Bundespatentgericht, Urteil vom 28.07.2020, Az. 2 Ni 19/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2020, 203

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

Betreffend das europäische Patent 2 208 268

([X.] 2008 003 530.3)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2020 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. Kapels

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 208 268 wird im Umfang der Ansprüche 1, 2 sowie der Ansprüche 4 bis 13 mit Wirkung für den Hoheitsbereich der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 208 268 ([X.]), das am 24. Oktober 2008 unter Beanspruchung der [X.] Priorität [X.] vom 5. November 2007 angemeldet worden ist.

2

Das in der [X.] am 11. Mai 2011 mit der Bezeichnung „Zündkerze mit [X.]nträger“ mit der [X.] veröffentlichte Patent wird vom [X.] unter der Nummer 50 2008 003 530.3 geführt. Das [X.] umfasst einen selbständigen Patentanspruch 1 und zwölf auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogene Ansprüche, wobei der nicht angegriffene Anspruch 3 dem Anspruch 1 oder 2 untergeordnet ist.

3

Der erteilte Anspruch 1 lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter, von der Anlage [X.] der Klägerin ausgehender Gliederung in der [X.]:

4

„1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine,

5

1.1.1 insbesondere für den Einsatz an Ottogasmotoren,

6

1.2 mit einem von einem Isolationskörper (1)

7

1.2.1 getragenen,

8

1.2.2 vorzugsweise einstückigen, [X.] (2)

9

1.3 sowie einer,

1.3.1 stabförmigen oder mehrfingrigen [X.] (3) und

1.4 zumindest einer [X.] (4),

1.5 wobei die [X.] (3) und die zumindest eine [X.] (4) von einer vom [X.] (2) getragenen Kammer, insbesondere Vorkammer (5a) oder [X.] (5b), umgeben oder innerhalb dieser Kammer (5a, 5b) gelegen sind,

1.6. wobei ein gehäusenaher Wandungsteil (8) der brennraumseitig offenen [X.] (5b) oder ein gehäusenaher Wandungsteil (8) der die [X.] (3) und die zumindest eine [X.] (4) umschließenden Vorkammer (5a) kreisringförmigen Querschnitt besitzen oder jeweils von einem Zylinderring gebildet sind,

1.7 wobei die zumindest eine [X.] (4) als Basis einen am [X.] (2) befestigten oder auf diesem angeordneten Träger (6) aufweist und von diesem Träger (6) abgeht, und

1.8 wobei dieser [X.]nträger (6) und jede von ihm abgehende, fingerförmige [X.] (4) im Abstand (21) von der [X.] (7, 19) der Kammer (5a, 5b) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet,

1.9 - dass der [X.]nträger (6) senkrecht zur Längsachse der Zündkerze gesehen kreisringförmigen Querschnitt aufweist oder von einem Zylinderring gebildet ist,

1.10 dass am [X.] (2) zwei konzentrisch liegende zylindrische Endabsätze (17, 18) ausgebildet sind,

1.10.1 von denen gegebenenfalls der innenliegende [X.] (17) den außenliegenden [X.] (18) in Richtung Brennraum überragt, und

1.11.1 - dass auf dem innenliegenden [X.] (17) der [X.]nträger (6) und

1.11.2 auf den außenliegenden [X.] (18) der Wandungsteil (8) der Kammer (5a, 5b) aufgesetzt, aufgesteckt oder aufgeschraubt und/oder durch, gegebenenfalls punkt- oder nahtförmiges, Schweißen befestigt ist.“

Zum Wortlaut der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin das [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 13 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Sie macht hinsichtlich der [X.]-Fassung des [X.]s geltend, dessen Gegenstand sei gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ und Art. 52 bis Art. 57 EPÜ nicht patentfähig. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung und mit 6 [X.]n in geänderten Fassungen.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens die folgenden Dokumente genannt:

[X.] [X.] (Klagepatent)

NK2 Registerauszug zum [X.]. [X.] 50 2008 003 530.3 vom 14. Februar 2018

[X.] JP 2007-35570 A

[X.] Merkmalsanalyse des Anspruchs 1

[X.] [X.] 1 542 631

[X.] [X.] 5 892 319 A

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] FR 1.001.923

[X.]a [X.] Übersetzung der [X.]

[X.] [X.] 33 00 945 A1

[X.] [X.] 31 48 296 A1

[X.]0 [X.] 101 44 976 A1

[X.]1 [X.] 100 85 370 T1

[X.]2 [X.] 5 408 961 A

[X.]2a [X.] Übersetzung der [X.]2

[X.]3 EP 1 265 329 A1

[X.]4 EP 0 675 272 A1

[X.]5 [X.] 2 334 204

[X.]6 [X.] 30 08 963 A1

[X.]7 Berufungsbegründung der [X.]
 gegen die [X.] vor dem OLG
 D…, [X.]. …vom 7. Juni 2019

[X.]8 Abbildung einer angegriffenen Zündkerze

[X.]9 Gegenüberstellung der Fig. 15 des [X.]s mit der angegriffenen Zündkerze

[X.]/00 620 A1

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents beruhe in Anbetracht der Druckschrift [X.] kombiniert mit [X.] oder [X.] sowie [X.] allein oder kombiniert mit [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit gemäß Art. 56 EPÜ. Bei einer Auslegung entsprechend der im parallelen [X.] werde der Gegenstand des Anspruchs 1 zudem von der Druckschrift [X.]0 neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 EPÜ). Er beruhe auch auf keiner erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem in Druckschrift [X.]1 offenbarten Stand der Technik und ergebe sich auch aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.]2 mit entweder der Druckschrift [X.]1 oder der Druckschrift [X.]3. Zudem macht sie sich die vom Senat im qualifizierten Hinweis vom 12. Dezember 2019 geäußerte Ansicht zu eigen, der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]s ergebe sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.]0 und [X.]2 (Art. 56 EPÜ).

Die Klägerin macht zudem geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 der [X.] ergäben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] oder ausgehend von der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise durch die Zusammenschau mit der Druckschrift [X.]2 sowie entweder der Druckschrift [X.]1 oder [X.]3.

Zudem seien die [X.] nicht zulässig, da unklar ([X.] bis 3).

Die Lehre des Anspruchs 1 des [X.] sei zudem entsprechend Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ nicht ausführbar und gehe über den Inhalt der [X.] Patentanmeldung in ihrer ursprünglich beim [X.] eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 208 268 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2 sowie der Ansprüche 4 bis 13 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung eines der [X.], 1bis, 2, 2bis, 3, 3bis, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. April 2020 und in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2020, erhält.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen. Sie verteidigt das [X.] in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 6 [X.]n. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des [X.]s sei patentfähig. So zeige keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Zündkerze mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 des [X.] und damit erst recht nicht der [X.]. Die beanspruchte Zündkerze ergebe sich auch nicht aus der Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften, denn diese würden entweder bei einer Zusammenschau zu keinem Gegenstand mit allen Merkmalen der Ansprüche 1 der unterschiedlichen Anträge führen, oder aber es gebe bereits keinen Grund für den Fachmann die Druckschriften miteinander zu kombinieren, so dass eine rückschauende Betrachtungsweise der Klägerin vorliege. Zudem sei die Anwendung des Art. 84 EPÜ auf die [X.] nicht statthaft, da es sich bei den Ansprüchen der [X.] um eine Kombination von Ansprüchen der erteilten Fassung des [X.]s handle und ein Verstoß gegen Art. 84 EPÜ keinen [X.] nach Art. 138 EPÜ darstelle. Die Nichtigkeitsklage sei daher nicht begründet.

Beim Hilfsantrag 1 wurde im Anspruch 1 aus dem fakultativen Merkmal 1.1.1 durch Streichen des Wortes „insbesondere“ ein obligatorisches gemacht. Zudem wurde der Anspruch auf eine [X.] geändert. Dies ist durch eine Streichung der Wörter „Kammer, insbesondere Vorkammer (5a) oder“ im Merkmal 1.5 und der Passage „oder ein gehäusenaher Wandungsteil (8) der die [X.] (3) und die zumindest eine [X.] (4) umschließenden Vorkammer (5a)“ im Merkmal 1.6 erfolgt. Zudem wurde das zusätzliche Merkmal

1.12 dass das brennraumseitige Ende des Wandungsteiles (8) der [X.] (5b) das brennraumseitige Ende der [X.] (3) und der [X.]n (4) überragt,

zu Beginn des Kennzeichens eingefügt.

Im Anspruch 1 des [X.] sind ausgehend vom Anspruch 1 des [X.] weitere Merkmale aufgenommen. Diese betreffen die Ausbildung und Form der [X.]n und sind nach dem Merkmal 1.12 in den Anfang des Kennzeichens eingefügt. Sie lauten mit eingefügter Gliederung:

1.13 dass die zumindest eine [X.] (4) und ihr Träger (6) einstückig ausgebildet sind und

1.14 jede der [X.]n (4) in Form eines Fingers vom Träger (6) abgeht und

1.15 ihr brennraumseitiger Endbereich (11) sich parallel zur Längsachse (A) und zum zugewendeten [X.] (12) der [X.] (3) erstreckt,

1.16 wobei die [X.]n (4) derart ausgestaltet sind, dass sie von ihrem Träger im Wesentlichen gerade und ohne Abbiegung sich in Richtung des [X.] erstrecken und

1.17 über ihre Längserstreckung gleich bleibende Querschnittsform besitzen und

1.18 wobei nach einer Abbiegung im Endbereich in Richtung der vorgesehenen [X.] der gebogene Abschnitt der [X.] (4) endet und eine [X.] (26) ausbildet;

Dabei wurde im Merkmal 1.16 die offensichtlich falsche Schreibweise des Wortes „[X.]“ korrigiert.

Im Anspruch 1 des [X.] sind ausgehend vom Anspruch 1 des [X.] weitere Merkmale aufgenommen. Diese betreffen die Größenverhältnisse und das Material der Elektroden. Sie sind nach dem Merkmal 1.12, das selbst durch eine und/oder-Kombination abgeändert ist, in den Anfang des Kennzeichens eingefügt. Sie lauten mit eigefügter Gliederung:

1.12‘ dass das brennraumseitige Ende des Wandungsteiles (8) der [X.] (5b) das brennraumseitige Ende der [X.] (3) und/oder der [X.]n (4) überragt,

1.13 dass die zumindest eine [X.] (4) und ihr Träger (6) einstückig ausgebildet sind und

1.14‘ die zumindest eine oder jede der [X.](n) (4) in Form eines Fingers vom Träger (6) abgeht und

1.15‘ ihr brennraumseitiger Endbereich (11) sich parallel zur Längsachse (A) und/oder zum zugewendeten [X.] (12) der [X.] (3) erstreckt,

1.19 dass die Dicke (23) des [X.]nträgers (6) das drei- bis fünfzehnfache, vorzugsweise das fünf- bis zehnfache, der Dicke des [X.] (13) beträgt,

1.20 dass auf der der [X.] (3) zugewandten Fläche (26) der jeweiligen fingerförmigen [X.] (4) Edelmetalllegierung (24), insbesondere ein Plättchen aus Edelmetalllegierung aufgebracht oder aufgeschmolzen oder angeschweißt ist,

1.21 dass der Zündspalt (13) bzw. der Abstand zwischen der auf der jeweiligen [X.] und auf der [X.] (3) aufgebrachten Edelmetalllegierung (24) 0,15 bis 0,5 mm beträgt;

In drei Anspruchssätzen (Hilfsanträge 1 bis , 2 bis und 3 bis ) sind die Hilfsanträge 1 bis 3 jeweils durchgängig auf mehrere Massenelektroden geändert.

Zum genauen Wortlaut der Ansprüche 1 der [X.]bis bis 3bis sowie der weiteren Ansprüche der einzelnen Anträge und bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

[X.]

1. Das Streitpatent bezieht sich auf eine Zündkerze einer Brennkraftmaschine, insbesondere für den Einsatz bei [X.], mit einem von einem Isolationskörper getragenen Zündkerzengehäuse sowie einer stabförmigen oder mehrfingrigen [X.]elelektrode und zumindest einer [X.]. Dabei sind die [X.]elelektrode und die [X.] von einer vom Zündkerzengehäuse getragenen Kammer, so beispielsweise einer Vorkammer oder einer [X.] umgeben oder innerhalb dieser Kammer gelegen. [X.] besitzt einen kreisringförmigen Querschnitt oder wird von einem Zylinderring gebildet. Die zumindest eine [X.] weist als Basis einen am Zündkerzengehäuse befestigten oder auf diesem angeordneten Träger auf und geht von diesem Träger ab. Dieser [X.]nträger und jede von ihm abgehende, fingerförmige [X.] ist im Abstand von der Innenwandfläche der Kammer angeordnet. Eine derartige Zündkerze ist aus dem Stand der Technik, z.B. aus der [X.] 2007-35570 A (= [X.]) bekannt (vgl. Abs. [0001] und [0002] der Streitpatentschrift).

2. Nach der Angabe des Streitpatents ist es Ziel der Erfindung die Herstellung derartiger Zündkerzen zu vereinfachen, insbesondere in Hinblick darauf, dass kompliziert anzufertigende, komplexe Bauteile vermieden werden und die Zündkerze aus einfach herstellbaren Teilen aufgebaut ist. Dies sei – so das Streitpatent - insbesondere für die Massenproduktion von Wichtigkeit. Des Weiteren sollen die elektrischen Eigenschaften derartiger Zündkerzen zumindest denen vergleichbarer Zündkerzen entsprechen, wenn nicht diese Eigenschaften übertreffen. Entsprechend sei für eine optimale Stromzufuhr zu den einzelnen [X.]n zu sorgen. Des Weiteren solle eine erfindungsgemäße Zündkerze es zulassen, als Vorkammerzündkerze oder als [X.]zündkerze ausgebildet zu werden. Schließlich sollen die Zündeigenschaften und die Wärmeleitfähigkeit der Zündelektroden optimiert werden, um eine bessere Heißkorrosionsbeständigkeit zu erzielen (vgl. Abs. [0003] der Streitpatentschrift).

3. Diese Aufgaben werden u.a. durch die Zündkerze des erteilten Anspruchs 1 und die Zündkerze der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen gelöst.

Im Hinblick auf die maßgebliche und insbesondere auch zwischen den Parteien im Streit stehende Auslegung der erfindungsgemäßen Lehre und verwendeten Begriffe ist gemäß Art. 69 Abs. I Satz 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen [X.] und danach das maßgeblich, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines [X.] ([X.], Beschluss vom 8. Juli 2008, [X.], in [X.], 878 – [X.]) – bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift als Erfindungsgegenstand entnimmt ([X.], Urteil vom 9. Juni 2015, [X.], in [X.], 868 - [X.]). Hierbei ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen ([X.], Urteil vom 17. Juli 2012, [X.], in [X.], 1124 – [X.]). Insoweit kann die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen ([X.], Urteil vom 2. März 1999, [X.], in GRUR 1999, 909 – [X.]annschraube; Urteil vom 13. April 1999, [X.], in [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf), wobei auch die in der Patentschrift enthaltene Angaben zur Aufgabe der Erfindung - ebenso wie der übrige Inhalt der Patentschrift - nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen dürfen ([X.] , Urteil vom 4. Februar 2010, [X.], in [X.], 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 17. Juli 2012, [X.], in [X.], 1122 Rn. 22 - [X.]), und zwar auch dann, wenn sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschränkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre ([X.], Urteil vom 12. März 2002, [X.], in [X.], 519, 522 - Schneidmesser II).

Der hier zuständige Fachmann ist als ein berufserfahrener Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik zu definieren, der einen [X.] besitzt und über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verbrennungsmotoren verfügt und mit der Entwicklung und Verbesserung von Zündkerzen für solche Motoren betraut ist.

Mit dem erteilten Anspruch 1, der fünf fakultative Merkmale (Merkmale 1.1.1, 1.2.2, [X.] von 1.5, 1.10.1 und [X.] von 1.11.2) enthält, wird eine Zündkerze für eine Brennkraftmaschine beansprucht, die fünf wesentliche Bestandteile aufweist, nämlich einen [X.], ein [X.], eine [X.]elelektrode, eine [X.] und eine Kammer. Der [X.] wird dabei nicht weiter ausgeführt.

Das [X.] wird von dem [X.] getragen und weist zwei konzentrisch liegende zylindrische Endabsätze auf. [X.] bedeutet dabei nicht, dass die Endabsätze tatsächlich konzentrisch verschachtelt sein müssen, sondern kann auch bedeuten, dass sie in einer Ansicht entlang der Längsachse der Zündkerze konzentrisch erscheinen (siehe [X.]. 1 des Streitpatents). Zudem gibt es nach den Merkmalen 1.11.1 und 1.11.2 einen innenliegenden und einen außenliegenden Endabsatz, was wiederum bedeutet, dass die beiden Endabsätze einen unterschiedlichen Durchmesser aufweisen, so dass sich ein innenliegender mit dem geringeren und ein außenliegender mit dem größeren Durchmesser ergeben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was unter einem „Absatz“ und insbesondere einem „Endabsatz“ zu verstehen ist. Nach der üblichen Definition unterbricht ein Absatz den eigentlichen Verlauf. Ein Endabsatz unterbricht demnach den Verlauf des Endes. Dies bedeutet, dass die Endfläche kein Absatz ist, sondern eben die Endfläche, welche durch einen der mehrere Absätze unterbrochen werden kann. Dieses Verständnis teilt auch das Streitpatent, das neben der eigentlichen Endfläche zwei Stufen (17, 18) zeigt, die den flachen Verlauf dieser Endfläche abbrechen und versetzt fortsetzen.

Die [X.]elelektrode ist [X.] oder mehrfingrig. Unter mehrfingrig ist dabei zu verstehen, dass sich in mehrere Richtungen Fortsätze der [X.]elelektrode erstrecken. Die Form richtiger [X.] müssen diese Fortsätze dabei nicht aufweisen (siehe die [X.]uren des Streitpatents, z.B. [X.]. 7).

Die eine oder die mehreren [X.]n besitzen als Basis einen Träger von dem sie abgehen. Dieser Träger weist entlang der Längsachse gesehen – insoweit ist die offensichtlich falsche Formulierung des Merkmals 1.9 auszulegen – einen kreisringförmigen Querschnitt auf, oder er ist von einem Zylinderring gebildet, welcher ebenfalls einen kreisringförmigen Querschnitt besitzt. Dieser [X.]nträger ist auf den innenliegenden Endabsatz des [X.]s aufgesetzt, aufgesteckt oder aufgeschraubt oder durch Schweißen befestigt.

[X.] ist als zum Brennraum hin offene [X.] oder als Vorkammer ausgebildet. Sie umschließt bzw. enthält in ihrem Inneren die [X.]n und die [X.]elelektrode derart, dass der [X.]nträger und jede von ihm abgehende fingerförmige [X.] im Abstand von der [X.] der Kammer angeordnet sind. Ein dem [X.] naher [X.] der Kammer besitzt einen kreisringförmigen Querschnitt, oder er wird von einem Zylinderring gebildet und ist auf den außenliegenden Endabsatz aufgesetzt, aufgesteckt oder aufgeschraubt oder durch Schweißen befestigt.

Es ergibt sich demnach eine Anordnung, bei der ein [X.] an seinem Ende zwei zylindrische konzentrische Absätze aufweist, von denen der äußere genutzt wird, um eine Wirbel- oder Vorkammer am [X.] zu befestigen, und der innere genutzt wird, um einen Träger für die [X.]n zu befestigen.

Anspruch 1 des [X.] schränkt die Kammer des erteilten Anspruchs 1 auf eine [X.] ein, die brennraumseitig offen ist. Letzteres beschränkt die [X.] nicht weiter, denn eine nicht brennraumseitig offene [X.] wäre zum Brennraum hin geschlossen und würde die Funktion der Zündkerze verhindern. Das Streitpatent gibt in Abs. [0024] am Beispiel der [X.]. 4, 5, 6 und 10 an, dass dort die [X.] die [X.]n und die [X.]elelektrode nur umfangsmäßig umgibt. Es gibt damit ein Beispiel für eine [X.] an, ohne genau zu definieren, was eine [X.] von einer Vorkammer unterscheidet, zumal sie im letzten Satz des Absatzes auf [X.] verweist. Damit wird der Fachmann unter einer [X.] eine solche Kammer verstehen, in der beim Betrieb der Brennkraftmaschine Wirbel entstehen, unabhängig davon, wie die Kammer zum Brennraum hin geöffnet ist. Die Entstehung von [X.] ist zudem vom Einbauort und der Einbaulage der Zündkerze sowie der Ausbildung des Brennraums der Brennkraftmaschine abhängig, so dass nicht nur der Aufbau der Kammer entscheidet, ob sie als [X.] wirkt oder nicht.

Zudem überragt das brennraumseitige Ende des [X.]s der [X.] das brennraumseitige Ende der [X.]elelektrode und der [X.]n, d.h., die Wandung der [X.] erstreckt sich weiter in Richtung der Längsachse der Zündkerze als die [X.]elelektrode und die [X.]n.

Auch muss die mit Hilfsantrag 1 beanspruchte Zündkerze anders als die Zündkerze des erteilten Anspruchs 1 für den Einsatz in einem Ottogasmotor geeignet sein. Dabei bleibt die Art des Ottogasmotors offen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch die mit Vergaser versehenen Benzinmotoren ihrem Prinzip nach Gasmotoren sind, denn das [X.] wird bei diesen Motoren in gasförmiger Form in den Brennraum eingebracht.

Anspruch 1 des [X.] macht zudem noch Angaben über die [X.]n. Diese sind mit dem Träger einstückig ausgebildet. Das Streitpatent baut im Absatz [0019] einen Gegensatz auf zwischen einer einstückigen [X.]nanordnung und einer [X.]nanordnung, die durch Schweißen hergestellt ist. Dieser Gegensatz wird an mehreren Stellen, so in den Abs. [0032], [0039], [0047] und [0060] auch für andere Bauteile wiederholt. Aus diesen Absätzen kann entnommen werden, dass einstückig im Sinne Streitpatents einen Zusammenbau aus mehreren Bestandteilen, auch wenn diese nach dem Zusammenbau ein einziges Stück bilden, ausschließt.

Jede [X.] ist in Form eines [X.]s ausgebildet, der ein erstes Glied aufweist, das vom Träger abgeht und sich parallel zur Längsachse der Zündkerze erstreckt. Dabei ändert sich die Querschnittsform in diesem Bereich nicht. Auf dieses erste Glied folgt eine Abbiegung in Richtung der [X.]elelektrode. Nach dieser Abbiegung endet der [X.] in einer Zündfläche, die parallel zur Längsachse der Zündkerze und zum zugewendeten [X.] der [X.]elelektrode ist. Diese Elektrodenform wird beispielsweise in den [X.]uren 6, 7 und 11, nicht aber in den [X.]. 1, 2, 4 und 15 des Streitpatents gezeigt.

Anspruch 1 des [X.] beansprucht, abgesehen von der Einstückigkeit der [X.]n und deren Erstreckung parallel zur [X.]elachse oder zum zugewendeten [X.] der [X.]elelektrode eine Beschichtung der der [X.]elelektrode zugewandten Flächen der [X.]n mit einer Edelmetalllegierung. Dabei werden unter Edelmetallen, wie Abs. [0037] des Streitpatents zeigt, auch Platinmetalle und nicht nur klassische Edelmetalle verstanden.

Zudem wird eine Breite des [X.] von 0,15 bis 0,5 mm beansprucht und die Dicke des [X.]nträgers, gemeint ist hier, wie die [X.]. 1 des Streitpatents zeigt, die radiale Dicke, in Bezug zur Breite des Zündspalts gesetzt.

Die Dicke des [X.]nträgers beträgt das drei bis fünfzehnfache der Breite des [X.].

4. Die Gegenstände des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach allen sechs Hilfsanträgen ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit den beiden Druckschriften [X.] und [X.], so dass sie auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (Art. 56 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ) sind.

4.1. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) ist ausgehend von der Druckschrift [X.] durch Zusammenschau mit den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt, so dass er mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art 56 EPÜ).

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Zündkerze (vgl. die Bezeichnung: „Zündkerze“) mit hoher Standfestigkeit und geringem Abbrand (vgl. S. 1, [X.] 13 bis 16: „Man ist an Zündkerzen interessiert, die eine sehr hohe Standfestigkeit, insbesondere einen geringen Abbrand der Elektroden aufweisen und dennoch mit relativ geringen Zündspannungen betreibbar sind.“). Hierzu werden die Elektroden in besonderer Weise gestaltet. Die Zündkerze ist in ihrer Gesamtheit in der hier wiedergegebenen [X.]. 1 abgebildet. Sie besitzt einen [X.] ([X.] 1) und ein [X.] (3, 4, 5), das aus dem eigentlichen Gehäuse (Gehäuse 3), einem Gewindeteil (Gewindeteil 5) und einer Sechskantmutter (Sechskantmutter 4) besteht (vgl. S. 5, [X.] 21 bis 26: „Die in [X.]. 1 dargestellte Zündkerze weist einen [X.] 1 zur Isolation der zentralen [X.]elelektrode 2 gegenüber dem in Betrieb auf Masse liegenden Gehäuse 3 aus Metall auf, das einstückig mit einer Sechskantmutter 4 und einem Gewindeteil 5 ausgebildet ist.“). Zudem weist sie eine [X.]elelektrode ([X.]elelektrode 2) und [X.]n ([X.] 8, 9, 10) auf.

Abbildung

Die weiteren [X.]uren, so die hier wiedergegebenen [X.]. 5 und 6 zeigen, wie diese Elektroden ausgestaltet und angeordnet sind. So besteht die [X.]elelektrode aus einer [X.]en Elektrode (2), auf die ein Aufsatzteil (Aufsatzteil 7) aufgebracht und angeschweißt ist. Gemäß der Beschreibung besteht die [X.] aus einem [X.] (Massering 5A) an dem die eigentlichen [X.]n (8, 9, 10) befestigt sind. Diese bestehen aus einem Steg (8A, 9A, 10A), der sich ausgehend vom Massering (5A) mit gleichbleibendem rechteckigen Querschnitt parallel zur Längsachse der Zündkerze (punktiert gestrichelte Linie in [X.]. 6) erstreckt, dann eine Abbiegung in Richtung der [X.]elelektrode aufweist und unter Verbreiterung eine Fläche ausbildet, die parallel zur Längsachse der Zündkerze und auch parallel zur Fläche der [X.]elelektrode ist, der sie zugewandt ist. Auf diesen Flächen befindet sich ein Plättchen aus Platin oder einer Platinlegierung (siehe die [X.]. 5 und 6 i.V.m. [X.], [X.] 22 bis 33: „Beim Ausführungsbeispiel nach [X.]. 5 und 6 besitzt der prismenförmige [X.] 7 der [X.]elelektrode 2 dreieckförmigen Umriß. Jeder der drei Seiten des [X.]s 7 ist eine [X.] 8,9,10 zugeordnet. Diese bestehen jeweils aus einem mit dem Massering 5A verbundenen Träger aus unedlem Metall oder Halbedelmetall, wobei jeder Träger aus einem vom Massering 5A aufregenden Steg 8A,9A,10A und einem Arm 8B,9B,10B besteht. Die Arme liegen parallel zu den drei Seiten des [X.] und tragen, dem Aufsatzteil 7 zugewandt, je eine dünne Schicht 8C,[X.],[X.] aus Platin oder einer Platinlegierung.“)

Der Massering (5A) ist dabei ein Teil des Gewindeteils (5) und kann somit auch dem Gehäuse zugerechnet werden (vgl. [X.], [X.] 4 bis 6: „Die [X.] 8, 9 der Zündkerze bestehen jeweils aus einem mit dem Massering 5A des [X.] 5 verbundenen Träger …“). Wie aus [X.]. 6 ersichtlich ist, entsteht beim Übergang vom eigentlichen Gewindeteil (5) zum Massering (5A) ein schräger Absatz, der auch einen Endabsatz darstellt.

Abbildung

Eine irgendwie geartete Kammer weist diese Zündkerze nicht auf.

Gemäß der Druckschrift [X.] kann es beim Einsatz von Zündkerzen in [X.] zum Ausblasen des [X.] durch die im Brennraum vorhandenen Gasströmungen kommen, die von den [X.] im Brennraum des [X.] abhängen (vgl. Abs. [0002]: „Bei den derzeit verfügbaren Zündkerzen für [X.] handelt es sich vielfach um Produkte, welche aus der Automobilindustrie abgeleitet wurden und durch entsprechende Verbesserungen für den vorzugsweisen Einsatz in [X.] angepaßt wurden. Diese Kerzen weisen in der Regel eine zylindrische [X.]elelektrode auf, welche mit einem Edelmetallpin versehen ist. Bei den [X.]n sind sowohl Varianten mit Hakenelektrode als auch mit zwei bis vier seitlich angebrachten Elektrodenfingern im Einsatz. Die [X.] können ebenfalls mit einem Edelmetallplättchen versehen sein. […]. Der Nachteil dieser Zündkerzen besteht unter anderem im wesentlichen darin, daß die Strömungsverhältnisse im Bereich des [X.] vollständig von den [X.] im Brennraum des jeweiligen Zylinders abhängen. So kann es zum Beispiel zum Ausblasen des [X.] kommen, wenn die Strömungsgeschwindigkeiten des Gas-Luftgemisches zu groß sind.“). Als Lösung dieses Problems gibt Druckschrift [X.] eine zum Zeitpunkt des Anmeldetags der Druckschrift [X.] bereits bekannte Lösung, nämlich eine [X.] an, mit der die Elektroden umgeben werden. Dabei wird bemängelt, dass die [X.]n auch als [X.]n genutzt werden, weshalb Druckschrift [X.] eine Lösung zur Beseitigung dieses Mangels angibt (vgl. Abs. [0003]: „Um diesen Nachteil zu beseitigen ist es […] bereits bekannt, die Elektroden der Zündkerze mit einer zylinderförmigen [X.] zu umgeben. Die […] Anordnung hat jedoch unter anderem den Nachteil, daß keine definierten [X.]n vorgesehen sind und die Zündfunken sich zwischen den [X.]elelektroden und einem beliebigen Punkt an der als [X.] fungierenden [X.] ausbreiten. Bei den in den Schriften [X.] und [X.] gezeigten Zündkerzen besteht der Nachteil, daß jeweils nur eine oder zwei kleinflächige [X.]n vorhanden sind, welche verhältnismäßig kurze Standzeiten aufweisen und durch Abnützung oder Verschmutzung rasch gebrauchsunfähig werden.“).

Will der Fachmann bei der in Druckschrift [X.] gezeigten Zündkerze vermeiden, dass ihr Zündfunke in einem Industriegasmotor durch die dort auftretenden Gasströmungen ausgeblasen wird, so wird er die in Druckschrift [X.] offenbarte Zündkerze mit einer [X.] versehen. Dabei wird er die Elektrodenanordnung mit einer [X.]en [X.]elelektrode und drei großflächigen [X.]n nicht verändern, denn diese Elektrodenanordnung weist keinen der in Druckschrift [X.] geschilderten Nachteile der Elektrodenanordnung auf. Er wird dabei die [X.] so anbringen, wie sie auch in Druckschrift [X.] angebracht und aus den hier wiedergegebenen [X.]uren 4 bis 6 ersichtlich ist, nämlich auf einem außenliegenden zylindrischen Endabsatz. Dies umso mehr, als bereits eine Ähnlichkeit des in [X.]. 6 gezeigten brennraumseitigen Teils des [X.]s zu dem aus der Druckschrift [X.] besteht. Denn auch Druckschrift [X.] zeigt einen Massering am brennraumseitigen Ende des Gehäuses und daran nach außen anschließend einen Endabsatz.

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Der Fachmann wird demnach den bei der in Druckschrift [X.] gezeigten Zündkerze bereits vorhandenen Endabsatz entsprechend Druckschrift [X.] anpassen und darauf eine kreiszylindermantelförmige [X.]wand setzen.

Aus der Kombination der beiden Druckschriften ergibt sich demnach in naheliegender Weise gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine

1.1 Zündkerze einer Brennkraftmaschine,

1.2 mit einem von einem [X.] (1 in [X.]. 1 der [X.])

1.2.1 getragenen [X.] (3, 4, 5)

1.3 sowie einer,

1.3.1 [X.]en oder mehrfingrigen [X.]elelektrode (2) und

1.4 zumindest einer [X.] (8, 9, 10 in [X.]. 5 der [X.]),

1.5 wobei die [X.]elelektrode (2) und die zumindest eine [X.] (8, 9, 10) von einer vom [X.] (5) getragenen Kammer (3 in [X.]), insbesondere Vorkammer oder [X.] (3), umgeben oder innerhalb dieser Kammer (3) gelegen sind,

1.6. wobei ein gehäusenaher [X.] (13 in [X.]) der brennraumseitig offenen [X.] (3) oder ein gehäusenaher [X.] der die [X.]elelektrode und die zumindest eine [X.] umschließenden Vorkammer kreisringförmigen Querschnitt besitzen (siehe [X.]. 4 der Druckschrift [X.]) oder jeweils von einem Zylinderring gebildet sind,

wobei

1.10‘ am [X.] (5) ein zylindrischer Endabsatz (Absatz zum Ring 5A) ausgebildet ist, und

1.11.2 auf den außenliegenden Endabsatz der [X.] (13) der Kammer (3) aufgesetzt, aufgesteckt oder aufgeschraubt und/oder durch, gegebenenfalls punkt- oder nahtförmiges, Schweißen befestigt ist.

Die sich aus der Zusammenschau der [X.] und [X.] ergebende Zündkerze unterscheidet sich demnach dadurch von der mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchten Zündkerze, dass die Elektroden direkt am Gehäuse (5) der Zündkerze befestigt sind und somit, anders als mit dem erteilten Anspruch 1 beansprucht, keinen Träger aufweisen, denn der in Druckschrift [X.] als Massering (5A) bezeichnete Ring, auf dem die Elektroden (8, 9, 10) befestigt sind, ist ein Bestandteil des Gehäuses und an der Bildung des zylindrischen Endabsatzes des Gehäuses, auf den die [X.] aufgesetzt wird, beteiligt.

Durch die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] wird somit das Problem gelöst, dass die Zündkerze nahezu unabhängig von den Gasströmungen im Brennraum sicher zündet. Jedoch ist das Befestigen der [X.]n relativ aufwendig und auch relativ ungenau, da die [X.]n (8, 9, 10) einzeln auf den Massering (5A) des Gehäuses aufgebracht werden, so dass Fehler bei der Anordnung auf dem Massering (5A) auftreten können, indem die relative Lage auf dem Umfang des [X.] nicht der [X.] entspricht oder auch die [X.]n leicht verdreht aufgebracht werden, so dass die der [X.]elelektrode (2) zugewandten [X.] nicht mehr exakt parallel zu den gegenüberliegenden Flächen des Aufsatzes (7) sind.

Für dieses weitere Problem offenbart Druckschrift [X.] eine Lösung. So zeigt sie in ihren hier wiedergegebenen [X.]. 5 bis 8 eine [X.]nanordnung bestehend aus der eigentlichen Elektrode, einer Ringelektrode (electrode ring 21), die von [X.]n (ground electrode legs 24, 26, 28) getragen wird, welche wiederum auf einem Trägerring (ground electrode [X.]) befestigt sind (vgl. [X.]. 5, [X.] 22 bis 26: „[X.] assembly 20 is attached to the end 18 of the plug base 12. The ground electrode assembly 20 includes an [X.] an electrode [X.] by a plurality of ground electrode legs 24, 26 and 28.“). Diese Anordnung ist einteilig als Gussteil ausgeführt (vgl. [X.].5, [X.] 56 bis 60: „[X.], has a high melting temperature and a long operating life. [X.].“) und in der Zündkerze mit seinem Trägerring (22) auf einem innenliegenden zylinderförmigen Endabsatz ([X.]) des [X.]s angeordnet (vgl. [X.]. 5, [X.] 26 bis 31: „The ground electrode [X.] is electrically connected to the end of the plug base 18 at the [X.]. This last connection is accomplished by a resistance [X.]ing process in the ground electrode [X.] area 62.”). Auf diese Weise wird die [X.]nanordnung zur [X.]elelektrode exakt zentriert (vgl. [X.]. 5, [X.] 35 bis 38: „[X.] [X.] is positioned substantially coaxial to the center electrode tip 42 and substantially coaxial to the axis 11 of the ignition plug 10.“) und ist einfach als Ganzes zu montieren.

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Druckschrift [X.] beschäftigt sich in erster Linie mit der Aerodynamik der Elektrode, einem Problem, das bei der Druckschrift [X.] nicht auftritt oder spätestens durch den Einsatz einer [X.] gelöst wird, doch zeigt Druckschrift [X.] dem Fachmann auf, wie der Zündspalt bereits bei der Herstellung mit einer bestimmten Genauigkeit eingestellt werden kann (vgl. auch [X.].2, [X.] 30 bis 35: „[X.] in setting the gap. [X.], the gap is set by manually bending the ground electrode to obtain the proper gap. [X.] inadvertently misaligned after prolonged engine operation.“). Dies geschieht durch die geschilderte einteilige Herstellung der [X.]anordnung beispielsweise als Gussteil, die Anordnung des [X.] auf einem Endabsatz und die Elektrodenform als Ring. Letzteres hat für den Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] keine Bedeutung, denn er hat bereits in Druckschrift [X.] nahezu einen kompletten „[X.]“, der sich aus den drei Seiten des durch die [X.] der drei [X.]n gebildeten Dreiecks zusammensetzt und gegenüber einer Ringelektrode den Vorteil hat, dass sich der Zündspalt noch feiner einstellen und nach einem Abbrand der Elektroden nachstellen lässt (vgl. [X.], [X.], [X.] 25 bis 30: „Durch diese Bauweise wird eine gute Stabilität der [X.] erzielt. Ferner wirkt sich diese Bauweise auch auf die Einstellbarkeit des [X.] zwischen den [X.] und der [X.]elelektrode günstig aus, wobei jeweils zwei Elektrodenarme gemeinsam und gleichzeitig einstellbar sind.“).

Der Fachmann wird somit erkennen, dass er seine Grundgenauigkeit durch eine einstückige Ausbildung der [X.]nanordnung als von der Gussform festgelegtes Gussteil mit einem Trägerring, der auf einem Endabsatz des Gehäuses angeordnet wird, bei gleichzeitiger Vereinfachung der Herstellung und des Anbringens der Elektrodenanordnung gegenüber dem einzelnen Anbringen der [X.]n in Druckschrift [X.] steigern kann. Er wird deshalb in dem Massering (5A) der Zündkerze aus Druckschrift [X.] nach dem Vorbild der [X.] einen innenliegenden Endabsatz anbringen und dort eine einstückige [X.]anordnung bestehend aus den Elektroden (8, 9, 10) und einem den Massering (5A) wieder ergänzenden Trägerring befestigen und so eine gut zentrierte [X.]anordnung erhalten, die lediglich in Umfangrichtung auf die gegenüberliegenden Elektrodenflächen des Aufsatzes (7) der [X.]elelektrode ausgerichtet werden muss.

Damit ergeben sich für die Zündkerze auch die Merkmale, dass

1.7 die zumindest eine [X.] (ground electrode assembly 20 in Druckschrift [X.]) als Basis einen am [X.] (5 in [X.]) befestigten oder auf diesem angeordneten Träger (ground electrode [X.] in [X.]) aufweist und von diesem Träger (22) abgeht, und

1.8 wobei dieser [X.]nträger (22) und jede von ihm abgehende, fingerförmige [X.] (8, 9, 10 in [X.]) im Abstand von der [X.] der Kammer (13 in [X.]) angeordnet sind (Der Abstand ergibt sich, weil ein Teil des [X.] 5A in [X.] stehengelassen werden muss, da er sowohl für die Zentrierung der [X.]nanordnung als auch für das Aufsetzen der [X.]wand benötigt wird),

1.9 wobei der [X.]nträger (22) senkrecht zur Längsachse der Zündkerze gesehen kreisringförmigen Querschnitt aufweist oder von einem Zylinderring gebildet ist,

1.10 am [X.] (5) zwei konzentrisch liegende zylindrische Endabsätze ausgebildet sind,

1.11.1 - auf dem innenliegenden Endabsatz der [X.]nträger (22) und

1.11.2 auf den außenliegenden Endabsatz der [X.] (13) der Kammer aufgesetzt, aufgesteckt oder aufgeschraubt und/oder durch, gegebenenfalls punkt- oder nahtförmiges, Schweißen befestigt ist.

Insgesamt ergibt sich somit ausgehend von der Druckschrift [X.] durch Zusammenschau mit den Druckschriften [X.] und [X.] die mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte Zündkerze für den Fachmann in naheliegender Weise.

Bei seiner Beurteilung der beanspruchten Zündkerze gegenüber dem Stand der Technik ist der Senat der Ansicht der Klägerin gefolgt, dass mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zwei nahezu unabhängige Aufgaben gelöst werden, nämlich ein Verhindern des Ausblasens des [X.] durch die Gasströmungen einerseits und ein einfacher dabei aber präziser Einbau der [X.]anordnung andererseits, so dass die Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit zwei weiteren Druckschriften gerechtfertigt ist. Dies zumal auch das Streitpatent in seiner Aufgabenstellung im Abs. [0003] mehrere Aufgaben angibt, so u.a. die Vereinfachung der Herstellung und die Ausbildung als [X.]zündkerze. Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte der Fachmann, wie im Vorhergehenden ausgeführt wurde, angeregt durch entsprechende Angaben in den Druckschriften [X.] und [X.] auch einen Grund, die Lehren der Druckschriften zu kombinieren und bestimmte Teile der Lehren der Druckschriften aus diesen herauszugreifen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ).

4.2. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ausgehend von der Druckschrift [X.] durch Zusammenschau mit den Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt, so dass er mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art 56 EPÜ).

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Druckschriften [X.] mit [X.] und [X.] eine Zündkerze mit einer [X.].

Deren Wand (13 in [X.]) überragt, wie die [X.]uren der Druckschrift [X.] zeigen, sowohl die [X.]elelektrode als auch die [X.]n, so dass der Fachmann die Wand auch bei der Zündkerze aus der Druckschrift [X.] so ausbilden wird. Damit ist auch das zusätzliche Merkmal 1.12 des [X.] nahegelegt. [X.]ätestens das Aufbringen der [X.] macht die Zündkerze aus Druckschrift [X.] auch für [X.] geeignet, worauf im bereits zitierten Absatz [0002] der Druckschrift [X.] hingewiesen wird. Durch die Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit den Druckschriften [X.] und [X.] ergibt sich somit eine Zündkerze mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Da die Druckschrift [X.] eine Zündkerze mit mehreren [X.]n (8, 9, 10) offenbart, ergibt sich somit auch der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] bis in naheliegender Weise, der demzufolge ebenfalls nicht patentfähig ist.

4.3 Ausgehend von der Druckschrift [X.] ergibt sich auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Zusammenschau mit den Druckschriften [X.] und [X.] für den Fachmann in naheliegender Weise, so dass auch er nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ). So sind auch die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 des [X.] bei der sich ergebenden Zündkerze gegeben. Im Einzelnen sind

1.13 die zumindest eine [X.] (8, 9, 10 in [X.]) und ihr Träger (22 in [X.]) einstückig ausgebildet (vgl. den bereits zitierten Abs. in [X.]. 5, [X.] 56 bis 60 der [X.]) und

1.14 jede der [X.]n (8, 9, 10) geht in Form eines [X.]s vom Träger (22) ab (siehe die [X.]. 5 und 6 der [X.]) und

1.15 ihr brennraumseitiger Endbereich erstreckt sich parallel zur Längsachse (punktiert gestrichelte Linie in [X.]. 6 der [X.]) und zum zugewendeten [X.] der [X.]elelektrode (2 mit Aufsatz 7 der [X.]),

1.16 wobei die Masselelektroden (8, 9, 10) derart ausgestaltet sind, dass sie von ihrem Träger (22) im Wesentlichen gerade und ohne Abbiegung sich in Richtung des [X.] erstrecken (siehe [X.]. 6 in [X.]) und

1.17 über ihre Längserstreckung gleich bleibende Querschnittsform (siehe [X.]. 5 und 6 in [X.], die eine gleichbleibende rechteckige Querschnittsform zeigen) besitzen und

1.18 wobei nach einer Abbiegung im Endbereich in Richtung der vorgesehenen [X.]elelektrode der gebogene Abschnitt der [X.] (8, 9, 10) endet und eine Zündfläche (siehe die mit den Plättchen 8C, [X.], [X.] bedeckten Flächen in [X.]. 5 und 6 der [X.]) ausbildet;

Damit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig. Dies gilt, da Druckschrift [X.] mehr als eine [X.] zeigt, auch für den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bis .

4.4. Auch die Zündkerze nach Anspruch 1 des [X.] ergibt sich auf die gleiche Weise durch die Zusammenschau der Druckschriften [X.], [X.] und [X.], so dass auch sie mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns nicht patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ i.V.m. Art 56 EPÜ).

So ist auf die der [X.]elelektrode (2, 7) zugewandten Fläche der [X.] (8, 9, 10) in Druckschrift [X.] eine Platinlegierung (8C, [X.], [X.]) und damit eine Edelmetalllegierung im Sinne des Streitpatents aufgebracht (vgl. [X.], [X.] 23 bis 28: „Ein Merkmal der Erfindung besteht darin, daß die [X.] aus mindestens einem Träger aus unedlem Metall oder Halbedelmetall, vorzugsweise aus Nickel bestehen, auf dem dem Aufsatzteil der [X.]elelektrode zugewandt eine dünne Elektrodenschicht aus Platin oder einer Platinlegierung angeordnet ist.“). Für diese Schicht wird auch eine Dickenangabe gemacht. Sie ist weniger als 1 mm dick, insbesondere zwischen 0,1 mm bis 0,5 mm dick (vgl. [X.], [X.] 10 bis 14: „Es genügt, wenn die aus Platin bzw. einer Platinlegierung bestehende dünne Elektrodenschicht eine Schichtdicke von weniger als 1 mm aufweist. Vorzugsweise kann die Schichtdicke in der Größenordnung von etwa 0,1 mm bis etwa 0,5 mm liegen.“ und Anspruch 5).

Ausgehend von dieser absoluten Größenangabe legen nun die Zeichnungen, bei denen die Größenverhältnisse zwar nicht maßstabsgetreu sein müssen, die aber doch bestimmte Größenverhältnisse anregen, nahe, dass der Zündspalt eine Breite von 0,05 bis 0,5 mm besitzt, denn er ist in etwa halb so groß wie die Dicke des Edelmetallplättchens (8C, [X.], [X.], siehe [X.]. 5 der [X.]). Die [X.] besitzen eine Dicke, die etwa im Bereich des Faktors 6 bis 7 gegenüber der Breite des [X.] liegt. Der gesamte Massering (5A) besitzt eine Breite, die etwa dreizehnmal die des [X.] ist. Der Fachmann wird den Trägerring, der die [X.]n trägt mindestens so breit wie die Dicke der [X.]n und auf alle Fälle schmäler als den Massering (5A) machen, da ein Rest des [X.] (5A) stehenbleiben muss, so dass der Trägerring eine Breite von mindestens sechsmal der Breite des [X.] und weniger als dreizehnmal des [X.] besitzen wird. Damit kommt der Fachmann in den beanspruchten Bereich des drei- bis fünfzehnfachen der Zündspaltbreite.

Im Einzelnen ergeben sich damit auch die Merkmale des Anspruchs 1 des [X.],

1.12‘ dass das brennraumseitige Ende des [X.]es (13 in [X.]) der [X.] das brennraumseitige Ende der [X.]elelektrode (2) und/oder der [X.]n (8, 9, 10) überragt (siehe die [X.]. der [X.]),

1.13 dass die zumindest eine [X.] (8, 9, 10) und ihr Träger (22) einstückig ausgebildet sind (vgl. den bereits zitierten Abs. [X.]. 5, [X.] 56 bis 60 der [X.]) und

1.14‘ die zumindest eine oder jede der [X.](n) (8, 9, 10 in [X.]) in Form eines [X.]s vom Träger (22 in [X.]) abgeht und

1.15‘ ihr brennraumseitiger Endbereich sich parallel zur Längsachse (siehe die punktiert gestrichelte Linie in [X.]. 6 der [X.]) und/oder zum zugewendeten [X.] der [X.]elelektrode (2) erstreckt,

1.19 dass die Dicke des [X.]nträgers (22) das drei- bis fünfzehnfache, vorzugsweise das Fünf- bis Zehnfache, der Dicke des [X.] beträgt (vgl. die hierzu gemachten Ausführungen zur [X.]. 5 der [X.]),

1.20 dass auf der der [X.]elelektrode (2) zugewandten Fläche der jeweiligen fingerförmigen [X.] (8, 9, 10) Edelmetalllegierung (8C, [X.], [X.]), insbesondere ein Plättchen aus Edelmetalllegierung aufgebracht oder aufgeschmolzen oder angeschweißt ist,

1.21 dass der Zündspalt bzw. der Abstand zwischen der auf der jeweiligen [X.] und auf der [X.]elelektrode aufgebrachten Edelmetalllegierung 0,15 bis 0,5 mm beträgt (vgl. die Ausführungen zur Breite des Zündspalts).

Die Zündkerze des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist demnach mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns ebenfalls nicht patentfähig. Dies gilt wiederum auch für die Zündkerze nach Anspruch 1 des [X.] bis , da Druckschrift [X.] mehr als eine [X.] zeigt.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 19/20 (EP)

28.07.2020

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 28.07.2020, Az. 2 Ni 19/20 (EP) (REWIS RS 2020, 203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 203

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