Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7638

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Gegenstand

Kaufvertrag: Erfüllungsort der Nacherfüllung


Leitsatz

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB .

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte .

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die in [X.] wohnhaften Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in [X.] ansässigen Beklagten einen neuen [X.] zum Preis von 7.370 €. In der Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt: "ab [X.], Selbstabholer". Dennoch lieferte die Beklagte den Anhänger am 30. April 2008 an den Wohnort der Kläger.

2

Die Kläger, die den Anhänger in einem Urlaub nutzten, rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni 2006 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein daraufhin vereinbarter Abholtermin bei den Klägern scheiterte. Der Anhänger war entsprechend den Gepflogenheiten in [X.], nach denen ein Anhänger über das Zugfahrzeug zugelassen wird, nicht angemeldet, so dass für den Transport ein - von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mitgeführtes - rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre.

3

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärten die Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags.

4

Das [X.] hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

6

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 84 f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Kläger seien nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Dabei könne dahinstehen, ob der Anhänger Sachmängel aufgewiesen habe, die die Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten. Jedenfalls scheitere der Rücktritt daran, dass die Kläger der [X.] den Anhänger nicht an deren Firmensitz zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine ihnen im Rahmen der Nacherfüllung obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen hätten.

8

Bei dem [X.] handele es sich um den modifizierten Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag. Die Lieferung einer mangelhaften [X.] führe nicht zur Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 [X.]. Vielmehr verwandele sich der ursprüngliche Anspruch des Käufers auf Übereignung der [X.] in einen [X.] nach § 437 Nr. 1, § 439 [X.], wobei dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zustehe. Auf der Grundlage dieses dogmatischen Ansatzes sei der für den [X.] geltende Erfüllungsort regelmäßig auch für den [X.] maßgebend.

9

Erfüllungsort für die Nacherfüllung sei damit der nach der Auftragsbestätigung vom 25. Februar 2008 maßgebliche Erfüllungsort der kaufvertraglichen Leistungsverpflichtung, also der Firmensitz der [X.]. Die entgegen dieser Vereinbarung von der [X.] vorgenommene Lieferung des Anhängers nach [X.] und die von ihr zunächst erklärte Bereitschaft, den Anhänger zur Nachbesserung am Wohnsitz der Kläger abzuholen, rechtfertigten nicht die Annahme, die Parteien hätten vereinbart, den Erfüllungsort für den [X.] an den Wohnsitz der Kläger zu verlegen.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den vorliegenden Fall [X.] Recht angewendet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) unterliegt ein Vertragsverhältnis dem Recht des Staates, zu dem es die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF vermutet, dass ein Vertrag, der in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schuldners der vertragscharakteristischen Leistung geschlossen worden ist, zu dem Staat die engsten Verbindungen hat, in dem diese Vertragspartei ihre ([X.] unterhält. Bei einem Kaufvertrag besteht die charakteristische Leistung in der Übereignung und Übergabe der [X.], so dass das am Sitz der Verkäuferin geltende Recht - hier also [X.] Recht - maßgeblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 [X.] aF, denn der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde nicht unter den in Art. 29 Abs. 1 [X.] aF genannten Voraussetzungen abgeschlossen.

II.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kläger nicht gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 [X.] die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen können. Zwar ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der [X.] im Sinne des § 434 Abs. 1 [X.] mangelhaft war und die Mängel die Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] überschritten. Der von den Klägern mit Schreiben vom 14. Juli 2008 erklärte Rücktritt vom Vertrag ist jedoch unwirksam, weil die Kläger den Anhänger nicht zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 [X.]) an den Firmensitz der [X.] verbracht haben.

1. [X.], wegen Mängeln der [X.] nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 [X.] vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 439 [X.] gesetzt hat ([X.]surteil vom 10. März 2010 - [X.]/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN). Dabei kann der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 [X.] nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zwar haben die Kläger der [X.] eine Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel gesetzt. Sie sind hiermit jedoch ihrer Obliegenheit, der [X.] Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (vgl. dazu [X.]surteil vom 10. März 2010 - [X.]/08, aaO Rn. 12 mwN), nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie den Faltanhänger für die Mängelbeseitigung nicht zum Sitz der [X.] verbracht, sondern die [X.] zur Abholung des Anhängers in [X.] aufgefordert haben.

2. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt. Erfüllungsort der Nacherfüllung war vorliegend - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - der Firmensitz der [X.] in [X.] Die Beklagte war also nicht verpflichtet, den Faltanhänger bei den Klägern in [X.] abzuholen.

3. Die Frage, an welchem Ort seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]) am 1. Januar 2002 im Kaufrecht der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten.

a) Vielfach wird der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach § 439 [X.] mit dem bestimmungsgemäßen aktuellen Belegenheitsort der Sache gleichgesetzt ([X.] [15. Zivilsenat], [X.], 449, 450; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 32/09, juris Rn. 25 ff.; [X.], NJW 2004, 2171 f.; [X.]/[X.], [X.], 2005, § 439 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 439 Rn. 13; [X.]/Grunewald, [X.], 12. Aufl., § 439 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 439 Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2004, § 439 Rn. 9; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 20; jurisPK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 41; [X.], NJW 2002, 1004, 1006; [X.]/[X.], Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 417; [X.], [X.], 3457, 3458; Terrahe, [X.], 680, 681; [X.]/[X.], [X.], 2016, 2017 f.; [X.], [X.], 369, 370, 372; Zwarg, Der [X.] im [X.] aus der Sicht eines verständigen Käufers, 2010, [X.] f.; im Grundsatz auch [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl. § 269 Rn. 15). Vereinzelt wird erwogen, auf den Belegenheitsort der Sache nur im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, [X.]. [X.]) abzustellen ([X.]/[X.], [X.], 2002, § 13 Rn. 26 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 2010, [X.] f.).

b) Nach der Gegenansicht ist der ursprüngliche Erfüllungsort der [X.] auch für den Nachbesserungsanspruch aus § 439 Abs. 1 [X.] als Erfüllungsort maßgebend ([X.] [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 439 Rn. 11; MünchKomm[X.]/ [X.], aaO, § 269 Rn. 37; [X.], NJW 2009, 1633, 1635; Muthorst, [X.] 2007, 370 ff.; [X.], NJW 2008, 3608 ff.; [X.], [X.] 2006, 227 ff.; [X.]/[X.], [X.], 867 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Wendtland, [X.], 2002, [X.]. 5 Rn. 154; [X.], Kauf und Nacherfüllung, 2004, [X.] ff.; [X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2010, [X.]. 10 Rn. 90; [X.], Vertragliche Schuldverhältnisse, 2007, § 2 Rn. 139; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 353 ff.; [X.], [X.], 2005, [X.] ff.). Dabei werden teilweise für nicht oder nur schwer zu transportierende Gegenstände Ausnahmen zugelassen ([X.], aaO, S. 3611; [X.], aaO, S. 444; vgl. auch MünchKomm[X.]/[X.], aaO).

c) Teilweise wird auch eine differenzierende Betrachtungsweise gefordert, die die Beurteilung des [X.] maßgebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (so [X.]/[X.], aaO), insbesondere von der Interessenlage und der Verkehrsanschauung (Pils, [X.], 767, 769 f.), abhängig macht. Hierbei sollen vor allem die Art der Sache, insbesondere deren Transportfähigkeit und Transportüblichkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Transportkosten (Pils, aaO), oder etwa der Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen ([X.]/[X.], aaO) ausschlaggebend sein.

d) Eine weitere speziell für den Bereich des [X.] vertretene Auffassung sieht in Anwendung der in § 269 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien bei einem Nachbesserungsverlangen wegen der dabei voraussichtlich erforderlichen Diagnose- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig den Betriebssitz des Händlers als Erfüllungsort an ([X.], [X.] 2007, 302 f.; [X.] [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214, 3215; [X.]/[X.], aaO, § 439 Rn. 3a; [X.], [X.], 217, 220 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 358; [X.], [X.], 57, 60; [X.], [X.] 2006, 227, 228). Bei der Ersatzlieferung liege der Erfüllungsort, wenn sich den Umständen nichts anderes entnehmen lasse, ebenfalls am (Betriebs-)Sitz des Verkäufers; insoweit gelte die Auffangregelung des § 269 Abs. 1 [X.], wonach im Zweifel der Sitz des Schuldners maßgebend sei ([X.], aaO; [X.] auch [X.], [X.], 57, 60).

4. Der [X.] hat die Frage des [X.] der Nacherfüllung im neuen Kaufrecht bislang offen lassen können ([X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.], 224 Rn. 27). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 [X.] zu bestimmen ist.

a) § 269 [X.] als Bestimmung des allgemeinen Schuldrechts ist anwendbar, weil das Kaufrecht des [X.] keine spezielle Regelung zum Erfüllungsort der Nacherfüllung enthält. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der aktuellen Gesetzesfassung ableiten.

aa) Die in § 439 Abs. 1 [X.] verwendete Formulierung, wonach der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung die "Lieferung" einer mangelfreien Sache verlangen kann, lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe hierdurch zum Ausdruck bringen wollen, dass die Nacherfüllung stets eine Bringschuld sei, deren Erfüllungsort beim Käufer liege (so aber [X.]/[X.], aaO). Zwar weicht der Wortlaut des § 439 Abs. 1 [X.] insoweit von der Terminologie des § 433 Abs. 1 [X.] ab, welcher den Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu "übergeben" und das Eigentum an der Sache zu "verschaffen". Dieser begrifflichen Unterscheidung kommt jedoch schon deswegen keine signifikante Aussagekraft zu, weil der Gesetzgeber bei der Novellierung des Kaufrechts auch im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch des Käufers aus § 433 Abs. 1 [X.] die Formulierung "Lieferung" gebraucht (BT-Drucks. 14/6040, [X.]; vgl. dazu Muthorst, aaO S. 371) und damit zu erkennen gegeben hat, dass er diesem Begriff keine über die Verschaffung der Sache hinausgehende Bedeutung zugemessen hat. Zudem sagt die Formulierung "Lieferung" ohnehin nichts darüber aus, an welchem Ort die Lieferverpflichtung zu erfüllen ist ([X.], NJW 2008, 3608, 3609).

bb) Auch aus der Bestimmung des § 439 Abs. 2 [X.], nach der der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat, lässt sich keine Regelung über den Erfüllungsort bei der Nacherfüllung ableiten. Die Kostenregelung des § 439 Abs. 2 [X.] beruht ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach dem die Nacherfüllung für den Verbraucher unentgeltlich, insbesondere ohne Versand-, Arbeits- und Materialkosten durchzuführen ist (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Dafür, dass der Gesetzgeber über die Umsetzung der Richtlinie hinaus eine eigenständige Regelung des [X.] für [X.] treffen wollte, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte (vgl. [X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], NJW 2008, 3608, 3609; [X.], aaO). Entgegen einzelnen Stimmen im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung kann die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] auch nicht als Auslegungshilfe für die Bestimmung des bei der Nacherfüllung maßgeblichen [X.] herangezogen werden.

(1) Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, trotz des fehlenden Regelungswillens des [X.] Gesetzgebers könnten der Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] immerhin deutliche Hinweise darauf entnommen werden, dass nach dessen Vorstellung im Zweifel der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht am Belegenheitsort der [X.] liege. Als Begründung hierfür wird angeführt, bei Maßgeblichkeit des [X.] würden beim Käufer keine Transportkosten anfallen, so dass eine auf Erstattung der Transportkosten gerichtete gesetzliche Anspruchsgrundlage überflüssig wäre ([X.], NJW 2008, 3608, 3609; [X.], aaO S. 443; vgl. auch [X.]/[X.], aaO). Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass bereits die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum eröffnen, die Transportkosten ("Versandkosten") von einer nationalen Kostentragungsregelung auszunehmen. § 439 Abs. 2 [X.] erschöpft sich in einer Kostentragungsregel (so auch [X.], [X.], 57, 60) und lässt keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zu.

(2) Andere Stimmen wollen aus der Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] umgekehrt den Schluss ziehen, dass der Verkäufer auch die Vornahme des Transports schulde (vgl. [X.], aaO; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, aaO). Auch diese Argumentation erweist sich nicht als tragfähig. Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 439 Abs. 2 [X.] in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie lediglich, dass der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der Transport- und Wegekosten zu tragen hat. Eine bloße Kostentragungsregelung bleibt aber - wie sich aus § 269 Abs. 3 [X.] ergibt - ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsort. Daher kann allein aus der in § 439 Abs. 2 [X.] angeordneten Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten eines im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichen Transports zu tragen, nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer auch die Vornahme dieses Transports schuldet und damit der Belegenheitsort der [X.] zum Erfüllungsort wird ([X.]/[X.], aaO S. 873 ff.; [X.] in [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 357; [X.], [X.], 57, 60; kritisch zur Trennung von Leistungs- und Kostentragungspflicht [X.], [X.], 84, 85).

cc) Eine eigenständige gesetzliche Festlegung des [X.] der Nacherfüllung lässt sich auch nicht der im Zuge der Modernisierung des Kaufrechts erfolgten Streichung des § 476a Satz 2 [X.] aF entnehmen ([X.], [X.], 57, 60; [X.]., NJW 2008, 3608, 3609; Muthorst, aaO; aA [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.] in Prütting/Wegen/ Weinreich, aaO). § 476a Satz 1 [X.] aF bestimmte für den Fall der vertraglichen Vereinbarung eines - vom Gesetz in der damaligen Fassung als solches nicht vorgesehenen - Nachbesserungsrechts, dass der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hatte. Ausgenommen hiervon waren nach § 476a Satz 2 [X.] aF Mehraufwendungen, die sich daraus ergaben, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden war; diese Beschränkung galt allerdings dann nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsprach.

Aus dem Wegfall der in § 476a Satz 2 [X.] aF enthaltenen Einschränkung lassen sich schon deswegen keine Erkenntnisse über den Erfüllungsort bei [X.]n gewinnen, weil auch diese Bestimmung letztlich nur die Kostentragungspflicht für den zur Nachbesserung erforderlichen Transport, nicht jedoch die Frage regelte, wer den Transport durchzuführen hatte und wie sich diese Umstände auf den Erfüllungsort auswirkten. Die Streichung des § 476a Satz 2 [X.] aF ist vom Gesetzgeber ausschließlich mit [X.] begründet worden. Sie war ausweislich der Gesetzesbegründung allein deswegen notwendig geworden, weil § 476a Satz 2 [X.] aF im Wi[X.]pruch zu der von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung stand (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Der Schutz des Verkäufers vor unzumutbaren Kosten sollte fortan über § 439 Abs. 3 [X.] gewährleistet werden (BT-Drucks. 14/6040, aaO).

dd) Schließlich lassen sich die zum Erfüllungsort der [X.] nach erfolgtem Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 [X.], der vielfach an dem Ort angesiedelt wird, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 16; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 41; zum alten Schuldrecht auch [X.]surteil vom 9. März 1983 - [X.], [X.], 104, 109), entwickelten Grundsätze nicht auf die Nacherfüllung nach § 439 [X.] übertragen (aA wohl [X.], aaO). Das Rücktrittsrecht und das [X.] sind in ihrem dogmatischen Ausgangspunkt und ihren Rechtsfolgen so verschieden, dass es an einer Vergleichbarkeit der beiden Rechte fehlt. Während Nachbesserung und Ersatzlieferung der Herbeiführung des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es beim Rücktritt um die Rückabwicklung des Vertrags (vgl. etwa [X.], NJW 2008, 3606, 3609; [X.], [X.] 2006, 227, 229 f.). Dasselbe gilt für die Regelung des § 357 Abs. 2 [X.], die für den Widerruf ausdrücklich eine Rücksendepflicht des Verbrauchers statuiert. Das Widerrufsrecht nach § 355 [X.] ist ein beson[X.] ausgestaltetes Rücktrittsrecht (vgl. [X.]surteil vom 17. März 2004 - [X.], [X.] 2004, 1246 unter [X.]). Auch hier gilt daher, dass sich der [X.] in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt ([X.]surteil vom 17. März 2004 - [X.], aaO), weswegen keine Vergleichbarkeit mit der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 [X.] besteht ([X.], NJW 2008, 3608, 3609).

b) Da die Frage des [X.] bei der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 [X.] maßgebend ([X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; vgl. im Ansatz auch [X.], [X.], 449, 450; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Grunewald, aaO; [X.]/[X.], aaO S. 872; [X.], [X.], 565, 568; für das Werkvertragsrecht vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 724 Rn. 11). Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen - wie hier - vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 [X.]) hatte.

Zu den beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen maßgebenden Umständen zählen anerkanntermaßen die Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung ([X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 8; MünchKomm[X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 18; jurisPK-[X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 16; [X.] [X.]/[X.], 18. Edition, Stand 1. Februar 2009, § 269 Rn. 13; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 22. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 966 zum Erfüllungsort eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs), die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche ([X.]/[X.], aaO, § 269 Rn. 12; [X.]/[X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 269 Rn. 18).

Diese Maßstäbe finden auch beim [X.] Anwendung. Sein Erfüllungsort entzieht sich einer allgemeinen Festlegung. Insbesondere kann nicht mit dem Argument, er sei im Hinblick auf die dogmatische Verwandtschaft von Erfüllungs- und [X.] (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 439 [X.]) stets mit dem Erfüllungsort des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] identisch, auf eine an den jeweiligen Umständen ausgerichtete Prüfung verzichtet werden. Umgekehrt kann der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf - an[X.] als der [X.] dies für das Werkvertragsrecht entschieden hat ([X.], Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.], aaO Rn. 13) - nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ([X.], [X.], 449, 450; vgl. auch [X.], aaO Rn. 27 für den Fahrzeugkauf) ist für die Ermittlung des [X.] nicht allein der Umstand entscheidend, dass die [X.] nach Abschluss des Kaufvertrags dem Käufer übergeben wurde und sich daher - für beide Vertragsparteien vorhersehbar - bestimmungsgemäß nicht mehr beim Verkäufer befindet. Eine solche Anknüpfung ist schon deswegen nicht tragfähig, weil damit nur ein einzelner Gesichtspunkt und nicht - wie von § 269 Abs. 1 [X.] gefordert - alle prägenden Umstände des betroffenen Schuldverhältnisses als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

c) Die Bestimmung des § 269 Abs. 1 [X.] ermöglicht eine an den konkreten Umständen ausgerichtete Festlegung des [X.] der jeweils geschuldeten Leistung und führt damit auch im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 [X.]) zu sachgerechten Ergebnissen. Dagegen lassen sich - wie noch näher auszuführen sein wird - weder bei einer generellen Gleichsetzung des [X.] der Nacherfüllung mit dem jeweiligen Belegenheitsort der [X.] noch bei einer automatischen Übertragung des [X.] der ursprünglichen [X.] auf die Nacherfüllung für alle typischen Nacherfüllungssituationen überzeugende Lösungen finden (vgl. Pils, aaO S. 769 f.).

aa) In vielen Fällen wird der Erfüllungsort nach den Umständen des Falles am Sitz des Verkäufers anzusiedeln sein. Bei Geschäften des täglichen Lebens, etwa beim Kauf im Ladengeschäft, entspricht es der Verkehrsauffassung, dass die Kunden ihre Reklamationen regelmäßig unter Vorlage der mangelhaften Ware am Sitz des Verkäufers vorbringen (vgl. [X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], NJW 2008, 3608, 3610; [X.]/[X.], aaO S. 874; vgl. auch [X.], [X.], 84, 85). Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können ([X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO Rn. 358; [X.], NJW 2008, 3606, 3610; [X.]., [X.], 57, 60; [X.], [X.], 565, 568; [X.]., [X.] 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, aaO S. 372).

bb) Dagegen erweist sich eine Gleichsetzung des [X.] der Nacherfüllung mit dem Sitz des Verkäufers insbesondere in den Fällen als unangemessen, in denen es um die Nachbesserung von Gegenständen geht, die der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat, oder in denen ein Rücktransport aus anderen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu bewerkstelligen wäre.

d) Die Bestimmung des [X.] nach § 269 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls steht auch mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang. Die Richtlinie erfordert es nicht, als Erfüllungsort der Nacherfüllung stets den Belegenheitsort der Sache anzusehen. Die nach der Richtlinie eröffneten Wertungsspielräume werden im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigenden Umstände bei richtlinienkonformer Auslegung gewahrt und sachgerecht ausgeschöpft.

aa) Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie räumt einem Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der [X.] einen Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des [X.] durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie ein. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des [X.] oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des [X.] sowie der Zweck, für den der Verbraucher das [X.] benötigte, zu berücksichtigen sind. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stellt klar, dass sich der Begriff der Unentgeltlichkeit auf alle für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des [X.] notwendigen Kosten erstreckt, insbesondere auf Versand-, Arbeits- und Materialkosten.

bb) Aus der in der Richtlinie geforderten und durch § 439 Abs. 2 [X.] im [X.] Recht umgesetzten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ergeben sich keine Einschränkungen für eine Bestimmung des [X.] der Nacherfüllung nach den in § 269 Abs. 1 [X.] niedergelegten Grundsätzen. Zwar schließt die von der Richtlinie verlangte Unentgeltlichkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des [X.] aus ([X.], NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle [X.][X.]). Die Regelungen über die Kostentragungspflicht sagen jedoch - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - nichts darüber aus, an welchem Ort der Erfüllungsort für [X.] anzusiedeln ist. Die Kostentragungspflicht des Verkäufers wird durch die Lage des [X.] nicht berührt. In den Fällen, in denen sich die Nacherfüllung als Bringschuld des Verkäufers darstellt, entstehen die Kosten direkt beim Verkäufer, der diese nach der [X.] des § 439 Abs. 2 [X.] nicht auf den Käufer abwälzen darf. Erfordert die Nacherfüllung, dass der Käufer die [X.] zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 [X.] vom Verkäufer deren Erstattung verlangen (zum Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 [X.] vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.], aaO Rn. 9; ausführlich [X.], [X.] (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des [X.] auch ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 [X.] in Betracht. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des [X.] unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in [X.]gelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen ([X.], aaO). Ein solcher Hinderungsgrund kann sich für den Verbraucher auch daraus ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss.

cc) Die weitere Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, eröffnet gewisse Wertungsspielräume, die auch bei der Bestimmung des [X.] zu beachten sind.

(1) Der [X.] Gesetzgeber hat den Begriff "erhebliche Unannehmlichkeiten der Nacherfüllung" nicht definiert. Auch die weiteren in Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthaltenen Vorgaben, wonach bei der dem Käufer geschuldeten Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Art des [X.] sowie der Zweck, für den der Verbraucher das [X.] benötigte, zu berücksichtigen sind, vermag den Bedeutungsgehalt der verwendeten Formulierung nicht hinreichend zu klären. Dem Schlussantrag der Generalanwältin in dem Verfahren Quelle [X.]Bundesverband der [X.] und Verbraucherverbände liegt ein weites Verständnis des Begriffs "erhebliche Unannehmlichkeiten" zugrunde. Er soll sowohl praktische Hindernisse bei der Durchführung der Nacherfüllung als auch Unannehmlichkeiten im Allgemeinen erfassen (Slg. 2008, [X.] Rn. 47).

(2) Die Entstehungsgeschichte der Richtlinie gibt keine weiteren Aufschlüsse. Der Vorschlag der [X.] vom 18. Juni 1996 sah in Art. 4 Abs. 3 zwar das Recht des Verbrauchers vor, bei Vertragswidrigkeit zwischen der unentgeltlichen Instandsetzung innerhalb angemessener Frist, Ersatzleistung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung zu wählen ([X.] (95) 520 endg., [X.], [X.], 22). Der Begriff der "erheblichen Unannehmlichkeiten" findet sich dort aber ebenso wenig wie in dem aufgrund der Entschließung des [X.] vom 10. März 1998 ([X.]. EG Nr. C 104, [X.], insbesondere Änderungen 45 und 30) vorgelegten Geänderten Vorschlag der [X.] vom 31. März 1998 ([X.] (1998) 217 endg.; [X.]). Er entstammt - soweit ersichtlich - einer politischen Einigung auf gemeinsame Standpunkte im Rat am 23. April 1998 (vgl. Presseerklärung [X.]), in der es erstmals heißt: "Any repair or replacement should be completed within a reasonable time and without any significant inconvenience to the consumer." Diese Formulierung fand dann Eingang in Art. 3 Abs. 3 des [X.] vom 24. September 1998 ([X.]. EG Nr. C 333, [X.]) und in die Endfassung der Richtlinie; ihre Bedeutung wurde allerdings nicht erläutert.

(3) Es ist daher auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Danach lassen sich der Vorgabe, dass eine Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, mehrere Aussagen entnehmen. Zum einen ist der Verbraucher im Rahmen einer Nacherfüllung nicht gehalten, Handlungen vorzunehmen, die für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer verlangen. Zum anderen braucht der Verbraucher keine Nacherfüllungsmaßnahmen des Unternehmers zu dulden, aus denen für ihn erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der "erheblichen Unannehmlichkeiten" nach allgemeinem Verständnis nicht auf finanzielle Aspekte beschränkt ist. Dies wird auch durch die Systematik der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestätigt. Da den im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen des Käufers schon durch das in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aufgestellte Postulat der Unentgeltlichkeit der Nachbesserung und Ersatzlieferung Rechnung getragen wird, muss sich das zusätzliche Erfordernis der Vermeidung erheblicher Unannehmlichkeiten zwangsläufig auch auf andere Erschwernisse beziehen.

Erhebliche Unannehmlichkeiten können sich damit auch daraus ergeben, dass der Verbraucher die Sache zur Vornahme der Nacherfüllung zum Verkäufer bringen oder an diesen versenden muss. Zwar hat die Kosten eines solchen Transports oder Versands der Verkäufer zu tragen. Der Käufer muss jedoch in gewissem Umfang [X.] und Mühe aufwenden, um Verpackung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können nicht von vornherein und in allen Fällen als lediglich unerhebliche Unannehmlichkeiten qualifiziert werden ([X.]/Grunewald, aaO; [X.]/[X.], aaO; MünchKomm[X.]/[X.], aaO; aA [X.], aaO [X.]21; [X.], [X.] 2006, 227, 229; Muthorst, aaO S. 373; [X.], NJW 2008, 3608, 3610). Denn abhängig von der Art der [X.], dem Ort, an dem sie sich - ihrem Zweck entsprechend - befindet, und der vom Käufer gewählten Form der Nacherfüllung können hiermit durchaus erhebliche Mühen für den Käufer verbunden sein.

(4) Allerdings erfordert die Richtlinie nicht, den Verbraucher vor sämtlichen Unannehmlichkeiten zu schützen, was sich eindeutig aus dem Zusatz "erheblich" ergibt (in der [X.] Fassung "significant"; in der [X.] Fassung "majeur"). Ein gewisses Maß an Unannehmlichkeiten ist dem Verbraucher mithin zumutbar.

Der Aufwand des Käufers für die Durchführung oder die [X.] einer gekauften Sache an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung überschreitet nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle. Auch das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, selbst verauslagte Transportkosten mangels Erforderlichkeit nicht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, stellt keine erhebliche Unannehmlichkeit dar. Der Käufer kann entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen (vgl. oben unter [X.]) oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewendeten Kosten seien nicht erforderlich gewesen.

Eine an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausgerichtete Auslegung des § 269 Abs. 1 [X.] erfordert es daher nicht, den Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der [X.] gleichzusetzen (so aber unter Außerachtlassung des Erheblichkeitserfordernisses [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO; [X.]/Grunewald, aaO; jurisPK-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO). Dies ist nur dann geboten, wenn ein ansonsten vom Verbraucher geschuldeter Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten. Maßgebend aus europarechtlicher Sicht ist damit, ob die mit der jeweils geschuldeten Nacherfüllung verbundenen Unannehmlichkeiten die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

(5) Die europarechtliche Vorgabe einer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer zu erbringenden Nacherfüllung ist auch nach Umsetzung der Richtlinie in das [X.] Recht noch von Bedeutung. Der [X.] Gesetzgeber hat die genannte Vorgabe dadurch umgesetzt, dass der Käufer im Falle der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann, § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.) Der oben unter [X.] (3) aufgezeigte Umfang der [X.] wird hierdurch aber nicht ausgeschöpft (so aber [X.], [X.], 706). Denn § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] bewirkt nur, dass sich der Verbraucher nicht auf eine unerwünschte Form der Nacherfüllung einlassen muss, die für ihn - da mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden - unzumutbar ist. Er besagt jedoch nichts darüber, ob der Verbraucher im Rahmen einer von ihm gewünschten Nacherfüllung anfallende, für ihn mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundene Aufgaben auf den Verkäufer abwälzen kann. Die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bleiben daher auch außerhalb des § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] von Bedeutung und sind somit auch bei der Anwendung des § 269 Abs. 1 [X.] zu beachten.

dd) Bei der nach § 269 Abs. 1 [X.] mangels entsprechender Parteivereinbarungen gebotenen Ermittlung des [X.] anhand der für das Schuldverhältnis bedeutsamen Umstände kann dem von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eröffneten [X.] hinreichend Rechnung getragen werden. Die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu stellende Frage, ob die Durchführung des Transports oder dessen Organisation erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen, ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung des § 269 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.], aaO). Da der [X.] Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die Vorgaben der Richtlinie nicht isoliert für den Verbrauchsgüterkauf umzusetzen, sondern im Wesentlichen das gesamte Kaufrecht nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.], 211; [X.]/[X.], aaO Rn. 41; [X.], aaO), beschränkt sich diese richtlinienkonforme Auslegung nicht auf Kaufverträge mit Verbrauchern, sondern gilt für alle Käufer.

e) Schließlich wi[X.]pricht auch die Rechtsnatur des [X.]s nicht einer beim Fehlen einer Parteivereinbarung von den jeweiligen Umständen des Schuldverhältnisses abhängigen Ermittlung des [X.] der Nacherfüllung nach § 269 Abs. 1 [X.].

aa) Zwar handelt es sich beim [X.] aus § 439 Abs. 1 [X.] um eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.]21). Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] durchgesetzt werden ([X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.], aaO Rn. 18). Der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat ([X.]surteile vom 15. Juli 2008 - [X.], aaO; vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 219, 227); dem Verkäufer soll eine "letzte Chance" eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden ([X.]surteile vom 15. Juli 2008 - [X.], aaO Rn. 21; vom 23. Februar 2005 - [X.], aaO). Grundsätzlich gilt daher, dass der [X.] nicht weiter geht als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.], aaO Rn. 18; [X.], [X.] 2006, 227, 229; [X.], aaO).

bb) Jedoch folgt hieraus nicht, dass der Erfüllungsort des [X.]s zwingend mit demjenigen des Primärleistungsanspruchs übereinstimmt (so aber [X.]/[X.], [X.], 313 f.; [X.], NJW 2008, 3608, 3610; [X.], aaO S. 443 f.; [X.] in [X.]/[X.], aaO). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach der gesetzgeberischen Konzeption der [X.] nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, sondern gewisse Modifikationen aufweist, die sich aus dem wegen des Mangels der gelieferten Sache unzulänglichen Erfüllungsversuch ergeben (BT-Drucks. 14/6040, [X.]21; [X.], aaO [X.]17; [X.], aaO Rn. 143). Der Unterschied zum Erfüllungsanspruch besteht - neben der speziellen Verjährungsfrist des § 438 [X.] - im Wesentlichen darin, dass Gegenstand des [X.]s nicht mehr die erstmalige Lieferung einer mangelfreien [X.] ist, sondern die Herstellung ihrer Mangelfreiheit durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (BT-Drucks. 14/6040, [X.]21; [X.], aaO).

Dieser vom ursprünglichen Erfüllungsanspruch des § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende Anspruchsinhalt kann Auswirkungen auf den bei fehlenden Parteiabsprachen sich nach § 269 Abs. 1 [X.] aus den Umständen des Schuldverhältnisses ergebenden Erfüllungsort haben. Denn auch die Art der vorzunehmenden Leistung (hier: Herstellung der Mangelfreiheit der ausgelieferten Ware) gehört zu den Umständen, die bei der Ermittlung eines [X.] zu berücksichtigen sind. Allein schon dieser gegenüber dem Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] modifizierte Anspruchsgehalt der Nacherfüllung (§ 439 [X.]) kann dazu führen, dass der [X.] an einem anderen Ort zu erfüllen ist als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.

cc) Umgekehrt zwingt auch der von einigen Stimmen im Schrifttum angesprochene Gesichtspunkt, dass der Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften [X.] seine Pflicht verletzt hat, dem Käufer von Anfang an eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]), nicht dazu, den Erfüllungsort der Nacherfüllungsverpflichtung zur Vermeidung jedes daraus resultierenden Nachteils des Käufers stets am Belegenheitsort der Sache anzusiedeln (so aber [X.]/[X.], aaO Rn. 9; [X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO). Zwar kann im Rahmen der nach § 269 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Umstände auch die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung des Verkäufers berücksichtigt werden. Wollte man diesem Gesichtspunkt aber ausschlaggebendes Gewicht beimessen, hätte dies zur Folge, dass der Erfüllungsort jeder Nacherfüllung am Belegenheitsort der [X.] läge, denn die Nacherfüllung setzt gerade voraus, dass die [X.] mangelhaft ist. Die generelle Gleichsetzung des [X.] der Nacherfüllung mit dem Belegenheitsort der Sache ist jedoch - wie bereits oben aufgeführt (unter [X.]) - nicht sachgerecht und wird auch von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht gefordert (dazu unter [X.] (4)). Angesichts dessen kann die Pflichtwidrigkeit des [X.] nicht der allein maßgebende Faktor für die Bestimmung des [X.] der Nacherfüllung sein.

5. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Erfüllungsort des vorliegend geltend gemachten Nachbesserungsanspruchs befinde sich am Sitz der [X.] in [X.], im Ergebnis zutreffend.

a) Das Berufungsgericht hat eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für den [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen ist vom Revisionsgericht nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Oktober 2002 - [X.], [X.]Report 2003, 150 unter [X.] mwN). Die Würdigung des Berufungsgerichts, die entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Absprachen erfolgte Anlieferung des Anhängers an den Wohnsitz der Kläger und die spätere Bereitschaft der [X.], den Faltanhänger dort zum Zwecke der Nachbesserung abzuholen, rechtfertigten noch nicht den Schluss, der in [X.] gelegene Wohnsitz der Kläger sei als Erfüllungsort für [X.] vertraglich vereinbart worden, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungsspielraums.

b) Zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht den Erfüllungsort für die Nacherfüllung ohne Einschränkung mit dem Erfüllungsort der ursprünglichen Leistungsverpflichtung gleichgesetzt hat, anstatt diesen nach § 269 Abs. 1 [X.] unter Abwägung der für das Schuldverhältnis maßgebenden Umstände zu ermitteln. Der [X.] kann die unterlassene Prüfung jedoch nachholen, da die hierfür maßgeblichen Umstände festgestellt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Das Nacherfüllungsverlangen der Kläger betrifft Mängel eines [X.]s, deren Beseitigung - ähnlich wie die Vornahme von Reparaturen bei Kraftfahrzeugen - den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert. Dies macht grundsätzlich die Verbringung des Anhängers in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig. Dass vorliegend eine Mängelbehebung auch vor Ort möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Für die Kläger stellt es auch keine erhebliche Unannehmlichkeit dar, den Anhänger an den Firmensitz der [X.] zu verbringen. Der Sitz der [X.] liegt nicht so weit vom Wohnort der Kläger entfernt, dass ein Transport des Anhängers zwischen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen Organisation) den Klägern nicht zuzumuten wäre. Auch beim Kauf des Anhängers hatten sie sich ursprünglich für eine Selbstabholung entschieden. Nach den Umständen ist die von den Klägern verlangte Nacherfüllung daher am Sitz der [X.] zu erfüllen, so dass die Kläger den Anhänger zum Zwecke der Nacherfüllung dorthin hätten verbringen müssen.

[X.]                                      Dr. Milger                                  Dr. Achilles

                Dr. Schneider                                Dr. Fetzer

Meta

VIII ZR 220/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 16. Juli 2010, Az: 8 U 812/09, Urteil

§ 269 Abs 1 BGB, § 269 Abs 2 BGB, § 439 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10 (REWIS RS 2011, 7638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7638

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