Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (B) 4/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 298

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 4/11

vom

16. Dezember
2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
16. Dezember
2011
beschlossen:

Der Antrag des
Klägers
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes [X.] vom 17.
Juni
2011 wird abgelehnt.

Der
Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Mit [X.]escheid
vom 20. Januar 2011 hat die [X.]eklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO i.V.m.
§ 15 Abs. 3 [X.]RAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit am 14. Juli 2011 zugestelltem Urteil vom 17.
Juni 2011 abgewie-sen. Der Kläger hat beantragt, die [X.]erufung gegen dieses Urteil zuzulassen; mit 1
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dem Antragsschreiben und weiteren Schriftsätzen hat er jeweils umfangreiche Anlagenkonvolute zur gefälligen Kenntnisnahme

übersandt.

II.

1. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 112e Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO als unzulässig
abzulehnen, weil der Kläger die [X.] nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.

Diese beträgt zwei Monate und wird mit der Zustellung des angefochte-nen Urteils in Gang gesetzt. Die [X.]egründungsfrist lief hier am 14. September
2011 ab. Die vom Kläger mit verschiedenen Schriftsätzen vorgelegten Anlagen-konvolute genügen den Anforderungen an eine Antragsbegründung nicht. Nach § 112e Satz 2 [X.]RAO, § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO ist hierfür die Darlegung der Gründe erforderlich, aus denen die [X.]erufung zuzulassen ist. Für das Darle-gungsgebot gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Recht-sprechung zur [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelt hat. Die aus Sicht des Antragstellers in [X.]etracht kommenden [X.] im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO müssen benannt und hinreichend erläutert werden. Zudem sind die Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] substantiiert darzulegen (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011
-
AnwZ ([X.]rfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.). Diesen Erfordernissen hat der Kläger nicht ansatzweise entsprochen.

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4

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.]RAO.

Kessal-Wulf Roggenbuck [X.]

[X.] Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
1 [X.] 7/11 -

4

Meta

AnwZ (B) 4/11

16.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2011, Az. AnwZ (B) 4/11 (REWIS RS 2011, 298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 298

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