Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 5 StR 149/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2935

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein Veröffentlichung : ja StGB §§ 55, 63 Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer [X.] wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträgli-chen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die [X.] der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im [X.] an [X.]St 30, 305). [X.], Urteil vom 23. Juni 2009 [X.] 5 StR 149/09 LG Braunschweig [X.] 5 StR 149/09 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger [X.]stiftung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. [X.] 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] [X.], [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger [X.]stiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Einbe-ziehung einer anderweit rechtskräftig gegen ihn verhängten Strafe (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt. Die gegen den Angeklagten in dem genannten rechtskräftigen Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugleich ange-ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Land-gericht aufrechterhalten. Die vom [X.] teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme nur fahrlässiger [X.]-stiftung und die Ablehnung einer wiederholten Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 2 - 4 - 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Am Abend des 30. Mai 2007 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem rechtskräftig wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Heranwach-senden [X.]in seiner Wohnung in einer betreuten Wohnanlage für Be-hinderte auf, wo sie zunächst mit Mitbewohnern Bier tranken. Gegen 22.00 Uhr begannen sie, Gegenstände aus den Fenstern des vierten Stocks zu werfen. Etwa zwei bis drei Stunden später fassten sie den Plan, —etwas [X.] Dazu gingen sie in [X.], wobei der Angeklagte [X.] mitnahm. Damit entzündeten sie auf einem alten Sofa liegende [X.]. Das Sofa stand in einem [X.]raum, welcher von den Fluren des [X.]s mit einer Holztür und mit einer [X.]schutztür abgetrennt war. [X.] sie die Flammen beobachtet hatten, gingen sie zurück in die Wohnung des Angeklagten. Dort fragte [X.]den Angeklagten, ob das Feuer auch zu ihnen hochkommen könne, was jener verneinte, so dass sich beide schla-fen legten. Sie gingen möglicherweise davon aus, dass das Feuer ersticken werde, nachdem der Sperrmüll abgebrannt sei. 4 Die [X.] geriet in [X.] und die Versorgungsleitungen —brann-tenfi bis in den ersten Stock. Flure und Wohnungen waren bis in den vierten Stock hinauf verqualmt und verrußt. Alle Bewohner einschließlich der Täter konnten rechtzeitig das Haus verlassen, zehn Personen erlitten leichte Rauchvergiftungen, es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Das Haus, dessen Reparatur mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, wurde aus wirtschaftlichen Gründen abgerissen, die Bewohner wurden umgesiedelt. 5 Der u. a. wegen Mordes vorbestrafte Angeklagte leidet an einer disso-zialen Persönlichkeitsstörung und an einer [X.] in —extremer Formfi. Die Symptome dieser Störungsbilder belasteten den Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie dies bei einer unter das [X.] der krankhaften seelischen Störung fallenden Erkrankung der Fall wäre. Aufgrund dieser schweren anderen seelischen Abartigkeit war 6 - 5 - der Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit sicher erheblich vermindert. 2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit das [X.] sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Ange-klagte bei dem Entzünden des [X.] im [X.] des Mehrfamilienhauses vorsätzlich hinsichtlich der [X.]stiftung handelte, hält sich dies noch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Dem Umstand, dass sich der Angeklagte in dem von der [X.]stif-tung betroffenen Haus schlafen legte, durfte das [X.] maßgebliche [X.] freilich negative [X.] Bedeutung für die Vorsatzbildung bezüglich der [X.] wesentlicher Gebäudeteile des Wohnhauses zuerkennen. Denn [X.] der Angeklagte erkannt, dass die von ihm im [X.]raum in [X.] gesetz-ten Gegenstände geeignet waren, das Feuer auf andere, wesentliche [X.] übergreifen zu lassen, wäre ein solches Verhalten wegen der [X.] verbundenen bewussten Gefährdung der eigenen körperlichen Unver-sehrtheit schwerlich zu erklären. Das [X.] hat ausreichend erörtert, ob die Indizwirkung des unbesorgt erscheinenden Verhaltens des Angeklag-ten nach der Tat nicht dadurch entkräftet wird, dass er sich im vierten Stock des Hauses aufgehalten hat und sich nur wegen der Entfernung zum [X.]-herd sicher gefühlt habe, dies aber letztlich ausgeschlossen. Nachvollziehbar hat es diese Würdigung damit begründet, dass der [X.] im Gegensatz zu sei-nem Mittäter [X.] mit einer —hinreichenden [X.] ausgestattete Angeklagte nicht davon ausgegangen sein könne, dass sich ein auf wesentliche Gebäu-deteile übergegriffenes Feuer sicher auf die unter seiner Wohnung gelege-nen Stockwerke beschränken ließe. Weitergehende ausdrückliche Überle-gungen zu Möglichkeiten bedingt vorsätzlicher Inbrandsetzung ohne gleich-zeitige bewusste Selbstgefährdung waren in diesem Zusammenhang nicht unerlässlich (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Feuerlegen in [X.]räumen [X.], 270). Gleiches gilt letztlich ebenso für die Tatbestandsalternative des [X.], weswegen das [X.] auch einen darauf gerichteten Vorsatz rechtsfeh-7 - 6 - lerfrei abgelehnt hat. Die Überlegung des [X.]s rechtfertigt konse-quent ohne weiteres das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen zum Tötungs-vorsatz zum Nachteil der Bewohner des Hauses, der sich bei Annahme be-dingten [X.]stiftungsvorsatzes aufgedrängt hätte. Gleichwohl hatte die [X.] die Sache nicht etwa bei der [X.] in Schwurge-richtsbesetzung (§ 33b Abs. 2 Satz 1 JGG) angeklagt. 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der [X.] ist rechtsfehlerfrei. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das [X.] rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus angestellt hat. Dies kann indes von vornherein nicht zur Aufhebung des Urteils insoweit führen, da eine erneute Anordnung der Un-terbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist. 8 9 a) Das sachverständig beratene [X.] hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstö-rungen und ihr Einfluss auf seine [X.] Anpassungsfähigkeit so stark aus-geprägt sind, dass sie [X.] was für die angegebenen Störungsbilder nur in be-sonderen Fällen anzunehmen ist (vgl. hierzu [X.]St 42, 385, 388; 49, 45, 52; [X.], 165, 166; 2008, 70, 71) [X.] den sicheren Schluss auf ei-ne erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat aufgrund eines dauer-haften Zustands tragen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte [X.] die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht mit dem Hinweis auf einen nicht feststellbaren —unwiderstehlichen Zwangfi zur Begehung der Tat abgelehnt werden. Hierbei hat das [X.] verkannt, dass die [X.] zudem für den Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ganz eindeutig [X.] formulierte Anforderung, es müsse für die Anordnung der Maßregel feststehen, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe ([X.]St 42, 385, 388; [X.], 70, 71), auf die Feststellung eines dauerhaf-ten Zustands im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ge-- 7 - richtet ist. Hiermit sollen solche psychischen Auffälligkeiten aus dem Anwen-dungsbereich des § 63 StGB ausgeschieden werden, die nur Eigenschaften und Verhaltensweisen darstellen, die übliche Ursachen für strafbares Han-deln darstellen ([X.], 70, 71). Steht aber [X.] wie hier [X.] fest, dass die dauerhafte, nicht pathologisch bestimmte Störung den für die An-nahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit erforderlichen Schweregrad erreicht hat, so kann eine solche Störung entgegen der Ansicht des [X.]s uneingeschränkt Grund für die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB sein. b) Angesichts der erheblichen Gefährlichkeit der ungeachtet fehlenden [X.]stiftungsvorsatzes mit dem vorsätzlichen Legen von Feuer verbunde-nen Anlasstat wären die Voraussetzungen des § 63 StGB im vorliegenden Fall auch im Übrigen ohne weiteres belegt. Dies führt dennoch nicht zur revi-sionsgerichtlichen Beanstandung des Unterbleibens eines erneuten Maßre-gelausspruchs, da für die Anordnung einer weiteren neuen Maßregel nach § 63 StGB neben der Aufrechterhaltung dieser Maßregel aus dem anderwei-tigen Erkenntnis, dessen Strafe einzubeziehen ist, kein Raum ist. Neben der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zutreffend erfolgten Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist die erneu-te [X.] doppelte [X.] Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig (vgl. [X.]St 30, 305, 307; 42, 306, 309; [X.]R StGB § 55 Abs. 2 [X.] 4; [X.], 183; NStZ 1998, 79; [X.], Beschlüsse vom 8. No-vember 1991 [X.] 2 StR 409/91 und vom 22. Juli 2005 [X.] 2 StR 258/05). Denn der Täter soll auch insoweit entsprechend dem Grundgedanken des § 55 StGB so gestellt werden, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten ge-standen hätte ([X.] in [X.]. § 55 [X.]. 58; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. [X.]. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. [X.]. 58a). Bei gleichzeitiger Aburteilung wäre die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur einmal angeordnet worden. Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter [X.] (vgl. hierzu [X.]St 50, 199, 205; [X.] 10 - 8 - NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwen-dungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet. Durch das Hinzutreten einer weiteren, die Unterbringung bereits für sich [X.] verändert sich die Maßregel nicht. Vielmehr entspricht sie in jeder Hinsicht der bereits angeordneten Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Der freilich durch das Hinzutreten der hier ausgeurteilten weiteren [X.] entgegen der abweichenden Wertung der Strafkammer fraglos be-trächtlich gesteigerten Gefährlichkeit des Angeklagten wird die zuständige Strafvollstreckungskammer im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 5, § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidungen Rechnung zu tragen haben. 11 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 149/09

23.06.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. 5 StR 149/09 (REWIS RS 2009, 2935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2935

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