Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 164/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4278

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[X.]BESCHLUSS X ZR 164/05 vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 28. März 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, Keukenschrijver, [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Aussetzungsantrag der Klägervertreter wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt. 1 Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" ([X.]). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des [X.] am 17.10.2005 verstorben ist" ([X.]). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO). Auf 2 - 3 - die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertre-ten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt. [X.]Scharen Keukenschrijver

Asendorf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 C 1100/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] (21) -

Meta

X ZR 164/05

28.03.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. X ZR 164/05 (REWIS RS 2006, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4278

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