Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/11
vom
16. Dezember
2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
16. Dezember
2011
beschlossen:
Der Antrag des
Klägers
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes [X.] vom 17.
Juni
2011 wird abgelehnt.
Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Mit [X.]escheid
vom 20. Januar 2011 hat die [X.]eklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO i.V.m.
§ 15 Abs. 3 [X.]RAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit am 14. Juli 2011 zugestelltem Urteil vom 17.
Juni 2011 abgewie-sen. Der Kläger hat beantragt, die [X.]erufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit 1
-
3
-
dem Antragsschreiben und weiteren Schriftsätzen hat er jeweils umfangreiche Anlagenkonvolute zur gefälligen Kenntnisnahme
übersandt.
II.
1. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig
abzulehnen, weil der Kläger die [X.] nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.
Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte-nen Urteils in Gang gesetzt. Die [X.]egründungsfrist lief hier am 14. September
2011 ab. Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagen-konvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 [X.]RAO, § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die [X.]erufung zuzulassen ist. Für das Darle-gungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Recht-sprechung zur [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Die aus Sicht des Antragstellers in [X.]etracht kommenden [X.] im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO müssen benannt und hinreichend erläutert werden. Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011
-
AnwZ ([X.]rfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen.
2
3
-
4
-
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.]RAO.
Kessal-Wulf Roggenbuck [X.]
[X.] Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
1 [X.] 7/11 -
4
Meta
16.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (B) 4/11 (REWIS RS 2011, 298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 298
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.