß der Angeklagte der beson-ders schweren Vergewaltigung schuldig ist.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben. Das [X.] hat allerdings zu Unrecht§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur [X.] mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damitein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An-geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eineKennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weisekommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts-gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti-gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im [X.] -teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. [X.] 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso [X.], [X.] Aufl.§ 260 Rdn. 24; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; [X.] inLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; [X.] 1984, 988).Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, stehtder gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen(vgl. [X.] aaO Rdn. 29; [X.] aaO Rdn. 23).Tolksdorf [X.][X.]von [X.][X.]

Meta

3 StR 373/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 373/02 (REWIS RS 2003, 4702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4702

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