Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZB 3/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4941

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
3/14
vom

11. Juni 2014

in der
Nachlasssache

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 11. Juni 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Dezember 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 153.000

Gründe:

[X.] Die Beteiligte zu
1 ist die Lebensgefährtin des am 23.
Januar 2009 verstorbenen Erblassers, die Beteiligten zu
2 und zu
3 sind seine Kinder aus erster
Ehe. Der Erblasser lebte vor seinem Tod in [X.]. Er war Eigentümer von vier Grundstücken, von denen zwei in [X.], ein mit einem Wohnhaus bebautes in [X.] und ein unbebautes in [X.]/[X.] liegen. Am 12.
März 2009 eröffnete das Nachlassgericht ein Testament vom 17.
Januar 2009 mit folgendem Wortlaut, welches
der Erblasser unterschrieben haben soll:

1
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3
-

"Letzter Wille und Testament

Ich, [X.]

S., geb.
am

in [X.]

, [X.], bestätige hiermit, daß ich im Besitz meiner vollen geistigen Kräfte bin.
Ich verfüge hiermit, daß mein gesamter Besitz in [X.], insbesondere mein Haus in

B.

, M.

, [X.]

, mein Besitz in [X.] und in den [X.] ([X.]) an meine langjährige Lebensgefährtin, Frau J.

L.

, geb. am

in V.

, H.

, gehen soll.
Außerdem verfüge ich, daß mein [X.] A.

und meine Tochter V.

lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen.
Dieses Testament soll in den oben genannten [X.] Gül-tigkeit haben.

A.

, den 17. Januar 2009
Zeugen:
P.

Z.

"

Ferner befinden sich unterhalb des [X.] mehrere
unleser-liche

Unterschriften sowie am rechten Rand der Name A.

F.

.

Die Beteiligten zu
2 und zu
3 beantragten die Erteilung eines [X.] zu je 1/2 nach gesetzlicher Erbfolge mit dem Zusatz, dass der Erbschein beschränkt sein soll auf das in [X.] und [X.] vor-handene Vermögen. Die Beteiligte zu
1 beantragte die Erteilung eines sie allein als Erbin ausweisenden Erbscheins auf der Grundlage des Tes-taments vom 17.
Januar 2009.

Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu
2 und zu
3 je zur Hälfte als Erben ausweist und sich 2
3
4
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4
-

nicht auf das
in [X.] vorhandene Grundvermögen bezieht, vorgetra-genen Tatsachen für festgestellt erachtet
(Nummer 1), die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses ausgesetzt, die Erteilung des [X.] bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (Nummer 2) und den Antrag der Beteiligten zu
1 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, zurückgewiesen
(Nummer 3). Auf die Be-schwerde der Beteiligten zu
1 hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Nachlassgerichts zu Nummern 1 und 2 aufgehoben und die Be-schwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erblasser sei gemäß Art.
25 Abs.
1 EGBGB nach [X.] Recht beerbt worden. Die Gültig-keit des [X.] hinsichtlich seiner Form beurteile sich nach Art.
26 Abs.
1, Abs.
3 Satz
2 EGBGB. Nach [X.] Recht sei das Testament nicht gültig.
Es seien keine drei Zeugen vorhanden, die die Vorausset-zungen des §
2250 Abs.
3 BGB für ein Nottestament nach § 2250 Abs. 2 BGB erfüllten. Die Beteiligte zu
1 komme als Zeugin nicht in Betracht, da ihr durch das Testament ein rechtlicher Vorteil verschafft werden solle. Der Arzt des Krankenhauses, A.

F.

P.

, scheide als Zeuge aus, weil er die [X.] nicht verstehe. Dasselbe gelte für den [X.]

, der im Übrigen bei der Errichtung des Testa-ments nicht zugegen gewesen sei. Das Testament sei ferner auch nach
spanischem Recht nicht wirksam. Gleichwohl komme die Erteilung des beantragten Erbscheins auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge
zuguns-ten der Beteiligten zu
2 und zu
3 nicht in Betracht. Die Beschränkung ei-nes [X.]s auf Nachlassgegenstände, die sich im Inland und lediglich in bestimmten ausländischen [X.] befänden, sei unzulässig. Gemäß §
2369 Abs.
1 BGB könne der Antrag auf Erteilung eines [X.]
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scheins, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände zählten, die sich im Ausland befänden, auf die im Inland befindlichen Gegenstände be-schränkt werden. Nicht möglich sei es demgegenüber, eine [X.] des [X.]s auf
Nachlassgegenstände vorzunehmen, die sich zusätzlich zu dem im Inland belegenen Vermögen auf solches bezöge, das sich lediglich in bestimmten ausländischen [X.] befinde. Der [X.] der Beteiligten zu
2 und zu
3 habe mithin keinen zulässigen Inhalt gehabt. Insoweit sei die Entscheidung des [X.] aufzuheben. Demgegenüber habe das Nachlassgericht den [X.]antrag der Beteiligten zu
1 zu Recht zurückgewiesen, da sie we-gen Unwirksamkeit des [X.] jedenfalls nicht Erbin bezüglich
der Nachlassgegenstände in [X.] und [X.] geworden sei.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grund-sätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob ein Erbschein erteilt werden könne, der sich auf Nachlassgegenstände im Inland sowie auf Nachlassgegenstände in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklammerung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländi-schen Staat beziehe, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu
1, die [X.] die Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Grundlage des Testa-ments vom 17.
Januar 2009 begehrt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist bereits mangels Zulassung gemäß §
70 Abs.
1, Abs.
2 Satz
1 FamFG unzulässig.

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1.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 und Abs.
3 ZPO
bzw.
§
70 Abs.
1, Abs.
2 FamFG auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand einer gesonderten Festset-zung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel be-schränken könnte ([X.], Urteile
vom 19.
Februar 2009
I ZR 195/06, [X.]Z 180, 77 Rn.
17; vom 25.
Oktober 2006
[X.], NJW 2007, 144 Rn.
8; vom 17.
Juni 2004
VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264 unter II 3; vom 23.
September 2003
[X.], NJW 2003, 3703 un-ter [X.]; Beschlüsse vom 12.
April 2011
[X.], NJW 2011, 2371 Rn.
5, 7; vom 11.
Januar 2011
VIII ZB 92/09, [X.], 137 Rn.
6). Nicht zulässig ist demgegenüber die Beschränkung der Rechtsbe-schwerde auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf [X.] Rechtsfragen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2009 aaO). Ebenfalls kommt keine Beschränkung der Zulassung bei mehreren selb-ständigen prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) in Betracht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von der über den ande-ren ebenfalls vom Beschwerdegericht entschiedenen Anspruch abhängt (Senatsurteil vom 8.
März 2006

IV ZR 263/04, [X.] 2006, 265 Rn.
14). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen muss von [X.] ausgeschlossen sein ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2006 aaO).

2.
Auf dieser Grundlage sind hier die Voraussetzungen für eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen der Auffassung der Beteiligten zu
1 erfüllt. Die Frage, ob sich ein [X.]antrag auf Nachlassgegenstände beschränken kann, die im [X.] sowie in einem bestimmten ausländischen Staat unter Ausklamme-9
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rung von Nachlassgegenständen in einem anderen ausländischen Staat belegen sind, stellt zwar eine abstrakte Rechtsfrage dar, betrifft aber ausschließlich den [X.] der Beteiligten zu
2 und zu
3, nicht dagegen den [X.] der Beteiligten zu
1
als Rechtsbeschwer-deführerin, dem sich eine räumliche Beschränkung nicht entnehmen lässt.

Die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu
1 einerseits und der [X.] zu
2 und zu
3 andererseits beinhalten unterschiedliche Streitge-genstände, bei denen die Entscheidung über den einen Erbscheinsan-trag nicht zugleich von derjenigen über den anderen abhängt. Die ge-genseitige Abhängigkeit der beiden Anträge bezieht sich allein auf die Frage, ob das Testament des Erblassers vom 17.
Januar 2009 wirksam ist. Ist
das der Fall, so ist die Beteiligte zu
1 testamentarische Erbin ge-worden;
ist das Testament unwirksam, so tritt zugunsten der Beteiligten zu
2 und zu 3 gesetzliche Erbfolge ein. Prozessual sind die Erbscheins-anträge voneinander unabhängig, was sich bereits aus ihrer unterschied-lichen Reichweite ergibt. Während die Beteiligte zu
1 einen Erbscheins-antrag gestellt hat, der sich unbeschränkt auf sämtliches Vermögen des Erblassers bezieht, hat der [X.] der Beteiligten zu
2 und zu
3 lediglich das in [X.] und [X.] belegene Vermögen zum Gegenstand. Ist eine derartige räumliche Beschränkung des [X.] auf im Inland und in einem ausländischen Staat [X.] unzulässig, wie das Beschwerdegericht
angenommen hat, so ist der [X.] der Beteiligten zu
2 und zu
3 bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Testa-ment vom 17.
Januar 2009 wirksam ist. Infolgedessen kommt es in [X.], sowohl den [X.] der Beteiligten zu
1 als auch [X.]
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nigen der Beteiligten zu
2 und zu
3 zurückzuweisen,
denjenigen der [X.] zu
1 mangels Wirksamkeit des [X.] vom 17.
Januar 2009 und denjenigen der Beteiligten zu
2 und zu
3 wegen unzulässiger [X.] Beschränkung des Antrags.

[X.]

[X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.06.2012 -
31 [X.] (2009) -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.12.2013 -
20 [X.] -

Meta

IV ZB 3/14

11.06.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2014, Az. IV ZB 3/14 (REWIS RS 2014, 4941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4941

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