Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5229

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Gegenstand

Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag: Beurteilung der Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei einem behebbaren Mangel


Leitsatz

1. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010, VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 und vom 6. Februar 2013, VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

2. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen. Der Kläger kaufte von der [X.], einem Autohaus, einen Pkw K.              zum Preis von 29.953 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 18. September 2009 übergeben. In der Folgezeit machte er mehrere Mängel des Fahrzeugs, unter anderem eine Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe (Fehler der akustischen Warnfunktion aufgrund falschen Einbaus der Sensoren sowie Fehlen einer zusätzlichen optischen Warnfunktion), geltend und suchte deshalb wiederholt das Autohaus der [X.] und die Werkstatt eines anderen Autohauses auf. Mit als "letzter Nachbesserungsversuch" überschriebenem Schreiben vom 4. Dezember 2009 rügte der Kläger insgesamt neun Mängel, darunter die oben genannte Mangelhaftigkeit der Einparkhilfe, und setzte der [X.] - erfolglos - eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 11. Januar 2010. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik, erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

2

Der Kläger hat zuletzt die Zahlung von 27.257,23 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs begehrt. Das [X.] hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

5

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1, §§ 434, 437 Nr. 2, § 440 [X.] nicht zu. Das [X.] sei aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen zutreffend davon ausgegangen, dass der von der [X.] verkaufte Pkw den überwiegenden Teil der vom Kläger behaupteten Sachmängel nicht aufweise. Das Fahrzeug sei allerdings, was zwischen den [X.]en inzwischen außer Streit stehe, insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Kläger habe darüber hinaus vorgetragen, er habe auf Anraten der [X.] das Fahrzeug mit einer Einparkhilfe bestellt, die zusätzlich zur akustischen Warnfunktion über eine optische Anzeige verfüge. Nach dem Vortrag des [X.] sei mithin eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahingehend getroffen worden, dass ein Fahrzeug geliefert werden solle, das mit einer Einparkhilfe ausgestattet sei, welche sowohl über eine optische als auch über eine akustische Warnfunktion verfüge. Entgegen der Behauptung der [X.] ergebe sich nicht bereits aus dem Bestellformular, dass eine Einparkhilfe ohne optische Warnfunktion bestellt worden sei. In dem Bestellformular sei als zusätzliche Ausstattung lediglich eine Einparkhilfe erwähnt, ohne dass diese jedoch näher beschrieben werde.

6

Der Kläger habe der [X.] erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 [X.]). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, welches als "letzter Nachbesserungsversuch" überschrieben sei, habe er insgesamt neun Mängel, unter anderem einen falschen Einbau und eine Fehlfunktion der Einparkhilfe, bei der es deshalb akustische Fehlermeldungen gebe, sowie das Fehlen der optischen Warnfunktion der Einparkhilfe, gerügt. Die Beklagte sei der Aufforderung zur Mangelbeseitigung unstreitig nicht binnen der ihr vom Kläger bis zum 11. Januar 2010 gesetzten Frist nachgekommen.

7

Der Rücktritt sei jedoch gemäß §§ 440, 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, da die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig sei. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sei, erfordere grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Ein - wie hier - behebbarer Mangel sei grundsätzlich unerheblich, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering seien. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten sei, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Anders als nach früherem Recht (§ 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) diene die Geringfügigkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht dazu, dem Käufer bei Bagatellen Gewährleistungsansprüche zu versagen. Die Regelung solle vielmehr im Falle von Bagatellmängeln, bei denen das Leistungsinteresse des Käufers nur geringfügig beeinträchtigt sei, die für den Verkäufer regelmäßig mit einer erheblichen finanziellen Einbuße versehene vollständige Liquidierung des Vertrages vermeiden.

8

Es sei daher herrschende Meinung, der sich der Senat anschließe, dass die [X.] bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] deutlich höher anzusetzen sei als bei § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF, in dessen Rahmen die Bagatellgrenze regelmäßig bei [X.] in Höhe von drei bis vier Prozent des Kaufpreises angesetzt worden sei. Bereits Gründe der Systematik legten nahe, um eine deutliche Abgrenzung zur alten Rechtslage zu erzielen, die [X.] erst als überschritten anzusehen, wenn der erforderliche [X.] mehr als zehn Prozent des Kaufpreises betrage. Auch die Höhe der heutigen [X.] spreche dafür, den Schwellenwert bei zehn Prozent anzusetzen, um die Regelung des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht durch eine zu niedrige Bagatellgrenze weitgehend funktionslos zu machen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch sonst im Gewährleistungsrecht - etwa bei der Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs oder bei der Wohnflächenabweichung einer gemieteten Wohnung - regelmäßig von einer Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent ausgegangen werde. In Übereinstimmung mit der in der Literatur im Vordringen begriffenen Ansicht und mit dem [X.] ([X.], 502) sei daher davon auszugehen, dass die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] erst bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteige, und nicht, wie vom [X.] ([X.], 1694) entschieden, bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises überschritten werde.

9

Der Sachverständige habe für einen ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren der Einparkhilfe einen Gesamtaufwand von 1.958,85 € (brutto) ermittelt. Diese [X.] entsprächen 6,5 Prozent des Kaufpreises. Durch die Kosten für die Beseitigung des technischen Defekts der Einparkhilfe werde unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte die [X.] demnach noch nicht überschritten. Auch beim Einbau einer Einparkhilfe mit einer zusätzlichen optischen Warnfunktion entstünden nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich Kosten in Höhe von insgesamt 2.008,85 €, so dass auch in diesem Fall die [X.] nicht erreicht werde.

Nach der Rechtsprechung des [X.] werde allerdings bei der Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert. Zu berücksichtigen sei vorliegend jedoch, dass der Kläger in der Berufungsbegründung ausschließlich auf die Fehlfunktion der akustischen Einparkhilfe abstelle. Dies zeige, dass der Kläger kein starkes Interesse an der optischen Warnfunktion habe, mit der Folge, dass die Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei. Es sei folglich auch im Falle des Fehlens einer vertraglich vereinbarten optischen Warnfunktion der Einparkhilfe wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen [X.] von einem unerheblichen Mangel auszugehen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des [X.] auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, § 348 [X.] verneint, weil es rechtsfehlerhaft die in den festgestellten Mängeln der Einparkhilfe zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung der [X.] für unerheblich und den Rücktritt deshalb gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] für ausgeschlossen erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei einem behebbaren Sachmangel die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung nicht erst dann als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand zehn Prozent des Kaufpreises übersteigt. Vielmehr ist bei einem behebbaren Sachmangel die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das Fahrzeug mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] behaftet ist, weil die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut sind und deshalb die Einparkhilfe immer wieder akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der [X.] diesbezüglich - erfolglos - eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision, da ihr günstig, auch nicht angegriffen.

2. Es kann dahin stehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf von ihr als vom Berufungsgericht übergangen gerügten Vortrag des [X.] annimmt, eine erhebliche Pflichtverletzung bereits deshalb zu Unrecht verneint hat, weil die [X.]en hinsichtlich der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer optischen Warnfunktion der Einparkhilfe sowie hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit eines [X.] über die auf der Mittelkonsole vorhandene Anschlussbuchse jeweils Beschaffenheitsvereinbarungen nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] getroffen haben, welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indizieren (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23 mwN; vom 6. Februar 2013 - [X.], NJW 2013, 1365 Rn. 16).

Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Streitfall scheitere die Rückabwicklung des Kaufvertrags an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.].

a) § 437 Nr. 2 Alt. 1 [X.] verweist bei Vorliegen eines Sachmangels auf die den Rücktritt von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 [X.]. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der [X.] liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2872 Rn. 19; vom 6. Februar 2013 - [X.], aaO). Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (Senatsurteile vom 15. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 3708 Rn. 9 mwN; vom 6. Februar 2013 - [X.], aaO Rn. 18). Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist, erfordert nach der Rechtsprechung des Senats eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - [X.], aaO; vom 6. Februar 2013 - [X.], aaO Rn. 16; vgl. auch [X.], Urteile vom 10. Juli 1953 - [X.], [X.]Z 10, 242, 248; vom 11. Dezember 1956 - [X.], [X.] 1957, 88; jeweils zur Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls bei der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF). Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei - wie hier - behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist. Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 19 ff.; vom 23. Januar 2013 - [X.], NJW 2013, 1523 Rn. 33).

c) [X.] ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, diese [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] werde erst bei einem [X.] überschritten, der zehn Prozent des Kaufpreises übersteige.

aa) Bei welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem - wie hier - behebbaren Mangel die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten und deshalb nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 14. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3490 unter [X.]; vom 29. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 19). Er hat allerdings ausgeführt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] einzustufen sind, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteile vom 14. September 2005 - [X.], aaO; vom 29. Juni 2011 - [X.], aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 1517 Rn. 22, zum merkantilen Minderwert beim unbehebbaren Mangel).

bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur werden zu der Frage, bis zu welchem Prozentsatz des Kaufpreises bei einem behebbaren Mangel noch von einem geringfügigen Mangel und damit von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgegangen werden kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten.

(1) Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der Erheblichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF entwickelten Grundsätze auf § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zu übertragen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - 9 U 120/03, BeckRS 2007, 10141 unter II 3; [X.], Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 57 ff.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 323 Rn. 38; [X.]/[X.], aaO, § 437 Rn. 35; jeweils mwN; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 9. Aufl., § 437 Rn. 21; [X.]/Grunewald, [X.], 13. Aufl., § 437 Rn. 6; Ball, [X.] 2002, 49, 51; [X.], [X.] 2001, 1313, 1316; Gröschler, NJW 2005, 1601, 1604 mwN; [X.], NJW 2011, 3693, 3694 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 6 Rn. 118, 125).

(a) Hierfür spreche bereits der in der Gesetzesbegründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040) zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers ([X.], Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, aaO Rn. 57; [X.]/[X.]/[X.], aaO; Gröschler, aaO; [X.], aaO; [X.], aaO).

Eine Erhöhung der [X.] in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] und eine damit verbundene stärkere Einschränkung des Rücktrittsrechts sei zudem mit Blick auf Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ([X.]. EG Nr. L 171 [X.]2, im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) bedenklich ([X.]/[X.]/[X.], aaO; vgl. [X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 1042, gleichwohl einen Schwellenwert von zehn Prozent befürwortend).

(b) Nach dem von der vorgenannten Auffassung angeführten § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF kamen Gewährleistungsansprüche des Käufers, sofern der Verkäufer keine Eigenschaft zugesichert hatte, bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Sache nicht in Betracht (vgl. [X.], Urteile vom 11. März 1987 - [X.], NJW 1987, 1886 unter [X.] [X.]; vom 27. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 203, 222; vom 24. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 19 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 1995, § 459 Rn. 59; [X.], [X.], 1925 f.). Als unerheblich im Sinne dieser Vorschrift wurde ein Mangel insbesondere dann angesehen, wenn er mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann (Senatsurteil vom 11. Dezember 1956 - [X.], aaO mwN; KG, NJW-RR 1989, 972; [X.], [X.], 362, 363; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 459 aF Rn. 13; [X.]-Räntsch in Festschrift für [X.], 2005, S. 409, 411 f.; jeweils mwN). Hiervon ausgehend wurde in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Mangel ab einer Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit (§ 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF) von drei bis vier Prozent als nicht mehr unerheblich angesehen ([X.]-Räntsch, aaO S. 412 und 424; [X.]/[X.], aaO Rn. 1043).

(c) Dem entsprechend setzt die oben genannte Auffassung die Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] im Bereich zwischen drei Prozent (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 437 Rn. 12; [X.]/Grunewald, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 37; Hk-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 323 Rn. 14; vgl. [X.], aaO Rn. 123, 125; vgl. auch [X.] [3. Zivilsenat], NJW-RR 2004, 1060, 1061) und - so insbesondere die Tendenz der Instanzgerichte (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 1034; [X.] in Festschrift [X.], 2008, [X.], 26 f.) - fünf Prozent an ([X.], [X.], 1694, 1696; [X.] [1. Zivilsenat], Urteil vom 18. August 2008 - [X.], juris Rn. 43 und 46; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 437 Rn. 23; BeckOK [X.]/Faust, Stand März 2011, § 437 Rn. 26; vgl. auch [X.], [X.], 384). In der [X.] wird ein verlässlicher Wert gesehen, an dem sich die Praxis orientieren könne, zumal die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterhalb dieser Schwelle, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, regelmäßig von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgehe und dem Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages versage ([X.], aaO).

(2) Die [X.], der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF, der aufgrund enger Auslegung praktisch funktionslos gewesen sei ([X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 323 Rn. [X.] mwN; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 323 Rn. 243a), ab und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF deutlich zu erhöhen ([X.], [X.], 502, 504; [X.], NJW-RR 2007, 928, 929; [X.], [X.] 2007, 157, 160 [1. Zivilsenat]; [X.], [X.], 2127, 2128; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243a und 243e; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 323 Rn. 213 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 323 Rn. 39; BeckOK [X.]/[X.], Stand Februar 2014, § 323 Rn. 39; [X.]/[X.], aaO; [X.]-Räntsch, aaO S. 417 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 1043; [X.]/[X.], [X.] (2004), 732, 747; Stürner/Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 323 Rn. 41; [X.]/[X.], Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 488; [X.], aaO [X.]926).

(a) Diese Erhöhung sei schon aus Gründen der Systematik geboten ([X.]/[X.], aaO). Zwar habe der Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] eine Unerheblichkeitsschwelle wie in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF im Auge gehabt; da dies allerdings zur weitgehenden Funktionslosigkeit des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] führe, müssten die Anforderungen an die Erheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift deutlich höher angesetzt werden als bislang bei § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 213 und [X.]. 874 f.; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243e und [X.]. 456; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.], [X.] 2007, aaO). Denn im Gegensatz zur früheren Rechtslage beim Kauf diene die [X.] heute nicht mehr dazu, dem Käufer hinsichtlich des Mangels überhaupt Rechtsbehelfe zu versagen. Vielmehr würden seit der Schuldrechtsmodernisierung selbst bei unerheblichen Mängeln der Nacherfüllungsanspruch und die Minderung sowie - falls der Verkäufer den Mangel zu vertreten habe - der Anspruch auf kleinen Schadensersatz gewährt. Es gehe bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] mithin nicht mehr darum, die Schwelle zu Gewährleistungsrechten zu überschreiten, sondern um die Schwelle zur Vertragsliquidation, die - da § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zudem Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung sei ([X.]/[X.], aaO Rn. [X.] f.; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO) - zwangsläufig höher liegen müsse als die Schwelle des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ([X.], aaO; [X.]-Räntsch, aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 213; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243a und 243e; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO). Hierfür sprächen letztlich auch die heutigen [X.] und die [X.] nach Herstellervorgaben ([X.]/[X.], aaO).

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, eine deutliche Abstufung zwischen untergeordneten und erheblichen, zur Vertragsaufhebung berechtigenden Mängeln bei § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sei auch deshalb sachgerecht, weil sie eher dem [X.] ([X.]), namentlich der in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 [X.] geregelten, zur Vertragsaufhebung berechtigenden wesentlichen Vertragsverletzung entspreche (MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 243e; vgl. auch [X.] in Festschrift Schlechtriem, 2003, S. 629, 644; für eine zurückhaltende Anlehnung an Art. 25 [X.] auch [X.]-Räntsch, aaO S. 423; [X.][X.], aaO Rn. 214; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO S. 745).

(b) Zu der Frage, ab welchem Prozentsatz des Kaufpreises unter Zugrundelegung einer gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF deutlich erhöhten [X.] in der Regel nicht mehr von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist, werden innerhalb der vorgenannten Auffassung unterschiedliche Ansätze vertreten. So wird die [X.] teilweise bei fünf bis zehn Prozent ([X.], [X.] (2007), 564, 593), bei acht bis zehn Prozent ([X.]-Räntsch, aaO S. 424), bei zehn Prozent ([X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, § 323 Rn. 32; [X.]/[X.], aaO Rn. 1042 [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 40, trotz Heranziehung der Maßstäbe des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF [s.o.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. April 2012 - 3 U 100/11, juris Rn. 41), bei 15 Prozent ([X.]/[X.], aaO S. 748) oder sogar bei 20 bis 50 Prozent (MünchKomm[X.]/[X.], aaO, unter Berufung auf § 651e [X.]; dies ablehnend: [X.]-Räntsch, aaO S. 418 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 215; Stürner/Medicus, aaO) des Kaufpreises angesetzt.

cc) Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der [X.] über den vorstehend genannten Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei [X.] nicht zu vereinbaren.

(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ([X.]l. I S. 3138) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] hat unter anderem die bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF abgelöst. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung des Verkäufers bei Unerheblichkeit des Mangels insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten ([X.], Urteil vom 24. März 2006 - [X.], aaO). Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 [X.], die dem Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem [X.] liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vorrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuldner oft erheblich belastet wird. Daher überwiegt in diesen Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags ([X.], Urteil vom 24. März 2006 - [X.], aaO Rn. 13).

(2) Einzelheiten dazu, wann von einer unerheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] auszugehen ist, lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Jedoch spricht bereits die Verwendung des in der Vorgängerregelung § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF ebenfalls enthaltenen Begriffs der Unerheblichkeit dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] an diesen Maßstab anknüpfen wollte. Dies wird - wie die Befürworter einer eher niedrig bemessenen [X.] hervorheben und von der [X.] grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird - durch die Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bestätigt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 2111 Rn. 2 f.).

Dort wird hierzu unter anderem ausgeführt:

"Dies [ein Festhalten des Gläubigers am Vertrag, wenn die Leistung Mängel aufweist], ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung unerheblich und damit das Leistungsinteresse des Gläubigers im Grunde nicht gestört ist." (BT-Drucks. 14/6040, [X.], zu § 323 [X.]-E)

"Bei einer "unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit" im Sinne des bisherigen § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. bei einer "geringfügigen Vertragswidrigkeit" im Sinne des Artikels 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen. Dies ergibt sich jetzt aus § 323 Abs. 4 Satz 2 RE [= § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]], der den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einer unerheblichen Pflichtverletzung vorsieht." (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f., zu § 437 [X.]-E)

Diese Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] zwar aufgrund der Neugestaltung des Systems der Rechte des Käufers bei [X.] den Anwendungsbereichs des bis dahin in § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF enthaltenen [X.] sachlich auf das Rücktrittsrecht einengen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass hiermit zugleich eine Erhöhung der Schwelle einhergehen sollte, ab der von der Erheblichkeit eines Sachmangels auszugehen ist, sind den Gesetzesmaterialien jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr machen insbesondere die letztgenannte Passage der Gesetzesbegründung sowie die zuvor erfolgten Ausführungen, wonach eine Pflichtverletzung unerheblich sei, wenn damit das Leistungsinteresse des Gläubigers "im Grunde nicht gestört" sei, deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] an die von der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung entwickelten Maßstäbe anknüpfen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.) und - in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, deren Umsetzung (auch) § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] dient - an das Rücktrittsrecht des Käufers keine zu hohen Anforderungen stellen wollte.

(3) Diese Beurteilung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei [X.].

(a) Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist zwar durch die vorbezeichnete Einengung des Anwendungsbereichs des [X.] auf das Rücktrittsrecht die Rechtsposition des Käufers insoweit verbessert worden, als er nun auch bei einem unerheblichen Sachmangel die Nacherfüllung verlangen und bei Erfolglosigkeit dieses Verlangens (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 10. März 2010 - [X.]/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN) den Kaufpreis mindern oder kleinen Schadensersatz beanspruchen kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2006 - [X.], aaO Rn. 8; Ball, [X.] 2002, 49, 51). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rücktritt den Verkäufer im Regelfall stärker berührt als die vorbezeichneten Rechtsbehelfe des Käufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.], 217; [X.]/Grunewald, aaO; vgl. auch [X.], aaO [X.]925 f.) und dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung - und damit auch der Rücktritt - stets verhältnismäßig sein muss (vgl.[X.]/[X.], aaO Rn. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 323 Rn. 27).

(b) Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] gegenüber der vorherigen Rechtslage in einem Maße zu erhöhen, wie es vom Berufungsgericht und dem oben (unter [X.] c bb (2)) genannten Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertreten wird. Denn Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ist es, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich bei geringfügigen Mängeln (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 19 ff.; vom 6. Februar 2013 - [X.], aaO) die für den Verkäufer in der Regel mit erheblichen Nachteilen verbundene Rechtsfolge der Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen. Bei [X.] in der vom Berufungsgericht angeführten Größenordnung von bis zu zehn Prozent kann indes in der Regel nicht mehr angenommen werden, dass das Leistungsinteresse des Käufers - wie dies in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) als Rechtfertigung dafür, den Käufer trotz Sachmangels am Vertrag festzuhalten, angeführt wird - "im Grunde nicht gestört" ist (vgl. zu diesem Kriterium: [X.], aaO [X.]925; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, aaO; BeckOK [X.]/Faust, aaO Rn. 25; Hk-[X.]/[X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rn. 213).

(c) Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der [X.] einen Rahmen von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Durch die vorbezeichnete nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]) und der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2006 - [X.], aaO Rn. 13; vom 17. Februar 2010 - [X.], aaO mwN; vom 6. Februar 2013 - [X.], aaO) - flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete [X.] von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren [X.] unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich - nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen - mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen. Den Verkäufer wiederum vermag diese Lösung in ausreichendem Maße vor den für ihn wirtschaftlich meist nachteiligen Folgen eines Rücktritts des Käufers wegen geringfügiger Mängel zu schützen, zumal der Rücktritt - anders als dies nach altem Recht bei der Wandelung der Fall war - zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Käufer vom Verkäufer wegen des Sachmangels zuvor erfolglos die Nacherfüllung verlangt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. März 2010 - [X.]/08, aaO mwN).

(4) Die [X.] von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

(a) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bezweckt hinsichtlich des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts der Gemeinschaft (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Sie ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt worden (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f., 79 ff.; [X.]l. 2001 I S. 3138; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, Vorbemerkung zu § 474 Rn. 2; Ball, [X.], 217).

(b) Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht für den Fall einer Vertragswidrigkeit unter anderem das Recht des Verbrauchers auf Vertragsauflösung insbesondere für den Fall vor, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat (Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie). Gemäß Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat der Verbraucher jedoch bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.

§ 323 Abs. 5 Satz 2 [X.], durch den Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt worden ist (MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 13; [X.]/[X.], aaO S. 744; [X.]-Räntsch, aaO [X.]), ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur [X.]-Räntsch, aaO S. 413 ff.; MünchKomm[X.]/[X.], aaO Rn. 3 [X.]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unbenommen bleibt, durch strengere Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. November 2005 - [X.], [X.], 613 Rn. 13; [X.]/Hilf/[X.], [X.], Stand 2007, [X.], Art. 8 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 8 mwN).

(c) Unter welchen Voraussetzungen eine Vertragswidrigkeit - wie hier die Lieferung eines mangelhaften Kraftfahrzeugs - geringfügig im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist, geht im Einzelnen weder aus der Richtlinie selbst noch aus deren Materialien hervor (vgl. hierzu den Vorschlag der [X.] für eine Richtlinie des [X.] und des Rates über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter, [X.]. [X.] vom 16. Oktober 1996, [X.], sowie die hierauf bezogene Begründung der [X.], [X.]. 696/96; vgl. auch [X.]/[X.], aaO Rn. 1023).

Jedoch spricht bereits die Verwendung des Wortes "geringfügig" in Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für eine niedrig anzusetzende Schwelle. Diese Beurteilung wird durch die Begründung der [X.] zu ihrem Richtlinienvorschlag bestätigt. In der darin enthaltenen Kommentierung des für den Fall einer Pflichtwidrigkeit (unter anderem) enthaltenen Anspruchs auf Auflösung des Vertrags (Art. 3 Abs. 4 des Richtlinienvorschlags) heißt es, ungeachtet des Umstands, dass nach den sozioökonomischen Gegebenheiten die Auflösung des Vertrags einerseits bei Gewerbetreibenden "nicht besonders beliebt" sei und der Verbraucher sich in der Regel mit einer Ersatzleistung oder einer Reparatur der fehlerhaften Sache zufrieden gebe, sei die Möglichkeit der Auflösung des Vertrags unter anderem auch deshalb beizubehalten, weil sie für die Verbraucher ein "wirksames Druckmittel" sei, um innerhalb kürzester Frist Ersatzleistung oder Nachbesserung zu verlangen. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Möglichkeit durch die Verbraucher stehe nicht zu befürchten ([X.]. 696/96, [X.]3).

(5) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Senats zum Kraftstoffmehrverbrauch beim Kauf eines Neufahrzeugs noch zur Wohnflächenabweichung bei einer gemieteten Wohnung, dass die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] bei zehn Prozent liegen müsste. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht zusätzlich angeführten Gesichtspunkt der Höhe der [X.].

(a) Allerdings stellt es nach der Rechtsprechung des Senats nur eine unerhebliche Minderung des [X.] im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF und dementsprechend auch eine unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], aaO Rn. 3 mwN). Entscheidend ist dabei indes, dass ein Kraftstoffmehrverbrauch in dieser Größenordnung nur zu einer geringen Minderung des [X.] führt und deshalb nur als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] anzusehen ist (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], aaO Rn. 4 mwN). Die für den Kraftstoffverbrauch angesetzte Prozentgrenze lässt sich deshalb nicht auf die [X.] des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertragen.

(b) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. November 2010 - [X.], NJW 2011, 220 Rn. 14 mwN). Diese Rechtsprechung betrifft eine spezielle Fallgestaltung im Mietrecht, die ebenfalls nicht auf die Auslegung des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertragen werden kann.

(6) Schließlich kann auch aus den Regelungen in Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 [X.] nicht hergeleitet werden, dass die Bagatellgrenze in § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] mit zehn Prozent oder noch höher anzusetzen wäre (so auch [X.]/[X.], aaO Rn. 214; [X.]/Hilf/[X.], aaO, Art. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Rn. 76 mwN; [X.]/[X.], aaO, § 437 Rn. 35 [X.]. 21; [X.], aaO [X.]926; [X.]/[X.], aaO S. 745).

Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a [X.] kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Nichterfüllung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder dem [X.] obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 14/6040, [X.], 181 f.). Nach der in Art. 25 [X.] enthaltenen Definition ist eine von einer [X.] begangene Vertragsverletzung wesentlich, wenn sie für die andere [X.] solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige [X.] hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen.

Das [X.] verfolgt damit die Tendenz, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes, zurückzudrängen; die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen [X.] zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (Senatsurteil vom 3. April 1996 - [X.], [X.]Z 132, 290, 298 mwN; dem folgend etwa: [X.]. [X.], [X.] 1999, 179, 180; [X.] 2010, 27, 28; [X.] [X.], [X.] 2001, 42, 43; 2012, 114, 116; ebenso das Schrifttum, vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, Art. 49 Rn. 4 mwN; [X.]-Räntsch, aaO S. 421). Aus diesem das [X.] kennzeichnenden Grundsatz des Vorrangs der Vertragserhaltung folgt zugleich, dass der [X.] auch bei Störungen Bestand haben und die Vertragsaufhebung die Ausnahme bilden soll ([X.]. [X.], [X.] 2010, 27, 28). Dahinter steht die Überlegung, dass die Rückabwicklung gerade eines internationalen Handelskaufs in der Regel unwirtschaftlich ist ([X.]-Räntsch, aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO).

Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übertragen. Eine solche Übertragung war, wie sowohl der unterschiedliche Wortlaut der Art. 49 Abs. 1 Buchst. a, Art. 25 [X.] sowie des Art. 3 Abs. 6 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] als auch der Umstand, dass sich in den Materialien des Schuldrechtsreformgesetzes und der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie keine Hinweise für eine insoweit beabsichtigte Anknüpfung an die Maßstäbe des [X.] zeigen, auch weder vom Gesetzgeber der Schuldrechtsreform noch vom Richtliniengeber der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beabsichtigt.

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist. Bereits der vom Berufungsgericht rechtfehlerfrei festgestellte [X.] hinsichtlich des falschen Einbaus und der Fehlfunktion der Einparkhilfe überschreitet mit 6,5 Prozent des Kaufpreises die oben (unter [X.] c cc) genannte Schwelle von fünf Prozent. Besondere Umstände, die Anlass gäben, die in dem vorstehend genannten Mangel liegende Pflichtverletzung entgegen der Regel ausnahmsweise gleichwohl als unerheblich anzusehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der vorbezeichnete Mangel - namentlich der Umstand, dass die Einparkhilfe infolge des falschen Einbaus immer wieder, auch während der Fahrt, akustische Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgibt - nach den [X.] Feststellungen des [X.]s, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, auch für die Fahrsicherheit von Bedeutung ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1664 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], aaO; BeckOK [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO [X.]. 26).

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geschuldeten Nutzungsentschädigung getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. [X.]                      Dr. Schneider

                  [X.]                           Kosziol

Meta

VIII ZR 94/13

28.05.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 20. März 2013, Az: 4 U 149/12, Urteil

§ 323 Abs 1 BGB, § 323 Abs 5 S 2 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 440 BGB, § 286 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13 (REWIS RS 2014, 5229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5229

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