Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ZR 11/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3496

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[X.]BESCHLUSS X ZR 11/02 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der [X.] vom 25. September 2002 ([X.] 780021040214) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstat-tet. Gründe: [X.] Für den Beklagten wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch [X.] , Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 [X.] beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen worden. 1 - 3 - Mit Kostenrechnung des [X.] vom 25. September 2002 sind dem Kläger Kosten in Höhe von 199,-- • gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin [X.]hätte Revision einlegen sollen. 2 Die Rechtspflegerin des [X.] hat den Widerspruch des [X.] als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen. 3 Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht, Rechtsanwältin [X.]habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt. Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt. 4 I[X.] 1. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die [X.] vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004). 5 a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revi-sion eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 75.163,83 DM (= 38.430,-- •) anzusetzen ist. Dies ist der Schadensersatzbetrag, den der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil an die Klägerin zu zahlen verurteilt worden ist und der, nachdem die Parteien das Feststellungsbegehren in zweiter Instanz überein-stimmend für erledigt erklärt hatten, in der Revisionsinstanz zur Entscheidung stand und aus dem die Kostenforderung gegen den Kläger zutreffend errechnet worden ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden. 6 - 4 - b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend macht, Rechtsanwältin [X.]habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des [X.] vom 20. Juni 2005 ([X.]), dass Rechtsanwältin [X.]Revision einlegen sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-tenverfahren überhaupt zu prüfen ist. 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F. 8 Melullis Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 128/98 - [X.], Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 288/00 -

Meta

X ZR 11/02

16.05.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ZR 11/02 (REWIS RS 2006, 3496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3496

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