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PDF anzeigen[X.] vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung sowie der [X.] in drei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte im [X.] den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Dies ist im [X.] kenntlich zu machen (vgl. [X.] bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 1 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl
Meta
13.01.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2006, Az. 2 StR 581/05 (REWIS RS 2006, 5647)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5647
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