Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. III ZB 33/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5208

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 33/10
vom

30. Juni 2011

in dem Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
30. Juni 2011
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
sowie die Richter
Dr. [X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Mai 2010 -
20
W 175/10
-
wird auf Kosten der Erben als unzulässig verwor-fen.

Wert des [X.]: 3.000

Gründe:

1.
Nach §
21 Abs.
1 Satz
1 FamFG -
die vom Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers in seinem Aussetzungsantrag in Bezug ge-nommene Bestimmung des §
246 Abs.
1 Halbs.
2
ZPO ist nicht einschlägig
-
kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten (hier des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers)
kann zwar dann als wichtiger Grund für eine Aussetzung angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fort-zusetzen ist; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde. 1
-

3

-

Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines [X.] das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der [X.] entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], §
21 FamFG Rn.
5). Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Tod des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers ist dessen [X.] beziehungsweise
Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§
86 Satz
1, §
29 [X.]) erloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben über-gegangen. Denn die Rechtsstellung der [X.] wie die des Vorstands ist [X.] (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2008, §
1922 Rn.
217 i.V.m. Rn.
156). Das Antragsverfahren ist damit mit dem Tode des [X.] erledigt. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfah-rensablauf ohne
Bedeutung. Demnach kommt auch eine Aussetzung aus wich-tigem Grunde nicht in Betracht.

2.
Aus den Gründen zu Ziffer
1 ist die Rechtsbeschwerde
unzulässig ge-worden. Hierauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller
mit Verfü-gung vom 26.
Mai 2011 hingewiesen worden.

2
-

4

-

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
84 FamFG.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2010 -
75 AR 1/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2010 -
20 W 175/10 -

3

Meta

III ZB 33/10

30.06.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. III ZB 33/10 (REWIS RS 2011, 5208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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