Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 1 StR 213/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5971

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Gegenstand

Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Schätzung von Schwarzlöhnen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.], das den Angeklagten u.a. wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) verurteilt hat, die Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten (Teil) Schwarzlohns geschätzt und hierbei einen Betrag von 66% der nicht mit Subunternehmern erzielten Nettoausgangsumsätze zu Grunde gelegt hat (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], [X.], 528, 529; [X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 [X.], [X.], 635, 636). Die [X.] hat jedoch - worauf der [X.] zutreffend hinweist - bei der Bestimmung der Höhe der in den Monaten ab August 2002 vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV außer [X.] gelassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] rechtsfehlerhaft: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, mit der dem Phänomen der illegalen Beschäftigung entgegengewirkt werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/726, S. 3f.), ist in Fällen hier vorliegender illegaler Beschäftigung stets von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen, auch wenn dies zu einem Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung übersteigt ([X.], Beschluss vom 10. November 2009 - 1 [X.], aaO; a.[X.], [X.], 727, 729, unter unzutreffendem Hinweis auf den [X.], der indes keine Beweis- sondern eine Entscheidungsregel ist; vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 - 1 [X.], [X.], 90). Hierdurch ist der Angeklagte indes nicht beschwert.

[X.]                                Wahl                              Hebenstreit

                  [X.]                               [X.]

Meta

1 StR 213/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 26. November 2010, Az: 6 KLs 304 Js 39920/06, Urteil

§ 266a Abs 1 StGB, § 14 Abs 2 S 2 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 1 StR 213/11 (REWIS RS 2011, 5971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5971

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Wird zitiert von

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