Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 129/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 729

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Catering to You (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2009 048 878.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterin [X.] und den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Markenstelle für Klasse 29 des [X.] hat mit [X.] vom [X.] (insoweit unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 29.09.2009) und Erinnerungsbeschluss vom 23.08.2010 die Anmeldung der für zahlreiche Waren der Klassen 29 bis 32 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 43 als Bildmarke beanspruchten farbigen Darstellung

Abbildung

2

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich hierbei um einen Werbeslogan, der zum Ausdruck bringe, dass die Waren und Dienstleistungen, verbunden mit Catering, zum Kunden gebracht würden (Lieferservice).

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

4

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des [X.] vom [X.] und vom 23.08.2010 aufzuheben.

5

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin geltend gemacht, dass ihrer Ansicht nach die Marke schutzfähig sei.

II.

6

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die [X.] jedenfalls nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels Unterscheidungskraft nicht eintragbar ist, so dass die Markenstelle zutreffend die Anmeldung zurückgewiesen hat.

7

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

8

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft, weil ihre Wortbestandteile nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) und auch die grafische Gestaltung, die sich in einer werbeüblichen Form erschöpft, für sich einen Schutz der angemeldeten Kennzeichnung nicht begründen kann (vgl. [X.] WRP 2001, 1201, 1202 - [X.]).

9

for you“ bezeichnet, während im [X.] Sprachgebrauch sogar nur das Wort „Catering“ oder „Cater(ing)-Service“ hierfür gebräuchlich ist. Wörtlich übersetzt bedeutet die Wortfolge „Catering to you“ in der [X.] an sich „auf Sie ausgerichtet“. Dieser fremdsprachliche Unterschied vermag allerdings einen Markenschutz dieser Wortfolge nicht zu begründen. Denn zum Einen ist schon äußerst fraglich, ob dem inländischen Verkehr, auf den allein abzustellen ist, diese [X.] überhaupt bekannt sind; bekanntlich verwechselt der [X.] die [X.] Präposita „for“ und „to“ ständig, weil sie nach [X.] Sprachgefühl synonym sind und eben keinen [X.] begründen. Und zum Anderen ergibt sich auch bei zutreffender Übersetzung der Markenwörter ein beschreibender Inhalt, weil diese dann nur sachlich darauf hinweisen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus dem Lebensmittelbereich an die Bedürfnisse des Kunden angepasst sind. Da somit beide für den inländischen Verkehr möglichen Bedeutungen nur in sachlicher Hinsicht die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, kann sich eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge nicht aus dem Gesichtspunkt einer möglichen Mehrdeutigkeit ergeben, der zudem nach der verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ohnehin keine Bedeutung zukommt; denn danach reicht es für die Schutzversagung bereits aus, wenn ein Wortzeichen in nur

Eine Schutzfähigkeit der [X.] lässt sich auch nicht aus ihrer grafischen Gestaltung allein herleiten. Insoweit gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Grafik umso höher sind, je beschreibender die in der Marke enthaltenen sonstigen Bestandteile, insbesondere ihre Wortelemente, sind (vgl. [X.] WRP 2001, 1201, 1202 - [X.]). Einen Schutz könnte die Grafik der [X.] damit angesichts des ohne Mühe erkennbaren glatt beschreibenden Inhalts ihrer Wortelemente daher nur begründen, sofern sie sich deutlich von üblichen Gestaltungsmitteln absetzen würde. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Grafik beschränkt sich vielmehr darin, die einzelnen, in einer üblichen Schreibschrift wiedergegebenen Wörter in unterschiedlichen Farben (grün, grau, weiß) zu gestalten, was auch bei rein beschreibenden Angaben üblich ist. Darüber hinaus wird das in weißer Schrift wiedergegebene Wort „[X.]“ mittels eines grünen Kreises hervorgehoben, was ebenfalls für Angaben, die wie die vorliegende den einzelnen Verbraucher gezielt ansprechen wollen, einer üblichen Gestaltungspraxis entspricht. Das Publikum wird daher in der Grafik der [X.] nur eine übliche Gestaltungsform sehen, wie es ihm aus zahlreichen beschreibenden und werbeanpreisenden Texten geläufig ist, so dass ihm der Gedanke, dass er hiermit vom glatt beschreibenden Inhalt der Wortfolge weg- und zu einer herkunftshinweisenden Angabe hingeführt werden soll, erst gar nicht kommen wird. Damit ist die Grafik für sich nicht geeignet, der [X.] die für einen Markenschutz unerläßliche Unterscheidungskraft zu vermitteln.

Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende [X.]. Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 129/10

07.12.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 129/10 (REWIS RS 2011, 729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 729

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