Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 112/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6792

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
112/11
vom

3. Mai 2012

in der Grundbuchsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der [X.] des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2011, der Nichtabhilfebeschluss des [X.]

Grundbuchamt

vom 16. März 2011 und [X.] Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 aufgehoben.
Das Amtsgericht

Grundbuchamt

wird angewiesen, den Antrag auf Löschung der im Grundbuch von E.

, Blatt

, in Abteilung
II Nr. 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung nicht aus den in den Beschlüssen vom 17. Januar 2011 und vom 16. März 2011 genannten Gründen abzulehnen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.500

Gründe:

I.
Mit notariellem [X.] übertrugen die Eltern ihren im Beschlusseingang genannten Grundbesitz auf den Antragsteller, ihren [X.]. Dieser verpflichtete sich, zu Lebzeiten seiner Eltern nicht ohne deren Zustim-mung über den Grundbesitz zu verfügen. Im Fall der Zuwiderhandlung ver-1
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pflichtete er sich gegenüber seinen Eltern als [X.] auch dazu, ihnen den Grundbesitz auf Verlangen zurückzuübertragen. Zur Sicherung des Anspruchs bewilligte der Antragsteller eine Vormerkung, die mit folgendem In-halt in das Grundbuch eingetragen wurde:
"Auflassungsvormerkung (bedingt) für [Namen und Geburtsdaten der Eltern des Antragstellers] als Gesamtgläubiger; gemäß
Bewil-am 05.05.1998."
Die Mutter des Antragstellers ist im September 2001 verstorben. Der [X.] hat im Januar 2011 unter Vorlage einer notariell beglaubigten Lö-schungsbewilligung seines [X.] und einer Sterbeurkunde seiner Mutter unter anderem die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 [X.] hingewiesen, dass die Vorlage der Sterbeurkunde zur Löschung der [X.] nicht ausreiche, es vielmehr einer Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der eingetragenen Berechtigten bedürfe, und dem [X.] aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Dokumente nachzureichen.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss des [X.]s und die Entscheidungen des [X.] aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der Auflas-sungsvormerkung nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen abzulehnen.
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II.
Das Beschwerdegericht meint, die Bewilligung des [X.] nach §
19 GBO reiche für die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus, weil beide Eltern als Berechtigte eingetragen seien. Zur Löschung bedürfe es daher eines Nachweises der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung infolge des [X.] des gesicherten Anspruchs
nach § 22 GBO, an den strenge Anforde-rungen zu stellen seien.
Diesen Nachweis habe der Antragsteller nicht geführt. Es könne dahin-stehen, ob der ursprünglich durch die Vormerkung gesicherte Rückübertra-gungsanspruch aus dem [X.] noch existiere. Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] zum "Aufladen"
einer Vor-merkung mit anderen Ansprüchen sei nämlich nicht auszuschließen, dass diese auf Grund eines nach Eintragung abgeschlossen Rechtsgeschäfts zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter nunmehr einen anderweitigen vererblichen Übereignungsanspruch sichere.
Ein solches Auswechseln des Anspruchs sei möglich, da der Schuldner (der Antragsteller), der auf Übertragung des Eigentums gerichtete Gegenstand des Anspruchs und
auch der Gläubiger (die Mutter des Antragstellers oder de-ren Gesamtrechtsnachfolger nach § 1922 [X.]) identisch blieben. Ein Nach-weis der Unrichtigkeit der Eintragung der Vormerkung könne daher nicht durch Vorlage der Sterbeurkunde geführt werden. Erforderlich sei vielmehr die Vorla-ge einer Bewilligung der Erben der Mutter sowie des Erbnachweises in der Form des §
29 GBO.
III.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß nach §
78 Abs. 3 Satz
1 GBO i.V.m.
§ 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass nicht die Auflassungsvormerkung, sondern der gesicherte Rückübertra-gungsanspruch bedingt sein sollte (zu den möglichen Gestaltungen: [X.], [X.] vom 26. März 1992

[X.], [X.], 390, 392). Die Rechtsbe-schwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch die vorliegende Löschungsbewilligung des [X.] des Antragstellers als nicht ausreichend an.
a) Nach dem Tode der Mutter ist der Vater des Antragstellers allein [X.], die Löschung der eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Für die dem Betroffenen zustehende Bewilligungsberechtigung nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Grundbuchposition maßgebend ([X.]surteil vom 20. Januar 2006

[X.], NJW-RR 2006, 888, 889 Rn.
14).
[X.]) Danach waren zu Lebzeiten der Eltern des Antragstellers beide El-ternteile bewilligungsberechtigt, da jeder von ihnen Gläubiger eines durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs war. Der auf dem gleichen Rechtsgrund beruhende (Rück-)Auflassungsanspruch von [X.] nach § 428 [X.] konnte -
unabhängig davon, dass jedem von ihnen ein eigener Anspruch zustand (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 1959

[X.], [X.], 363, 366; Beschluss vom 21. Dezember 1966 -
V [X.], [X.], 253, 257) -
durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (vgl. [X.] 1963, 128, 131; [X.] 1987, 213, 215; [X.], NJW-RR 2006, 162; [X.], Rpfleger 2005, 600; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 428 Rn. 117; 9
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[X.]/[X.], [X.] [2009], §
883, Rn. 83; [X.], [X.] [2005], 858, 899; [X.], Rpfleger 2005, 601).
bb) Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist -
wie hier -
dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit [X.] Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über ([X.], [X.] 1992, 539, 545
f.). Die Berechtigung des anderen Eltern-teils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon [X.]; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in ei-nem Übergabevertrag für die
auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und ein-getragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem [X.] allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298;
[X.], NJW-RR 2005, 162). Dieser ist demgemäß auch allein berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.
cc) Voraussetzungen für die beantragte Löschung der Vormerkung sind danach die Bewilligung des überlebenden Elternteils nach § 19 GBO und der Nachweis des Todes des anderen, der gemäß §§ 22, 29 GBO zu führen ist (zum Ganzen: [X.]sbeschluss vom 26. März 1992

[X.], [X.], 390, 392). Wenn der Antragsteller auch einen § 29 GBO entsprechenden Nachweis über den Tod seiner Mutter mit der Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde geführt haben sollte, ist nicht ersichtlich, welches Hindernis der Löschung einer Auflassungsvormerkung noch entgegenstehen sollte.
b) Das Beschwerdegericht sieht zu Unrecht diese Nachweise deswegen nicht als für die Löschung der Vormerkung ausreichend an, weil die Vormer-14
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kung auch einen unbedingten, übertragbaren und vererblichen Anspruch si-chern könne.
[X.]) Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass eine Vormerkung auf Grund einer ihrer Eintragung nachfolgenden Bewilligung einen anderen [X.] sichern kann als denjenigen, zu dessen Sicherung ihre Eintragung er-folgt ist. Das Beschwerdegericht hat aber nicht die Grenzen beachtet, die einer solchen (Wieder-)Verwendung der Eintragung einer Vormerkung durch eine nachfolgende Bewilligung gezogen sind. Eine Vormerkung, die für einen auf die Lebenszeit des Gläubigers befristeten, nicht übertragbaren und nicht vererbli-chen Anspruch eingetragen ist, kann nicht als Sicherung für einen unbedingten, vererblichen Anspruch eines [X.] dienen. Der [X.] hat dies in einem [X.] vom heutigen Tage ([X.] 258/11

zur Veröffentlichung in [X.]) näher begründet. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genom-men.
bb) Da es eine Rechtsnachfolge an dem Anspruch der verstorbenen Mutter, der zu deren Lebzeiten durch die eingetragene Vormerkung gesichert wurde, nicht geben kann, darf die Löschung der Vormerkung auch nicht von der Vorlage der Bewilligung eines nicht existenten Rechtsnachfolgers abhängig gemacht werden.
c) Die Entscheidung des [X.] ist daher aufzuheben und das Grundbuchamt -
unabhängig davon, ob eine Zwischenverfügung wegen einer noch vorzulegenden Bewilligung überhaupt zulässig war -
anzuweisen, von seinen in der Zwischenverfügung mitgeteilten Bedenken gegen die Lö-schung der Vormerkung Abstand zu nehmen.
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IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.01.2011 -
EW-13030-7 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
20 [X.]/11 -

20

Meta

V ZB 112/11

03.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2012, Az. V ZB 112/11 (REWIS RS 2012, 6792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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