Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 28 W (pat) 589/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 8056

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "greenLINE" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2010 030 844.3

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 31. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 vom 18. Oktober 2010 durch einen Bediensteten des gehobenen Dienstes die Anmeldung der Bezeichnung

2

green[X.]

3

als Wortmarke für die Waren

4

5

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Zwischenbescheid vom 11. August 2010, zu welchem sich der Anmelder nicht geäußert hatte, ist zur Begründung ausgeführt, dass die [X.], die dem Verkehr in der Bedeutung „grüne Linie“ verständlich sei, hinsichtlich der beanspruchten Waren nur darauf hinweise, dass diese ein unter ökologischen („green“) Gesichtspunkten sich ergänzendes, aufeinander abgestimmtes System („[X.]“) seien. Damit fehle ihr aber die erforderliche Unterscheidungskraft, und sei sie freihaltungsbedürftig.

6

Mit seiner Beschwerde macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, die [X.] sei schutzfähig, weil sie trotz der ihm bekannten Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren Bezeichnungen einen facettenreichen Bedeutungsgehalt habe, der für eine Schutzfähigkeit ausreiche. Der Verbraucher werde mit ihr vorrangig eine Transport- oder Schiffslinie oder eine Demarkationslinie oder sie in politischer Hinsicht als Handlungsmaxime im Sinne von „auf der grünen Linie sein“ verstehen. Produktlinien spielten demgegenüber nur am Rande eine Rolle und seien nicht vordergründig auf Häuser bezogen. Im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des [X.], insbesondere der „

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 vom 18. Oktober 2010 aufzuheben.

II.

9

Da der Anmelder keinen (Hilfs-) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat eine solche auch nicht für sachdienlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1 [X.] versagt, da ihr jedenfalls die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft fehlt; ob sie daneben auch freihaltungsbedürftig [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Mit der Markenstelle geht auch der Senat davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.], welche nach Art. 267 AEUV, Art. 101 [X.] für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem [X.] als [X.] vorbehalten ist (vgl. [X.] 75, 223; 82, 159; zuletzt [X.] 1 BvR 2065/10, Beschluss vom 10.11.2010, veröffentlicht auf www.juris.de), ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen. Danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] –

Dies ist bei der vorliegend zu beurteilenden angemeldeten Kennzeichnung der Fall, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 –

Wie auch der Anmelder nicht bestreitet, besteht die angemeldete Bezeichnung aus zwei dem Verkehr bekannten Wörtern des [X.] Grundwortschatzes, welche er für sich genommen bereits ohne Mühe in der Bedeutung „grüne Linie“ erkennt und versteht.

Soweit der Anmelder meint, in dieser Bedeutung könne der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung keinen die beanspruchten Waren beschreibenden Sachbezug erkennen, kann dem nicht gefolgt werden. Welche konkrete Bedeutung der Verkehr einem Zeichen, welches Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, entnimmt, hängt nicht allein von den möglichen Bedeutungen ab, welche das Zeichen in verschiedenen Satzzusammenhängen haben kann, sondern von der konkreten Sprachsituation, in der es auftritt. [X.], die wie vorliegend in Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wird der Verkehr daher nur unter Berücksichtigung dieser Situation eine Bedeutung zuweisen, so dass mögliche andere Bedeutungen, welche das verwendete Zeichen in anderen Zusammenhängen haben kann, von vornherein nicht zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund geht daher die Ansicht des Anmelders fehl, dass der Markenbestandteil „[X.]“ auch im Sinne einer Transport-, Schiffs- oder Demarkationslinie oder als politisches Sprichwort verstanden werden kann. Denn in Zusammenhang mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, in welchem die [X.] allein verwendet werden wird, ist ein solches Verständnis schon deshalb auszuschließen, weil diese Waren weder dem Transport dienen noch Schiffe oder geografische oder politische Grenzen sind noch der politischen Meinungsäußerung dienen.

Damit wird der Verkehr den Begriff „[X.]“ nur in dem ihm allgemein zur Kennzeichnung einer Produktlinie verwendeten Sinn verstehen (vgl. [X.] 2007, 351 -

Das Adjektiv „green“ wird vom Verkehr allgemein als Hinweis auf umweltfreundliche, -verträgliche bzw. -schonende Produkte verstanden (vgl. [X.], 803 -

Der Verkehr wird die [X.] nicht in einem über den jeweiligen beschreibenden Sinngehalt ihrer Einzelbestandteile hinausgehenden Bedeutung verstehen, die ihm Veranlassung geben könnte, ihr einen über den Sachhinweis ihrer Bestandteile hinausgehenden Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen; damit ist sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzfähig (vgl. [X.] MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] -

Entgegen der Ansicht des Anmelders wird die vorstehende, auf der Rechtsprechung des [X.] beruhende Beurteilung nicht durch dessen „

Vorliegend bedarf es zu der Frage, ob durch die vorgenannte neuere Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung insbesondere dazu, dass die Unterscheidungskraft bereits zu verneinen ist, wenn die als Marke angemeldete Bezeichnung bereits in einer möglichen Bedeutung beschreibend ist (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] -

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung zumindest wegen des [X.] fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 589/10

31.03.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 28 W (pat) 589/10 (REWIS RS 2011, 8056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8056

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