Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 65/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8454

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717U4STR65.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
65/17

vom
6. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juli
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31.
August 2016 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem ebenfalls mit der Sachrüge begründeten Rechtsmittel, das vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, die
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte seit Februar 2007 in der Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt fünf
Woh-nungen, von denen zuletzt die beiden im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen ebenfalls bewohnt waren. Zwischen den Mietern der Erdgeschosswohnungen 1
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4
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und dem Angeklagten, der im [X.] verrichtete, kam es seit geraumer Zeit zu erheblichen von gegenseiti-gem Hass und Verachtung geprägten Misshelligkeiten und Auseinandersetzun-gen, die im Mai 2015 zur Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Angeklag-ten durch den Vermieter und in deren Folge zu einem [X.] führten.
Am Tattag erhielt der Angeklagte von seiner Rechtsanwältin das zwi-schenzeitlich ergangene Räumungsurteil zugesandt. Ob des drohenden Verlus-tes seiner Wohnung, die er stets pedantisch sauber und aufgeräumt hielt und mit der er sich identifizierte, war der Angeklagte verzweifelt, traurig und [X.] sehr aufgebracht. Im weiteren Verlauf des Tages sprach der Angeklagte mit verschiedenen Personen, unter anderem seinem Betreuer, über das ergangene Räumungsurteil, ohne dass dies zu einer nachhaltigen Änderung seiner Stim-mungslage führte. Schließlich
fasste der Angeklagte, der seine Wohnung auf keinen Fall verlieren und sie auch keinem anderen überlassen
wollte, aus Wut und Verzweiflung
den Entschluss, die Wohnung durch Inbrandsetzen zu ver-nichten. Dabei war es ihm gleichgültig, ob er selbst oder andere dabei verletzt oder letztlich das Haus zerstört werden würde. Seinen Entschluss in die Tat umsetzend holte der Angeklagte einen 5-Liter-Kanister mit Bioethanol in den Küchen-
und Essbereich seiner Wohnung. Er schraubte den Verschluss auf und legte ihn auf den dort stehenden Esstisch. Anschließend schüttete er mittig im [X.] etwa 2
Liter Bioethanol aus dem
Kanister auf den PVC-Boden und stell-te den offenen Kanister in der ausgebrachten Flüssigkeit ab. Kurz vor 20.00
Uhr brachte er die ausgeschüttete Flüssigkeit bewusst und mit dem Willen, dass sie als Brandbeschleuniger wirken, die Wohnung in Brand setzen und diese nie-derbrennen sollte, auf nicht näher feststellbare Weise zum Brennen.
3
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5
-
Der Brand, von dem in erster Linie der Küchen-
und Essbereich der Wohnung betroffen war, konnte von der Feuerwehr, die von einem den
Brand-ausbruch bemerkenden Nachbarn alarmiert worden war, gelöscht werden, noch bevor wesentliche Gebäudeteile Feuer gefangen hatten. Es entstand ein Ge-bäudeschaden in Höhe von 36.500
Euro. Als der Angeklagte nach dem Verlas-sen des [X.] auf der anderen Straßenseite die mit ihm verfeindeten Mitmieter bemerkte, wurde er wütend und brüllte in deren Richtung, sie hätten Schuld daran. Anschließend wollte er zu ihnen über die Straße laufen, wurde daran indes gehindert.
Der Angeklagte leidet unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstö-rung
vom [X.], weswegen er zu [X.] und [X.] neigt, wenn er sich angegriffen fühlt. Es kommt zu emotiona-len Ausbrüchen, wenn etwas Unvorhergesehenes oder dem Willen des Ange-klagten [X.] geschieht. Auf Enttäuschungen reagiert der Ange-klagte, da er unfähig ist, diese hinzunehmen, mit Aggression. Aufgrund der Per-sönlichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt. Dagegen hatte die [X.] des Angeklagten (etwa 1,64

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit) keine Auswirkungen auf seine Denk-
und Handlungsfähigkeit.
Die sachverständig beratene [X.]
hat die Voraussetzungen
einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint. Sie ist der Auffassung, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit da-von ausgegangen werden könne, dass die Persönlichkeitsstörung des Ange-klagten das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreiche und das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen beein-trächtige. Zudem könne nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte 4
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-
6
-
bei Begehung der Tat aufgrund der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom [X.] aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe. Schließlich fehle es an der erforderlichen Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit im Sinne des §
63 StGB.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ungeachtet des umfassenden [X.] ausweislich der Ausführungen in der [X.], die sich ausschließlich mit der unterbliebenen Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus befassen,
auf die [X.] der Maßregel nach §
63 StGB beschränkt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2014

4
StR
468/14, [X.], 88 mwN). Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. [X.], Urteile vom 23.
April 1963

5
StR
13/63, NJW 1963, 1414;
vom 22.
April 1969

1
StR
90/69, NJW 1969, 1578; vgl. auch Urteil vom 19.
Januar 2017

4
StR
443/16, [X.], 187; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
318 Rn.
24). Ein Ausnahmefall, in welchem ein untrennbarer Zusammenhang zwi-schen Schuld-
und Maßregelausspruch besteht, liegt nicht vor.
2.
Die Revision ist unbegründet. Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB hat schon deshalb Bestand, weil die tatrichterliche Wertung der [X.], [X.] die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei Begehung der Tat ledig-lich nicht ausschließbar eine
erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähig-keit des Angeklagten
zur Folge hatte, einer rechtlichen Prüfung standhält.
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8
9
-
7
-
a)
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der [X.] bei Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig
war und die Tatbegehung auf die-sem Zustand beruht.
b)
Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur [X.] aus einem der in §
20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von §
21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehr-stufige Prüfung (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 21.
Dezember 2016

1
StR
399/16, Rn.
11; vom 1.
Juli 2015

2
StR
137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschluss vom 12.
März 2013

4
StR
42/13, [X.], 519, 520).
Zu-nächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychi-sche Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen [X.]e des §
20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit des [X.] zu untersuchen. Durch die festgestell-ten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktions-fähigkeit des [X.] bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu
ist der [X.] für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der [X.]e des §
20 StGB bei gesichertem
Vorliegen eines psychiatri-schen Befunds wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beein-trächtigten Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchs-freie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei [X.] auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkre-ten [X.] und damit auf die Einsichts-
oder
Steuerungsfähigkeit ausge-10
11
-
8
-
wirkt hat (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2016

1
StR
399/16 aaO;
Beschlüsse vom 28.
Januar 2016

3
StR
521/15, [X.], 135; vom 17.
Juni 2014

4
StR
171/14, [X.], 305, 306).
c)
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ohne weiteres geeig-net, den für die Anordnung der Unterbringung nach §
63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu belegen. [X.] ist vielmehr, dass sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlich-keitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2013

4
StR
168/13, NJW 2013, 3383, 3385; vom 25.
Februar 2003

4
StR
30/03, [X.], 165; vom 16.
August 2000

2
StR
219/00, [X.]R StGB §
21 Seelische Abartig-keit
36; vom 6.
Februar 1997

4
StR
672/96, [X.]St 42, 385, 388; vom 1.
August 1989

1
StR
290/89, [X.]R StGB §
21 Seelische Abartigkeit
13).
d)
Die [X.] hat auf der Grundlage der Vorgeschichte, des [X.] Anlasses und der Ausführung
der Tat sowie des Verhaltens des Ange-klagten nach der Tat festgestellt, dass der Angeklagte die Brandlegung aus Wut und Verzweiflung über den drohenden Verlust seiner Wohnung beging, und sich dabei auch auf die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, wonach die Tat als impulsive Handlung zu der
Tatsache passe, dass dem Angeklagten nunmehr der Entzug seiner Existenz bevorgestanden habe. Ob und in welchem Umfang die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der [X.] durch seine Persönlichkeitsstörung eingeschränkt waren, hat das [X.] nicht näher aufklären können. Da der Angeklagte, der die Brandentstehung in zwei kurzen Äußerungen während der Ermittlungen als Missgeschick darstellte und in der Hauptverhandlung von seinem Schweige-12
13
-
9
-
recht Gebrauch gemacht hat, sich zu seiner psychischen Befindlichkeit bei der Tat nicht geäußert hat, haben sich für die [X.] vor dem Hintergrund einer angesichts der für den Angeklagten bestehenden Belastungssituation auch normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivation keine konkreten Anknüp-fungstatsachen
ergeben, die auf ein zwanghaftes Handeln des Angeklagten bei der Brandlegung schließen lassen. Dass sie auf der Grundlage dieses Beweis-ergebnisses in tatrichterlicher Verantwortung zu der Wertung gelangt ist,
eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei [X.]
aufgrund der beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeits-störung
lediglich nicht ausschließen, nicht aber sicher feststellen zu können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist entgegen dem [X.] auch keine weitere Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen, zumal es sich bei der Prüfung einer erheblich verminderten Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des §
21 StGB bei Vorliegen eines gesicherten psychiatrischen Befunds um eine vom Tatrichter zu beantwortende Rechtsfrage handelt.
e)
Da bereits aus den
dargelegten
Gründen
die Anordnung einer Unter-bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB ausscheidet, bedarf es keiner Erörterung der
weiteren von der [X.] angestellten Erwägungen zur Subsumtion der Persönlichkeitsstörung unter das [X.] der schweren
anderen seelischen Abartigkeit
(vgl. zum Maßstab [X.], Urteile vom 21.
Januar 2004

1
StR
346/03, [X.]St 49, 45, 52
f.;
vom 4.
Juni 1991

5
StR
122/91, [X.]St 37, 397, 401)
sowie zur Gefähr-lichkeitsprognose mehr.
14
-
10
-
III.
Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil die Nachprü-fung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das
[X.]
ist

sachverständig beraten

aufgrund der
Spurenlage am [X.] und des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat zu der Überzeu-gung gelangt, dass der Brand vom Angeklagten vorsätzlich gelegt wurde. [X.] die Beweiswürdigung der [X.] ist aus den vom [X.] in seinem Zuleitungsantrag dargelegten Erwägungen revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

[X.]
Quentin
15
16
17

Meta

4 StR 65/17

06.07.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. 4 StR 65/17 (REWIS RS 2017, 8454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8454

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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