Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 213/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5903

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 213/11
vom
8.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am
8. Juni 2011 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
[X.]s München
I vom 26.
November 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.], das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil)
Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Sub-unternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zu-lässigkeit einer solchen Schätzung vgl. [X.], Urteil
vom 2.
Dezember 2008
-
1
StR 416/08, [X.], 528, 529; [X.], Beschluss vom 10.
November 2009 -
1
StR 283/09, [X.], 635, 636). Die [X.] hat jedoch -
worauf der [X.] zutreffend hinweist
-
bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthaltenen Sozialversiche-rungsbeiträge §
14 Abs.
2 Satz 2 SGB IV außer [X.] gelassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] rechtsfehlerhaft: Gemäß §
14 -
3
-
Abs.
2 Satz
2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung ent-gegengewirkt werden
soll (vgl. BT-Drucks.
15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier [X.] illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszu-gehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt
([X.], Beschluss vom 10.
November 2009 -
1
StR 283/09, aaO; a.[X.], [X.], 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den [X.], der indes keine Beweis-
sondern eine Entschei-dungsregel ist; vgl. [X.],
Urteil vom 21. Oktober 2008 -
1 StR 292/08,
NStZ-RR
2009, 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Nack

Wahl

Hebenstreit

Jäger

Sander

Meta

1 StR 213/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. 1 StR 213/11 (REWIS RS 2011, 5903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5903

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1 StR 213/11

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