Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. 4 StR 516/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 294

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[X.]/04

vom 9. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2004 mit den [X.], mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatge-schehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten, auf-gehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung (I[X.] 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und ver-suchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-- 3 - schen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe in der im [X.] in [X.] gelegenen öffentlichen Toilettenanlage nicht nur in der Absicht, einen Sachschaden herbeizuführen, Feuer entzündet, sondern darüber hinaus billigend in Kauf genommen, daß "das Feuer auf Hauptteile des Gebäudes übergriff und dieses hierdurch mit der [X.] ganz oder teilweise zerstört würde" ([X.], 24 f.), er habe mithin mit ([X.]) [X.] gehandelt, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehal-ten haben könnte, daß mittels des von ihm entzündeten, mit Toilettenpapier umwickelten Kohleanzünders und der Entfachung des in einem Papierspender befindlichen Toilettenpapiers wesentliche Gebäudeteile in [X.] oder durch die Brandlegung das Bürogebäude teilweise zerstört werden könnte (zu dieser Tatbestandsalternative vgl. BGHSt 48, 14), sind dem festge-stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen: Die Wände der Toilettenanlage waren durchgehend gefliest und die Kabinenwände und -türen bestanden aus "relativ" brandsicherem Aluminium. Zwar befand sich hinter dieser Aluminiumverklei-dung eine brennbare Styroporschicht, die an einer der Kabinenwände frei lag. - 4 - Daß der Angeklagte dieses Material in Brand zu setzen versuchte, ergeben die Urteilsgründe indes nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Strafkammer folgert, der Angeklagte habe ein Übergreifen des Feuers auf "Hauptteile des Gebäudes" für möglich gehalten und gebilligt. Angesichts der festgestellten "relativ feuergeschützten Ausstattung" ([X.]) der [X.] versteht sich dies nicht von selbst, sondern erscheint, auch unter Berück-sichtigung des durch die Brandlegung letztlich verursachten geringen Sach-schadens, eher unwahrscheinlich und hätte deshalb der näheren Darlegung bedurft. 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver-suchter schwerer Brandstiftung. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einsatzstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der [X.] nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. - 5 - 3. Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines Brandstiftungsvorsat-zes verneinen und nur zu einer Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sach-beschädigung gemäß § 304 StGB gelangen, stünde dies in Anbetracht der [X.] Vorverurteilungen des Angeklagten einer erneuten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht entgegen. Tepperwien

Maatz Athing

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 516/04

09.12.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. 4 StR 516/04 (REWIS RS 2004, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 294

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