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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 31/11
vom
29. November 2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Sterbegeldumlage
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2
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Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen
Roggenbuck
und Lohmann sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Prof. Dr. Stüer
am
29. November
2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 12. Mai
2011
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630
e-setzt.
Gründe:
1. Dee-geldumlage und die Feststellung begehrt, dass die Anforderung einer Sterbe-geldumlage durch die Beklagte bei ihm rechtswidrig sei. Der [X.] hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2011 abgewiesen. Das Urteil ist der [X.] des [X.] am Samstag, dem 28. Mai 2011 zuge-stellt worden. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist am Mitt-woch, dem 29. Juni 2011 beim [X.] eingegangen.
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3
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5
Satz 1
VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 1
VwGO einen
Monat und beginnt mit der Zu-stellung des vollständigen Urteils. Die Zustellung am Samstag löste
den [X.] aus ([X.], Beschluss vom 22. März 2011 -
AnwZ ([X.]) 7/11). Die Frist lief deshalb hier am Dienstag, dem 28. Juni
2011
ab, § 188
Abs. 2 BGB i.V.m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO.
3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1
[X.].
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 [X.], §
152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Kessal-Wulf
Roggenbuck Lohmann
[X.] Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.05.11
1 [X.] 9/10 (1/3)
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4
Meta
29.11.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 31/11 (REWIS RS 2011, 1016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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