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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 13. April 2011 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 269, 439 a) Der Erfüllungsort der Na[X.]herfüllung hat im Kaufre[X.]ht des [X.] keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 1 [X.]. b) Dana[X.]h sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ents[X.]heidend. Fehlen vertragli[X.]he Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des S[X.]huldverhältnisses, ab-zustellen. Lassen si[X.]h au[X.]h hieraus keine abs[X.]hließenden Erkenntnisse ge-winnen, ist der Erfüllungsort letztli[X.]h an dem Ort anzusiedeln, an wel[X.]hem der Verkäufer zum [X.]punkt der Entstehung des S[X.]huldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbli[X.]he Niederlassung (§ 269 Abs. 2 [X.]) hatte. [X.], Urteil vom 13. April 2011 - [X.]/10 - [X.]
[X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. April 2011 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] und [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2010 wird [X.]. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die in [X.] wohnhaften Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 23. Februar 2008 bei der in [X.] ansässigen [X.] einen neuen [X.] zum Preis von 7.370 •. In der Auftragsbestätigung vom 25. [X.] 2008 ist unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt: "ab [X.]
, Selbstabholer". Denno[X.]h lieferte die Beklagte den Anhänger am 30. April 2008 an den Wohnort der Kläger. 1 Die Kläger, die den Anhänger in einem Urlaub nutzten, rügten in der Folgezeit vers[X.]hiedene Mängel. Mit S[X.]hreiben ihres Prozessbevollmä[X.]htigten 2 - 3 - vom 4. Juni 2008 forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 18. Juni 2006 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ein [X.] vereinbarter Abholtermin bei den Klägern s[X.]heiterte. Der Anhänger war entspre[X.]hend den Gepflogenheiten in [X.], na[X.]h denen ein Anhänger über das Zugfahrzeug zugelassen wird, ni[X.]ht angemeldet, so dass für den Transport ein - von den Mitarbeitern der [X.] ni[X.]ht mitgeführtes - rotes Überführungskennzei[X.]hen erforderli[X.]h gewesen wäre. Mit S[X.]hreiben ihres Prozessbevollmä[X.]htigten vom 10. Juli 2008 setzten die Kläger der [X.] erneut eine Frist zur Abholung des Faltanhängers bis zum 14. Juli 2008. Na[X.]h fru[X.]htlosem Ablauf der Frist erklärten die Kläger mit S[X.]hreiben vom 14. Juli 2008 die "Wandlung" des Kaufvertrags. 3 Das [X.] hat der auf Rü[X.]kzahlung des Kaufpreises (nebst Zin-sen) Zug um Zug gegen Rü[X.]kgabe des Faltanhängers sowie auf Erstattung von vorgeri[X.]htli[X.]hen Anwaltskosten geri[X.]hteten Klage im Wesentli[X.]hen stattgege-ben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil ab-geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelasse-nen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. 4 Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 A. Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], [X.], 84 f.) hat zur [X.] seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 6 - 4 - Die Kläger seien ni[X.]ht wirksam vom Kaufvertrag zurü[X.]kgetreten. Dabei könne dahinstehen, ob der Anhänger Sa[X.]hmängel aufgewiesen habe, die die Kläger zum Rü[X.]ktritt vom Kaufvertrag bere[X.]htigt hätten. Jedenfalls s[X.]heitere der Rü[X.]ktritt daran, dass die Kläger der [X.] den Anhänger ni[X.]ht an deren Firmensitz zur Na[X.]hbesserung zur Verfügung gestellt und damit eine ihnen im Rahmen der Na[X.]herfüllung obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen [X.]. 7 Bei dem [X.] handele es si[X.]h um den modifizierten Erfüllungsanspru[X.]h aus dem Kaufvertrag. Die Lieferung einer mangelhaften [X.] führe ni[X.]ht zur Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 [X.]. Vielmehr verwandele si[X.]h der ursprüngli[X.]he Anspru[X.]h des Käufers auf Übereignung der [X.] in einen [X.] na[X.]h § 437 Nr. 1, § 439 [X.], wobei dem Käufer ein Wahlre[X.]ht zwis[X.]hen Na[X.]hbesserung und Na[X.]hlieferung zustehe. Auf der Grundlage dieses dogmatis[X.]hen Ansatzes sei der für den [X.] geltende Erfüllungsort regelmäßig au[X.]h für den [X.] maßgebend. 8 Erfüllungsort für die Na[X.]herfüllung sei damit der na[X.]h der Auftragsbestä-tigung vom 25. Februar 2008 maßgebli[X.]he Erfüllungsort der kaufvertragli[X.]hen Leistungsverpfli[X.]htung, also der Firmensitz der [X.]. Die entgegen dieser Vereinbarung von der [X.] vorgenommene Lieferung des Anhängers na[X.]h [X.] und die von ihr zunä[X.]hst erklärte Bereits[X.]haft, den Anhänger zur Na[X.]hbesserung am Wohnsitz der Kläger abzuholen, re[X.]htfertigten ni[X.]ht die Annahme, die Parteien hätten vereinbart, den Erfüllungsort für den [X.] an den Wohnsitz der Kläger zu verlegen. 9 - 5 - B. 10 Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurü[X.]kzuweisen. I. 11 Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht auf den vorliegenden Fall [X.] Re[X.]ht angewendet. Na[X.]h Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 16. [X.] geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) unterliegt ein Vertragsverhältnis dem Re[X.]ht des St[X.]tes, zu dem es die engsten Verbindun-gen aufweist. Dabei wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF vermutet, dass ein Vertrag, der in Ausübung einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit des S[X.]huldners der vertrags[X.]harakteristis[X.]hen Leistung ges[X.]hlossen worden ist, zu dem St[X.]t die engsten Verbindungen hat, in dem diese Vertragspartei ihre ([X.] unterhält. Bei einem Kaufvertrag besteht die [X.]harak-teristis[X.]he Leistung in der Übereignung und Übergabe der [X.], so dass das am Sitz der Verkäuferin geltende Re[X.]ht - hier also [X.] Re[X.]ht - maß-gebli[X.]h ist. Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Art. 29 Abs. 2 [X.] aF, denn der Kaufvertrag zwis[X.]hen den Parteien wurde ni[X.]ht unter den in Art. 29 Abs. 1 [X.] aF genannten Voraussetzungen abges[X.]hlossen. II. Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die Kläger ni[X.]ht gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 [X.] die Rü[X.]kabwi[X.]klung des [X.] verlangen können. Zwar ist für das Revisionsverfahren davon auszuge-hen, dass der [X.] im Sinne des § 434 Abs. 1 [X.] mangel-haft war und die Mängel die Erhebli[X.]hkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 Satz 2 [X.] übers[X.]hritten. Der von den Klägern mit S[X.]hreiben vom 14. Juli 2008 erklärte 12 - 6 - Rü[X.]ktritt vom Vertrag ist jedo[X.]h unwirksam, weil die Kläger den Anhänger ni[X.]ht zur Vornahme der Na[X.]herfüllung (§ 439 [X.]) an den Firmensitz der [X.] verbra[X.]ht haben. 13 1. Das Re[X.]ht des Käufers, wegen Mängeln der [X.] na[X.]h § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 [X.] vom Vertrag zurü[X.]kzutreten, setzt na[X.]h dem in § 323 Abs. 1 [X.] zum Ausdru[X.]k kommenden Vorrang der Na[X.]herfüllung grundsätz-li[X.]h voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Na[X.]herfüllung na[X.]h § 439 [X.] gesetzt hat ([X.]surteil vom 10. März 2010 - [X.] ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 10 mwN). Dabei kann der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 [X.] na[X.]h seiner Wahl Na[X.]herfüllung dur[X.]h Beseitigung des Man-gels oder dur[X.]h Lieferung einer mangelfreien Sa[X.]he verlangen. Zwar haben die Kläger der [X.] eine Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel gesetzt. Sie sind hiermit jedo[X.]h ihrer Obliegenheit, der [X.] Gelegenheit zur Na[X.]herfüllung zu geben (vgl. dazu [X.]surteil vom 10. März 2010 - [X.] ZR 310/08, [X.]O Rn. 12 mwN), ni[X.]ht in gehöriger Weise na[X.]hgekommen, da sie den Faltanhänger für die Mängelbeseitigung ni[X.]ht zum Sitz der [X.] ver-bra[X.]ht, sondern die [X.] zur Abholung des Anhängers in [X.] [X.] haben. 2. Die Verpfli[X.]htung des Verkäufers zur Na[X.]herfüllung ist auf die [X.] der hierzu erforderli[X.]hen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt. Erfül-lungsort der Na[X.]herfüllung war vorliegend - wie das Berufungsgeri[X.]ht im Er-gebnis zutreffend angenommen hat - der Firmensitz der [X.] in [X.] . Die Beklagte war also ni[X.]ht verpfli[X.]htet, den Faltanhänger bei den Klägern in [X.] abzuholen. 14 3. Die Frage, an wel[X.]hem Ort seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]) 15 - 7 - am 1. Januar 2002 im Kaufre[X.]ht der Verkäufer die von ihm ges[X.]huldete Na[X.]h-erfüllung zu erbringen hat, ist hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h bislang ni[X.]ht geklärt. In der In-stanzre[X.]htspre[X.]hung und im S[X.]hrifttum werden hierzu unters[X.]hiedli[X.]he Ansi[X.]h-ten vertreten. 16 a) Vielfa[X.]h wird der Erfüllungsort für die Na[X.]herfüllung na[X.]h § 439 [X.] mit dem bestimmungsgemäßen aktuellen Belegenheitsort der Sa[X.]he glei[X.]hge-setzt ([X.] [15. Zivilsenat], [X.], 449, 450; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - 11 U 32/09, juris Rn. 25 ff.; [X.], NJW 2004, 2171 f.; [X.]/[X.], [X.], 2005, § 439 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 439 Rn. 13; [X.]/Grunewald, [X.], 12. Aufl., § 439 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 439 Rn. 3; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2004, § 439 Rn. 9; [X.] in Prütting/Wegen/Weinrei[X.]h, [X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 20; jurisPK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 439 Rn. 41; [X.], NJW 2002, 1004, 1006; [X.]/[X.], Kaufre[X.]ht, 8. Aufl., Rn. 417; [X.], [X.], 3457, 3458; Terrahe, [X.], 680, 681; [X.]/[X.], [X.], 2016, 2017 f.; [X.], [X.], 369, 370, 372; Zwarg, Der [X.] im [X.] aus der Si[X.]ht eines verständigen Käufers, 2010, [X.] f.; im Grundsatz au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl. § 269 Rn. 15). Vereinzelt wird [X.], auf den Belegenheitsort der Sa[X.]he nur im Anwendungsberei[X.]h der [X.] 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrau[X.]hsgüterkaufs und der Garantien für Verbrau[X.]hsgüter (Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie, [X.]. EG Nr. L S. 12) abzustel-len ([X.]/[X.], [X.], 2002, § 13 Rn. 26 ff.; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 2010, [X.]). b) Na[X.]h der Gegenansi[X.]ht ist der ursprüngli[X.]he Erfüllungsort der [X.] au[X.]h für den Na[X.]hbesserungsanspru[X.]h aus § 439 Abs. 1 [X.] 17 - 8 - als Erfüllungsort maßgebend ([X.] [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 439 Rn. 11; Mün[X.]hKomm[X.]/ [X.], [X.]O, § 269 Rn. 37; [X.], NJW 2009, 1633, 1635; Muthorst, [X.] 2007, 370 ff.; [X.], NJW 2008, 3608 ff.; [X.], [X.] 2006, 227 ff.; [X.]/[X.], [X.], 867 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Wendt-land, [X.], 2002, [X.]. 5 Rn. 154; [X.], Kauf und Na[X.]her-füllung, 2004, [X.] ff.; [X.] in [X.]/[X.], Zivilre[X.]ht unter [X.] Einfluss, 2010, [X.]. 10 Rn. 90; [X.], Vertragli[X.]he [X.], 2007, § 2 Rn. 139; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 353 ff.; [X.], [X.], 2005, [X.] ff.). Dabei wer-den teilweise für ni[X.]ht oder nur s[X.]hwer zu transportierende Gegenstände Aus-nahmen zugelassen ([X.], [X.]O, S. 3611; [X.], [X.]O, S. 444; vgl. au[X.]h Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], [X.]O). [X.]) Teilweise wird au[X.]h eine differenzierende Betra[X.]htungsweise gefor-dert, die die Beurteilung des [X.] maßgebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (so [X.]/[X.], [X.]O), insbesondere von der Interessenlage und der Verkehrsans[X.]hauung (Pils, [X.], 767, 769 f.), abhängig ma[X.]ht. Hierbei sollen vor allem die Art der Sa[X.]he, insbesondere de-ren Transportfähigkeit und Transportübli[X.]hkeit sowie die Verhältnismäßigkeit der Transportkosten (Pils, [X.]O), oder etwa der Umfang der Instandsetzungs-maßnahmen ([X.]/[X.], [X.]O) auss[X.]hlaggebend sein. 18 d) Eine weitere speziell für den Berei[X.]h des [X.] vertretene [X.] sieht in Anwendung der in § 269 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien bei einem Na[X.]hbesserungsverlangen wegen der dabei voraussi[X.]htli[X.]h erforderli-[X.]hen Diagnose- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig den Betriebssitz des Händlers als Erfüllungsort an ([X.], S[X.]haden-Praxis 2007, 302 f.; [X.] [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214, 3215; [X.]/[X.], 19 - 9 - [X.]O, § 439 Rn. 3a; [X.], [X.], 217, 220 f.; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 358; [X.], [X.], 57, 60; [X.], [X.] 2006, 227, 228). Bei der Ersatzliefe-rung liege der Erfüllungsort, wenn si[X.]h den Umständen ni[X.]hts anderes entneh-men lasse, ebenfalls am (Betriebs-)Sitz des Verkäufers; insoweit gelte die [X.] des § 269 Abs. 1 [X.], wona[X.]h im Zweifel der Sitz des S[X.]huld-ners maßgebend sei ([X.], [X.]O; [X.] au[X.]h [X.], [X.], 57, 60). 4. Der [X.] hat die Frage des [X.] der Na[X.]herfüllung im neu-en Kaufre[X.]ht bislang offen lassen können ([X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.] 177, 224 Rn. 27). Er ents[X.]heidet sie nunmehr dahin, dass der Erfüllungsort für die Na[X.]herfüllung na[X.]h der allgemeinen Vors[X.]hrift des § 269 [X.] zu bestimmen ist. 20 a) § 269 [X.] als Bestimmung des allgemeinen S[X.]huldre[X.]hts ist an-wendbar, weil das Kaufre[X.]ht des [X.] keine spezielle Regelung zum Erfül-lungsort der Na[X.]herfüllung enthält. Eine sol[X.]he lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte oder der Systematik der aktuellen Gesetzesfassung ableiten. 21 [X.]) Die in § 439 Abs. 1 [X.] verwendete Formulierung, wona[X.]h der Käu-fer im Rahmen der Na[X.]herfüllung die "Lieferung" einer mangelfreien Sa[X.]he verlangen kann, lässt ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, der Gesetzgeber habe hierdur[X.]h zum Ausdru[X.]k bringen wollen, dass die Na[X.]herfüllung stets eine Brings[X.]huld sei, deren Erfüllungsort beim Käufer liege (so aber [X.]/[X.], [X.]O). Zwar wei[X.]ht der Wortlaut des § 439 Abs. 1 [X.] insoweit von der Terminologie des § 433 Abs. 1 [X.] ab, wel[X.]her den Verkäufer verpfli[X.]htet, dem Käufer die Sa[X.]he zu "übergeben" und das Eigentum an der Sa[X.]he zu "vers[X.]haffen". Dieser begriffli[X.]hen Unters[X.]heidung kommt jedo[X.]h s[X.]hon [X.] keine signifikante Aussagekraft zu, weil der Gesetzgeber bei der [X.] - lierung des Kaufre[X.]hts au[X.]h im Zusammenhang mit dem ursprüngli[X.]hen Erfül-lungsanspru[X.]h des Käufers aus § 433 Abs. 1 [X.] die Formulierung "Lieferung" gebrau[X.]ht (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]; vgl. dazu Muthorst, [X.]O S. 371) und damit zu erkennen gegeben hat, dass er diesem Begriff keine über die Ver-s[X.]haffung der Sa[X.]he hinausgehende Bedeutung zugemessen hat. Zudem sagt die Formulierung "Lieferung" ohnehin ni[X.]hts darüber aus, an wel[X.]hem Ort die Lieferverpfli[X.]htung zu erfüllen ist ([X.], NJW 2008, 3608, 3609). [X.]) Au[X.]h aus der Bestimmung des § 439 Abs. 2 [X.], na[X.]h der der [X.] die zum Zwe[X.]ke der Na[X.]herfüllung erforderli[X.]hen Aufwendungen, insbe-sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat, lässt si[X.]h keine Regelung über den Erfüllungsort bei der Na[X.]herfüllung ableiten. Die Kostenregelung des § 439 Abs. 2 [X.] beruht ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des S[X.]huldre[X.]hts auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie, na[X.]h dem die Na[X.]herfüllung für den Verbrau[X.]her unentgeltli[X.]h, insbesondere ohne Versand-, Arbeits- und Materialkosten dur[X.]h-zuführen ist (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]). Dafür, dass der Gesetzgeber über die Umsetzung der Ri[X.]htlinie hinaus eine eigenständige Regelung des [X.] für Na[X.]herfüllungsansprü[X.]he treffen wollte, bestehen keine tragfähi-gen Anhaltspunkte (vgl. [X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], NJW 2008, 3608, 3609; [X.], [X.]O). Entgegen einzelnen Stimmen im S[X.]hrifttum und in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung kann die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] au[X.]h ni[X.]ht als Auslegungshilfe für die Bestimmung des bei der Na[X.]herfüllung maßgebli[X.]hen [X.] herangezogen werden. 23 (1) Im S[X.]hrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, trotz des feh-lenden Regelungswillens des deuts[X.]hen Gesetzgebers könnten der Kostentra-gungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] immerhin deutli[X.]he Hinweise darauf entnommen werden, dass na[X.]h dessen Vorstellung im Zweifel der Erfüllungsort 24 - 11 - für die Na[X.]herfüllung ni[X.]ht am Belegenheitsort der [X.] liege. Als [X.] angeführt, bei Maßgebli[X.]hkeit des [X.] beim Käufer keine Transportkosten anfallen, so dass eine auf Erstattung der Transportkosten geri[X.]htete gesetzli[X.]he Anspru[X.]hsgrundlage überflüssig wäre ([X.], NJW 2008, 3608, 3609; [X.], [X.]O S. 443; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.]O). Diese Argumentation überzeugt jedo[X.]h ni[X.]ht. Sie berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht, dass bereits die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum eröffnen, die Transportkosten ("Versandkosten") von einer nationalen Kosten-tragungsregelung auszunehmen. § 439 Abs. 2 [X.] ers[X.]höpft si[X.]h in einer Kostentragungsregel (so au[X.]h [X.], [X.], 57, 60) und lässt keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf sonstige Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Kaufvertragsparteien zu. (2) Andere Stimmen wollen aus der Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 [X.] umgekehrt den S[X.]hluss ziehen, dass der Verkäufer au[X.]h die [X.] des Transports s[X.]hulde (vgl. [X.], [X.]O; [X.] in Prütting/ Wegen/Weinrei[X.]h, [X.]O). Au[X.]h diese Argumentation erweist si[X.]h ni[X.]ht als trag-fähig. Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 439 Abs. 2 [X.] in Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie ledigli[X.]h, dass der Verkäufer die Kosten der Na[X.]herfüllung eins[X.]hließli[X.]h der Transport- und Wegekosten zu tragen hat. Eine bloße Kostentragungsregelung bleibt aber - wie si[X.]h aus § 269 Abs. 3 [X.] ergibt - ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsort. Daher kann allein aus der in § 439 Abs. 2 [X.] angeordneten Verpfli[X.]htung des Verkäufers, au[X.]h die Kosten eines im Rahmen der Na[X.]herfüllung erforderli[X.]hen Transports zu tragen, ni[X.]ht abgeleitet werden, dass der Verkäufer au[X.]h die Vornahme dieses Transports s[X.]huldet und damit der Belegenheitsort der [X.] zum Erfüllungsort wird ([X.]/[X.], [X.]O S. 873 ff.; [X.] in Gebau-er/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 357; [X.], [X.], 57, 60; 25 - 12 - kritis[X.]h zur Trennung von Leistungs- und Kostentragungspfli[X.]ht [X.], [X.], 84, 85). 26 [X.][X.]) Eine eigenständige gesetzli[X.]he Festlegung des [X.] der Na[X.]herfüllung lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht der im Zuge der Modernisierung des Kauf-re[X.]hts erfolgten Strei[X.]hung des § 476a Satz 2 [X.] aF entnehmen ([X.], [X.], 57, 60; [X.]., NJW 2008, 3608, 3609; Muthorst, [X.]O; aA [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.] in Prütting/Wegen/ Weinrei[X.]h, [X.]O). § 476a Satz 1 [X.] aF bestimmte für den Fall der vertragli-[X.]hen Vereinbarung eines - vom Gesetz in der damaligen Fassung als sol[X.]hes ni[X.]ht vorgesehenen - Na[X.]hbesserungsre[X.]hts, dass der zur Na[X.]hbesserung verpfli[X.]htete Verkäufer au[X.]h die zum Zwe[X.]ke der Na[X.]hbesserung erforderli[X.]hen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hatte. Ausgenommen hiervon waren na[X.]h § 476a Satz 2 [X.] aF Mehraufwendungen, die si[X.]h daraus ergaben, dass die gekaufte Sa[X.]he na[X.]h der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbli[X.]he Niederlassung des Käufers verbra[X.]ht worden war; diese Bes[X.]hränkung galt allerdings dann ni[X.]ht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrau[X.]h der Sa[X.]he entspra[X.]h. Aus dem Wegfall der in § 476a Satz 2 [X.] aF enthaltenen Eins[X.]hrän-kung lassen si[X.]h s[X.]hon deswegen keine Erkenntnisse über den Erfüllungsort bei Na[X.]herfüllungsansprü[X.]hen gewinnen, weil au[X.]h diese Bestimmung letztli[X.]h nur die Kostentragungspfli[X.]ht für den zur Na[X.]hbesserung erforderli[X.]hen Trans-port, ni[X.]ht jedo[X.]h die Frage regelte, wer den Transport dur[X.]hzuführen hatte und wie si[X.]h diese Umstände auf den Erfüllungsort auswirkten. Die Strei[X.]hung des § 476a Satz 2 [X.] aF ist vom Gesetzgeber auss[X.]hließli[X.]h mit [X.] begründet worden. Sie war ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung allein deswegen notwendig geworden, weil § 476a Satz 2 [X.] aF im Wi[X.]pru[X.]h zu 27 - 13 - der von der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie geforderten Unentgeltli[X.]hkeit der Na[X.]herfüllung stand (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]). Der S[X.]hutz des Verkäufers vor unzumutbaren Kosten sollte fortan über § 439 Abs. 3 [X.] gewährleistet werden (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]O). 28 [X.]) S[X.]hließli[X.]h lassen si[X.]h die zum Erfüllungsort der Rü[X.]kgewähran-sprü[X.]he na[X.]h erfolgtem Rü[X.]ktritt gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 346 [X.], der vielfa[X.]h an dem Ort angesiedelt wird, an dem si[X.]h die Sa[X.]he vertragsgemäß befindet (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 269 Rn. 16; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], [X.]O, § 269 Rn. 41; zum alten S[X.]huldre[X.]ht au[X.]h [X.]surteil vom 9. März 1983 - [X.] ZR 11/82, [X.] 87, 104, 109), entwi[X.]kelten Grundsätze ni[X.]ht auf die Na[X.]herfüllung na[X.]h § 439 [X.] übertragen (aA wohl [X.], [X.]O). Das Rü[X.]ktrittsre[X.]ht und das Na[X.]herfüllungsre[X.]ht sind in ihrem dogmatis[X.]hen Aus-gangspunkt und ihren Re[X.]htsfolgen so vers[X.]hieden, dass es an einer Ver-glei[X.]hbarkeit der beiden Re[X.]hte fehlt. Während Na[X.]hbesserung und Ersatzliefe-rung der Herbeiführung des Leistungserfolgs im Rahmen des fortbestehenden Vertrags dienen, geht es beim Rü[X.]ktritt um die Rü[X.]kabwi[X.]klung des Vertrags (vgl. etwa [X.], NJW 2008, 3606, 3609; [X.], [X.] 2006, 227, 229 f.). Dasselbe gilt für die Regelung des § 357 Abs. 2 [X.], die für den Widerruf ausdrü[X.]kli[X.]h eine Rü[X.]ksendepfli[X.]ht des Verbrau[X.]hers statuiert. Das Widerrufs-re[X.]ht na[X.]h § 355 [X.] ist ein beson[X.] ausgestaltetes Rü[X.]ktrittsre[X.]ht (vgl. [X.]surteil vom 17. März 2004 - [X.] ZR 265/03, [X.] 2004, 1246 unter [X.]). Au[X.]h hier gilt daher, dass si[X.]h der Vertrag im Falle der Ausübung eines Widerrufsre[X.]hts in ein Rü[X.]kabwi[X.]klungsverhältnis umwandelt ([X.]surteil vom 17. März 2004 - [X.] ZR 265/03, [X.]O), weswegen keine Verglei[X.]hbarkeit mit der Na[X.]herfüllung na[X.]h § 439 Abs. 1 [X.] besteht ([X.], NJW 2008, 3608, 3609). - 14 - b) Da die Frage des [X.] bei der Na[X.]herfüllung im Kaufre[X.]ht keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die allgemeine Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 1 [X.] maßgebend ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; vgl. im Ansatz au[X.]h [X.], [X.], 449, 450; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Grunewald, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O S. 872; [X.], [X.], 565, 568; für das Werkvertragsre[X.]ht vgl. [X.], Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 724 Rn. 11). Dana[X.]h sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen ents[X.]hei-dend. Fehlen - wie hier - vertragli[X.]he Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des S[X.]huldverhältnisses abzustellen. Lassen si[X.]h au[X.]h hieraus keine abs[X.]hließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztli[X.]h an dem Ort anzusiedeln, an wel[X.]hem der S[X.]huldner zur [X.] der Entstehung des S[X.]huldverhältnisses seinen [X.] beziehungsweise seine gewerbli[X.]he Niederlassung (§ 269 Abs. 2 [X.]) hatte. 29 Zu den beim Fehlen vertragli[X.]her Vereinbarungen maßgebenden Um-ständen zählen anerkanntermaßen die Ortsgebundenheit und Art der vorzu-nehmenden Leistung ([X.]/[X.], [X.]O, § 269 Rn. 8; Mün[X.]hKomm[X.]/ [X.], [X.]O, § 269 Rn. 18; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O, § 269 Rn. 16; Be[X.]kOK[X.]/[X.], 18. Edition, Stand 1. Februar 2009, § 269 Rn. 13; vgl. hierzu au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 966 zum Erfüllungsort eines Anspru[X.]hs auf Erteilung eines Bu[X.]hauszugs), die [X.], örtli[X.]he Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräu[X.]he ([X.]/Ebert, [X.]O, § 269 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 269 Rn. 18). 30 Diese Maßstäbe finden au[X.]h beim [X.] Anwendung. Sein Erfüllungsort entzieht si[X.]h einer allgemeinen Festlegung. Insbesondere 31 - 15 - kann ni[X.]ht mit dem Argument, er sei im Hinbli[X.]k auf die dogmatis[X.]he Verwandt-s[X.]haft von Erfüllungs- und [X.] (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 439 [X.]) stets mit dem Erfüllungsort des Anspru[X.]hs aus § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] identis[X.]h, auf eine an den jeweiligen Umständen ausgeri[X.]htete Prüfung verzi[X.]h-tet werden. Umgekehrt kann der Erfüllungsort der Na[X.]herfüllung beim Kauf - an[X.] als der Bundesgeri[X.]htshof dies für das Werkvertragsre[X.]ht ents[X.]hieden hat ([X.], Urteil vom 8. Januar 2008 - [X.], [X.]O Rn. 13) - ni[X.]ht generell mit dem Belegenheitsort der bewegli[X.]hen Sa[X.]he glei[X.]hgesetzt werden. Entge-gen einer teilweise vertretenen Auffassung ([X.], [X.], 449, 450; vgl. au[X.]h [X.], [X.]O Rn. 27 für den Fahrzeugkauf) ist für die Ermitt-lung des [X.] ni[X.]ht allein der Umstand ents[X.]heidend, dass die Kauf-sa[X.]he na[X.]h Abs[X.]hluss des Kaufvertrags dem Käufer übergeben wurde und si[X.]h daher - für beide Vertragsparteien vorhersehbar - bestimmungsgemäß ni[X.]ht mehr beim Verkäufer befindet. Eine sol[X.]he Anknüpfung ist s[X.]hon deswegen ni[X.]ht tragfähig, weil damit nur ein einzelner Gesi[X.]htspunkt und ni[X.]ht - wie von § 269 Abs. 1 [X.] gefordert - alle prägenden Umstände des betroffenen S[X.]huldverhältnisses als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. [X.]) Die Bestimmung des § 269 Abs. 1 [X.] ermögli[X.]ht eine an den [X.] Umständen ausgeri[X.]htete Festlegung des [X.] der jeweils ges[X.]huldeten Leistung und führt damit au[X.]h im Rahmen der Na[X.]herfüllung (§ 439 [X.]) zu sa[X.]hgere[X.]hten Ergebnissen. Dagegen lassen si[X.]h - wie no[X.]h näher auszuführen sein wird - weder bei einer generellen Glei[X.]hsetzung des [X.] der Na[X.]herfüllung mit dem jeweiligen Belegenheitsort der Kauf-sa[X.]he no[X.]h bei einer automatis[X.]hen Übertragung des [X.] der ur-sprüngli[X.]hen Primärleistungspfli[X.]ht auf die Na[X.]herfüllung für alle typis[X.]hen Na[X.]herfüllungssituationen überzeugende Lösungen finden (vgl. Pils, [X.]O S. 769 f.). 32 - 16 - [X.]) In vielen Fällen wird der Erfüllungsort na[X.]h den Umständen des [X.] am Sitz des Verkäufers anzusiedeln sein. Bei Ges[X.]häften des tägli[X.]hen Lebens, etwa beim Kauf im Ladenges[X.]häft, entspri[X.]ht es der Verkehrsauffas-sung, dass die Kunden ihre Reklamationen regelmäßig unter Vorlage der [X.] am Sitz des Verkäufers vorbringen (vgl. [X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], NJW 2008, 3608, 3610; [X.]/[X.], [X.]O S. 874; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 84, 85). Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Na[X.]hbesserungsarbeiten in der Regel te[X.]hnis[X.]h aufwändige Diagno-se- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Mögli[X.]hkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können ([X.], NJW 2007, 3214, 3215; [X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 358; [X.], NJW 2008, 3606, 3610; [X.]., [X.], 57, 60; [X.], [X.], 565, 568; [X.]., [X.] 2006, 227, 228). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahr-zeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden si[X.]h typis[X.]herweise und bestimmungs-gemäß ni[X.]ht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den ver-s[X.]hiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. Muthorst, [X.]O S. 372). 33 [X.]) Dagegen erweist si[X.]h eine Glei[X.]hsetzung des [X.] der Na[X.]herfüllung mit dem Sitz des Verkäufers insbesondere in den Fällen als unangemessen, in denen es um die Na[X.]hbesserung von Gegenständen geht, die der Käufer an ihrem Bestimmungsort auf- oder eingebaut hat, oder in denen ein Rü[X.]ktransport aus anderen Gründen ni[X.]ht oder nur unter ers[X.]hwerten Be-dingungen zu bewerkstelligen wäre. 34 d) Die Bestimmung des [X.] na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls steht au[X.]h mit Art. 3 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie in Einklang. Die Ri[X.]htlinie erfordert es ni[X.]ht, als 35 - 17 - Erfüllungsort der Na[X.]herfüllung stets den Belegenheitsort der Sa[X.]he anzuse-hen. Die na[X.]h der Ri[X.]htlinie eröffneten Wertungsspielräume werden im Rahmen der na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umstände bei ri[X.]htlinienkon-former Auslegung gewahrt und sa[X.]hgere[X.]ht ausges[X.]höpft. 36 [X.]) Art. 3 Abs. 2 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie räumt einem Verbrau-[X.]her bei Vertragswidrigkeit der [X.] einen Anspru[X.]h auf unentgeltli[X.]he Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrau[X.]hsguts dur[X.]h Na[X.]h-besserung oder Ersatzlieferung na[X.]h Maßgabe von Art. 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie ein. Na[X.]h Art. 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie kann der Verbrau[X.]her vom Verkäufer die unentgeltli[X.]he Na[X.]hbesserung des Verbrau[X.]hsgutes oder eine unentgeltli[X.]he Ersatzlieferung verlangen, sofern dies ni[X.]ht unmögli[X.]h oder unverhältnismäßig ist. Die Na[X.]hbesserung oder die Ersatzlieferung muss innerhalb einer [X.] Frist und ohne erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten für den Verbrau[X.]her erfolgen, wobei die Art des Verbrau[X.]hsgutes sowie der Zwe[X.]k, für den der Verbrau[X.]her das Verbrau[X.]hsgut benötigte, zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Art. 3 Abs. 4 der Ri[X.]htlinie stellt klar, dass si[X.]h der Begriff der Unentgeltli[X.]hkeit auf alle für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrau[X.]hsguts notwendigen Kosten erstre[X.]kt, insbesondere auf Versand-, Arbeits- und Materi-alkosten. [X.]) Aus der in der Ri[X.]htlinie geforderten und dur[X.]h § 439 Abs. 2 [X.] im deuts[X.]hen Re[X.]ht umgesetzten Unentgeltli[X.]hkeit der Na[X.]herfüllung ergeben si[X.]h keine Eins[X.]hränkungen für eine Bestimmung des [X.] der Na[X.]herfül-lung na[X.]h den in § 269 Abs. 1 [X.] niedergelegten Grundsätzen. Zwar s[X.]hließt die von der Ri[X.]htlinie verlangte Unentgeltli[X.]hkeit jede finanzielle Forderung des Verkäufers gegen den Käufer im Rahmen der Erfüllung seiner Verpfli[X.]htung zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrau[X.]hsguts aus ([X.], NJW 2008, 1433 Rn. 34 - Quelle [X.]Bundesverband der Verbrau[X.]herzentralen 37 - 18 - und Verbrau[X.]herverbände). Die Regelungen über die Kostentragungspfli[X.]ht sagen jedo[X.]h - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt - ni[X.]hts darüber aus, an wel[X.]hem Ort der Erfüllungsort für Na[X.]herfüllungsansprü[X.]he anzusiedeln ist. Die Kostentragungspfli[X.]ht des Verkäufers wird dur[X.]h die Lage des [X.] ni[X.]ht berührt. In den Fällen, in denen si[X.]h die Na[X.]herfüllung als Brings[X.]huld des Verkäufers darstellt, entstehen die Kosten direkt beim [X.], der diese na[X.]h der [X.] des § 439 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht auf den Käufer abwälzen darf. Erfordert die Na[X.]herfüllung, dass der Käufer die [X.] zum Verkäufer bringt oder versendet, fallen die Transport- oder Versandkosten zwar beim Käufer an. Er kann jedo[X.]h gestützt auf § 439 Abs. 2 [X.] vom Verkäufer deren Erstattung verlangen (zum Anspru[X.]hs[X.]harakter des § 439 Abs. 2 [X.] vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.]O Rn. 9; ausführli[X.]h [X.], A[X.]P 206 (2006), 136 ff.). Ferner kommt angesi[X.]hts des S[X.]hutzzwe[X.]ks des Unentgeltli[X.]hkeitsgebots au[X.]h ein Vors[X.]hussanspru[X.]h des Verbrau[X.]hers aus § 439 Abs. 2 [X.] in Betra[X.]ht. Die dem Verkäufer aufer-legte Verpfli[X.]htung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrau[X.]hsguts unentgeltli[X.]h zu bewirken, soll den Verbrau[X.]her vor drohenden finanziellen Belastungen s[X.]hützen, die ihn in [X.]gelung eines sol[X.]hen S[X.]hutzes davon abhalten könnten, seine Ansprü[X.]he geltend zu ma[X.]hen ([X.], [X.]O). Ein sol[X.]her Hinderungsgrund kann si[X.]h für den Verbrau[X.]her au[X.]h daraus ergeben, dass er mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss. [X.][X.]) Die weitere Vorgabe der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie, dass die Na[X.]herfüllung ohne erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten für den Verbrau[X.]her erfol-gen muss, eröffnet gewisse Wertungsspielräume, die au[X.]h bei der Bestimmung des [X.] zu bea[X.]hten sind. 38 (1) Der europäis[X.]he Gesetzgeber hat den Begriff "erhebli[X.]he Unannehm-li[X.]hkeiten der Na[X.]herfüllung" ni[X.]ht definiert. Au[X.]h die weiteren in Art. 3 Abs. 3 39 - 19 - der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie enthaltenen Vorgaben, wona[X.]h bei der dem Käufer ges[X.]huldeten Na[X.]hbesserung oder Ersatzlieferung die Art des Verbrau[X.]hsguts sowie der Zwe[X.]k, für den der Verbrau[X.]her das Verbrau[X.]hsgut benötigte, zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, vermag den Bedeutungsgehalt der verwen-deten Formulierung ni[X.]ht hinrei[X.]hend zu klären. Dem S[X.]hlussantrag der Gene-ralanwältin in dem Verfahren Quelle [X.]Bundesverband der Verbrau[X.]her-zentralen und Verbrau[X.]herverbände liegt ein weites Verständnis des Begriffs "erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten" zugrunde. Er soll sowohl praktis[X.]he [X.] bei der Dur[X.]hführung der Na[X.]herfüllung als au[X.]h Unannehmli[X.]hkeiten im Allgemeinen erfassen (Slg. 2008, [X.] Rn. 47). (2) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Ri[X.]htlinie gibt keine weiteren Auf-s[X.]hlüsse. Der Vors[X.]hlag der [X.] vom 18. Juni 1996 sah in Art. 4 Abs. 3 zwar das Re[X.]ht des Verbrau[X.]hers vor, bei Vertragswidrigkeit zwis[X.]hen der unentgeltli[X.]hen Instandsetzung innerhalb angemessener Frist, Ersatzleistung, Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung zu wählen ([X.] (95) 520 endg., [X.], [X.], 22). Der Begriff der "erhebli[X.]hen Unannehmli[X.]hkei-ten" findet si[X.]h dort aber ebenso wenig wie in dem aufgrund der Ents[X.]hließung des Europäis[X.]hen Parlaments vom 10. März 1998 ([X.]. EG Nr. C 104, [X.], insbesondere Änderungen 45 und 30) vorgelegten Geänderten Vors[X.]hlag der [X.] vom 31. März 1998 ([X.] (1998) 217 endg.; [X.]). Er entstammt - soweit ersi[X.]htli[X.]h - einer politis[X.]hen Einigung auf gemeinsame Standpunkte im Rat am 23. April 1998 (vgl. Presseerklärung [X.]), in der es erstmals heißt: "Any repair or repla[X.]ement should be [X.]ompleted within a reasonable time and without any signifi[X.]ant in[X.]onvenien[X.]e to the [X.]onsumer." Diese Formulierung fand dann Eingang in Art. 3 Abs. 3 des [X.] vom 24. September 1998 ([X.]. EG Nr. C 333, [X.]) und in die Endfassung der Ri[X.]htlinie; ihre Bedeutung wurde allerdings ni[X.]ht erläutert. 40 - 20 - (3) Es ist daher auf den allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h zurü[X.]kzugreifen. Dana[X.]h lassen si[X.]h der Vorgabe, dass eine Na[X.]herfüllung ohne erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten für den Verbrau[X.]her erfolgen muss, mehrere Aussagen entnehmen. Zum einen ist der Verbrau[X.]her im Rahmen einer Na[X.]herfüllung ni[X.]ht gehalten, Handlungen vorzunehmen, die für ihn eine erhebli[X.]he Unan-nehmli[X.]hkeit darstellen, sondern kann deren Vornahme vom Unternehmer verlangen. Zum anderen brau[X.]ht der Verbrau[X.]her keine Na[X.]herfüllungsmaß-nahmen des Unternehmers zu dulden, aus denen für ihn erhebli[X.]he Unannehm-li[X.]hkeiten entstehen. Dabei ist zu bea[X.]hten, dass der Begriff der "erhebli[X.]hen Unannehmli[X.]hkeiten" na[X.]h allgemeinem Verständnis ni[X.]ht auf finanzielle As-pekte bes[X.]hränkt ist. Dies wird au[X.]h dur[X.]h die Systematik der Verbrau[X.]hsgü-terkaufri[X.]htlinie bestätigt. Da den im Zusammenhang mit der Na[X.]herfüllung entstehenden wirts[X.]haftli[X.]hen Belastungen des Käufers s[X.]hon dur[X.]h das in Art. 3 Abs. 3 der Ri[X.]htlinie aufgestellte Postulat der Unentgeltli[X.]hkeit der Na[X.]h-besserung und Ersatzlieferung Re[X.]hnung getragen wird, muss si[X.]h das zusätz-li[X.]he Erfordernis der Vermeidung erhebli[X.]her Unannehmli[X.]hkeiten zwangsläufig au[X.]h auf andere Ers[X.]hwernisse beziehen. 41 Erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten können si[X.]h damit au[X.]h daraus ergeben, dass der Verbrau[X.]her die Sa[X.]he zur Vornahme der Na[X.]herfüllung zum [X.] bringen oder an diesen versenden muss. Zwar hat die Kosten eines sol[X.]hen Transports oder Versands der Verkäufer zu tragen. Der Käufer muss jedo[X.]h in gewissem Umfang [X.] und Mühe aufwenden, um Verpa[X.]kung und Transport vorzunehmen oder zu organisieren. Diese Leistungen können ni[X.]ht von [X.] und in allen Fällen als ledigli[X.]h unerhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten qualifi-ziert werden ([X.]/Grunewald, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], [X.]O; aA [X.], [X.]O [X.]21; [X.], [X.] 2006, 227, 229; Muthorst, [X.]O S. 373; [X.], NJW 2008, 3608, 3610). Denn ab-hängig von der Art der [X.], dem Ort, an dem sie si[X.]h - ihrem Zwe[X.]k 42 - 21 - entspre[X.]hend - befindet, und der vom Käufer gewählten Form der Na[X.]herfül-lung können hiermit dur[X.]haus erhebli[X.]he Mühen für den Käufer verbunden sein. 43 (4) Allerdings erfordert die Ri[X.]htlinie ni[X.]ht, den Verbrau[X.]her vor sämtli-[X.]hen Unannehmli[X.]hkeiten zu s[X.]hützen, was si[X.]h eindeutig aus dem Zusatz "erhebli[X.]h" ergibt (in der englis[X.]hen Fassung "signifi[X.]ant"; in der französis[X.]hen Fassung "majeur"). Ein gewisses Maß an Unannehmli[X.]hkeiten ist dem Verbrau-[X.]her mithin zumutbar. Der Aufwand des Käufers für die Dur[X.]hführung oder die Organisation des Rü[X.]ktransports einer gekauften Sa[X.]he an den Sitz des Verkäufers zum Zwe[X.]ke der Na[X.]herfüllung übers[X.]hreitet ni[X.]ht zwingend die Erhebli[X.]hkeits-s[X.]hwelle. Au[X.]h das gegebenenfalls vom Käufer zu tragende Risiko, selbst [X.] Transportkosten mangels Erforderli[X.]hkeit ni[X.]ht vom Verkäufer ersetzt zu bekommen, stellt keine erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeit dar. Der Käufer kann entweder einen Vors[X.]huss für die Transportkosten verlangen (vgl. oben unter B II 4 d [X.]) oder den Verkäufer vorab darüber informieren, wel[X.]he Art des [X.] er beabsi[X.]htigt und wel[X.]he Kosten hierdur[X.]h voraussi[X.]htli[X.]h entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatz-anspru[X.]h des Käufers später ni[X.]ht entgegenhalten, die von diesem aufgewen-deten Kosten seien ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen. 44 Eine an Art. 3 Abs. 3 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie ausgeri[X.]htete Auslegung des § 269 Abs. 1 [X.] erfordert es daher ni[X.]ht, den Erfüllungsort der Na[X.]herfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der [X.] glei[X.]hzu-setzen (so aber unter Außera[X.]htlassung des Erhebli[X.]hkeitserfordernisses [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Grunewald, [X.]O; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O). Dies ist nur dann geboten, wenn ein ansonsten vom Verbrau[X.]her ges[X.]huldeter Transport oder dessen 45 - 22 - Organisation diesem erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten bereiten. Maßgebend aus europare[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ist damit, ob die mit der jeweils ges[X.]huldeten Na[X.]herfül-lung verbundenen Unannehmli[X.]hkeiten die Erhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle übers[X.]hrei-ten. 46 (5) Die europare[X.]htli[X.]he Vorgabe einer ohne erhebli[X.]he Unannehmli[X.]h-keiten für den Käufer zu erbringenden Na[X.]herfüllung ist au[X.]h na[X.]h Umsetzung der Ri[X.]htlinie in das deuts[X.]he Re[X.]ht no[X.]h von Bedeutung. Der deuts[X.]he Ge-setzgeber hat die genannte Vorgabe dadur[X.]h umgesetzt, dass der Käufer im Falle der Unzumutbarkeit der Na[X.]herfüllung soglei[X.]h Sekundärre[X.]hte (Rü[X.]ktritt, Minderung und S[X.]hadensersatz) geltend ma[X.]hen kann, § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.] f.) Der oben unter B II 4 d [X.][X.] (3) aufgezeigte Um-fang der Ri[X.]htlinienvorgabe wird hierdur[X.]h aber ni[X.]ht ausges[X.]höpft (so aber [X.], [X.], 706). Denn § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] bewirkt nur, dass si[X.]h der Verbrau[X.]her ni[X.]ht auf eine unerwüns[X.]hte Form der Na[X.]herfüllung einlassen muss, die für ihn - da mit erhebli[X.]hen Unannehmli[X.]hkeiten verbunden - unzu-mutbar ist. Er besagt jedo[X.]h ni[X.]hts darüber, ob der Verbrau[X.]her im Rahmen einer von ihm gewüns[X.]hten Na[X.]herfüllung anfallende, für ihn mit erhebli[X.]hen Unannehmli[X.]hkeiten verbundene Aufgaben auf den Verkäufer abwälzen kann. Die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie bleiben daher au[X.]h außerhalb des § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] von Bedeutung und sind somit au[X.]h bei der Anwendung des § 269 Abs. 1 [X.] zu bea[X.]hten. [X.]) Bei der na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] mangels entspre[X.]hender Parteiver-einbarungen gebotenen Ermittlung des [X.] anhand der für das S[X.]huldverhältnis bedeutsamen Umstände kann dem von der Verbrau[X.]hsgüter-kaufri[X.]htlinie eröffneten Wertungsspielraum hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden. Die im Hinbli[X.]k auf Art. 3 Abs. 3 der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie zu stellende Frage, ob die Dur[X.]hführung des Transports oder dessen Organisation 47 - 23 - erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeiten für den Verbrau[X.]her mit si[X.]h bringen, ist im Rahmen einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung des § 269 Abs. 1 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], [X.]O). Da der deuts[X.]he Gesetzgeber si[X.]h dafür ents[X.]hieden hat, die Vorgaben der Ri[X.]htlinie ni[X.]ht isoliert für den Verbrau[X.]hsgüterkauf umzusetzen, sondern im Wesentli[X.]hen das gesamte Kauf-re[X.]ht na[X.]h der Verbrau[X.]hsgüterkaufri[X.]htlinie auszugestalten (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.], 211; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 41; [X.], [X.]O), bes[X.]hränkt si[X.]h diese ri[X.]htlinienkonforme Auslegung ni[X.]ht auf Kaufverträge mit Verbrau[X.]hern, sondern gilt für alle Käufer. e) S[X.]hließli[X.]h wi[X.]pri[X.]ht au[X.]h die Re[X.]htsnatur des Na[X.]herfüllungsan-spru[X.]hs ni[X.]ht einer beim Fehlen einer Parteivereinbarung von den jeweiligen Umständen des S[X.]huldverhältnisses abhängigen Ermittlung des [X.] der Na[X.]herfüllung na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.]. 48 [X.]) Zwar handelt es si[X.]h beim [X.] aus § 439 Abs. 1 [X.] um eine Modifikation des ursprüngli[X.]hen Erfüllungsanspru[X.]hs aus § 433 Abs. 1 [X.] (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]21). Denn mit der Na[X.]herfüllung soll na[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption ledigli[X.]h eine na[X.]hträgli[X.]he Erfüllung der Verkäuferpfli[X.]hten aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]hgesetzt werden ([X.] vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.]O Rn. 18). Der Käufer soll mit der Na[X.]herfüllung das erhalten, was er vertragli[X.]h zu beanspru[X.]hen hat ([X.]e vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.]O; vom 23. Februar 2005 - [X.] ZR 100/04, [X.] 162, 219, 227); dem Verkäufer soll eine "letzte Chan[X.]e" eingeräumt werden, seine Pfli[X.]ht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h Beseiti-gung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sa[X.]he - wenn au[X.]h erst im zweiten Anlauf - no[X.]h zu erfüllen, um den mit einer Rü[X.]kabwi[X.]klung des Vertrags regelmäßig verbundenen wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteil abzuwenden ([X.]e vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.]O Rn. 21; vom 23. Februar 49 - 24 - 2005 - [X.] ZR 100/04, [X.]O). Grundsätzli[X.]h gilt daher, dass der Na[X.]herfüllungs-anspru[X.]h ni[X.]ht weiter geht als der ursprüngli[X.]he Erfüllungsanspru[X.]h (vgl. [X.] vom 15. Juli 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.]O Rn. 18; [X.], [X.] 2006, 227, 229; [X.], [X.]O). 50 [X.]) Jedo[X.]h folgt hieraus ni[X.]ht, dass der Erfüllungsort des [X.]s zwingend mit demjenigen des Primärleistungsanspru[X.]hs über-einstimmt (so aber [X.]/[X.], [X.], 313 f.; [X.], NJW 2008, 3608, 3610; [X.], [X.]O S. 443 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O). Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist nämli[X.]h, dass na[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption der [X.] ni[X.]ht identis[X.]h ist mit dem ursprüngli[X.]hen Erfüllungs-anspru[X.]h, sondern gewisse Modifikationen aufweist, die si[X.]h aus dem wegen des Mangels der gelieferten Sa[X.]he unzulängli[X.]hen Erfüllungsversu[X.]h ergeben (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]21; [X.], [X.]O [X.]17; [X.], [X.]O Rn. 143). Der Unter-s[X.]hied zum Erfüllungsanspru[X.]h besteht - neben der speziellen Verjährungsfrist des § 438 [X.] - im Wesentli[X.]hen darin, dass Gegenstand des Na[X.]herfüllungs-anspru[X.]hs ni[X.]ht mehr die erstmalige Lieferung einer mangelfreien [X.] ist, sondern die Herstellung ihrer Mangelfreiheit dur[X.]h Na[X.]hbesserung oder dur[X.]h Ersatzlieferung einer mangelfreien Sa[X.]he (BT-Dru[X.]ks. 14/6040, [X.]21; [X.], [X.]O). Dieser vom ursprüngli[X.]hen Erfüllungsanspru[X.]h des § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] abwei[X.]hende Anspru[X.]hsinhalt kann Auswirkungen auf den bei fehlenden Parteiabspra[X.]hen si[X.]h na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] aus den Umständen des S[X.]huld-verhältnisses ergebenden Erfüllungsort haben. Denn au[X.]h die Art der vorzu-nehmenden Leistung (hier: Herstellung der Mangelfreiheit der ausgelieferten Ware) gehört zu den Umständen, die bei der Ermittlung eines [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Allein s[X.]hon dieser gegenüber dem Erfüllungsanspru[X.]h aus § 433 Abs. 1 Satz 1 [X.] modifizierte Anspru[X.]hsgehalt der Na[X.]herfüllung 51 - 25 - (§ 439 [X.]) kann dazu führen, dass der [X.] an einem anderen Ort zu erfüllen ist als der ursprüngli[X.]he Erfüllungsanspru[X.]h. 52 [X.][X.]) Umgekehrt zwingt au[X.]h der von einigen Stimmen im S[X.]hrifttum an-gespro[X.]hene Gesi[X.]htspunkt, dass der Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften [X.] seine Pfli[X.]ht verletzt hat, dem Käufer von Anfang an eine mangelfreie Sa[X.]he zu vers[X.]haffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ni[X.]ht dazu, den Erfüllungsort der Na[X.]herfüllungsverpfli[X.]htung zur Vermeidung jedes daraus resultierenden Na[X.]hteils des Käufers stets am Belegenheitsort der Sa[X.]he anzu-siedeln (so aber [X.]/[X.], [X.]O Rn. 9; [X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O). Zwar kann im Rahmen der na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] maßgebli[X.]hen Umstände au[X.]h die in der mangelhaften Lieferung liegende Pfli[X.]htverletzung des Verkäufers berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Wollte man diesem Gesi[X.]htspunkt aber auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht beimessen, hätte dies zur Folge, dass der Erfüllungsort jeder Na[X.]herfüllung am Belegenheitsort der [X.] läge, denn die Na[X.]herfüllung setzt gerade voraus, dass die Kaufsa-[X.]he mangelhaft ist. Die generelle Glei[X.]hsetzung des [X.] der Na[X.]her-füllung mit dem Belegenheitsort der Sa[X.]he ist jedo[X.]h - wie bereits oben [X.] (unter B II 4 [X.] [X.]) - ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht und wird au[X.]h von der Verbrau[X.]hs-güterkaufri[X.]htlinie ni[X.]ht gefordert (dazu unter B II 4 d [X.][X.] (4)). Angesi[X.]hts dessen kann die Pfli[X.]htwidrigkeit des [X.] ni[X.]ht der allein maßgebende Faktor für die Bestimmung des [X.] der Na[X.]herfüllung sein. 5. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist die Re[X.]htsansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, der Erfüllungsort des vorliegend geltend gema[X.]hten Na[X.]hbesserungsanspru[X.]hs befinde si[X.]h am Sitz der [X.] in [X.] , im Ergebnis zutreffend. 53 - 26 - a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine Vereinbarung der Parteien über den Er-füllungsort für den [X.] in revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu bean-standender Weise verneint. Die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung von [X.] ist vom Revisionsgeri[X.]ht nur bes[X.]hränkt darauf überprüfbar, ob ge-setzli[X.]he Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvors[X.]hriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. Oktober 2002 - [X.], [X.]Report 2003, 150 unter [X.] mwN). Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die entgegen der im Kaufvertrag getroffenen Abspra[X.]hen erfolgte Anlieferung des Anhängers an den Wohnsitz der Kläger und die spätere Bereits[X.]haft der [X.], den Faltanhänger dort zum Zwe[X.]ke der Na[X.]hbesserung abzuholen, re[X.]htfertigten no[X.]h ni[X.]ht den S[X.]hluss, der in [X.] gelegene Wohnsitz der Kläger sei als Erfüllungsort für Na[X.]herfüllungsansprü[X.]he vertragli[X.]h vereinbart worden, hält si[X.]h im Rah-men des tatri[X.]hterli[X.]hen [X.]. 54 b) Zu beanstanden ist jedo[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Erfül-lungsort für die Na[X.]herfüllung ohne Eins[X.]hränkung mit dem Erfüllungsort der ursprüngli[X.]hen Leistungsverpfli[X.]htung glei[X.]hgesetzt hat, anstatt diesen na[X.]h § 269 Abs. 1 [X.] unter Abwägung der für das S[X.]huldverhältnis maßgebenden Umstände zu ermitteln. Der [X.] kann die unterlassene Prüfung jedo[X.]h na[X.]h-holen, da die hierfür maßgebli[X.]hen Umstände festgestellt und weitere [X.] ni[X.]ht zu erwarten sind. Das Na[X.]herfüllungsverlangen der Kläger betrifft Mängel eines [X.]s, deren Beseitigung - ähnli[X.]h wie die Vornahme von Reparaturen bei Kraftfahrzeugen - den Einsatz von ges[X.]hultem Personal und Werkstattte[X.]hnik erfordert. Dies ma[X.]ht grundsätzli[X.]h die [X.] in eine mit geeigneten Vorri[X.]htungen ausgestattete [X.] notwendig. Dass vorliegend eine Mängelbehebung au[X.]h vor Ort mögli[X.]h gewesen wäre, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Für die Kläger stellt es au[X.]h keine erhebli[X.]he Unannehmli[X.]hkeit dar, den Anhänger an den Firmensitz der 55 - 27 - [X.] zu verbringen. Der Sitz der [X.] liegt ni[X.]ht so weit vom Wohn-ort der Kläger entfernt, dass ein Transport des Anhängers zwis[X.]hen diesen beiden Orten (oder wenigstens dessen Organisation) den Klägern ni[X.]ht [X.] wäre. Au[X.]h beim Kauf des Anhängers hatten sie si[X.]h ursprüngli[X.]h für eine Selbstabholung ents[X.]hieden. Na[X.]h den Umständen ist die von den Klägern verlangte Na[X.]herfüllung daher am Sitz der [X.] zu erfüllen, so dass die Kläger den Anhänger zum Zwe[X.]ke der Na[X.]herfüllung dorthin hätten verbringen müssen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 03.06.2009 - 8 O 277/08 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.07.2010 - 8 [X.]/09 -
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10 (REWIS RS 2011, 7558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7558
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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