Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 3 StR 274/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3962

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 274/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 14. August 2012 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten so-wie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Schuldspruch hält in allen vier Fällen sachlichrechtlicher Nachprü-fung nicht stand.

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1. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte über Kontakte zu potentiellen Lieferanten von Rauschgift in [X.]. Er vermittelte in vier Fällen [X.] über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern. In zwei Fällen war ihm hierfür ein Fest-beiden Fällen handelte er, weil er sich als jemand bekannt machen wollte, der [X.] zu vermitteln in der Lage ist, um an künftigen weite-ren zu vermittelnden Geschäften finanziell partizipieren zu können. Der Ange-klagte war jeweils bei der Abwicklung des Kaufs anwesend; teilweise nahm er den Kaufpreis entgegen und leitete das Geld weiter.
2. Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte jeweils
täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trieb.
a) Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allge-meinen
Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsfor-men. Mittäter ist, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-nes eigenen [X.] erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kön-nen der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteili-gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelge-schäft vermittelt
([X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 -
3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 [X.]).
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b) Nach diesem Maßstab rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme jeweils einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich fremde Umsatzgeschäfte. Einen eigenen Einfluss auf die angefragten Mengen, deren Preise sowie deren jeweiligen Weiterverkauf hatte er nicht. Für seine Mitwirkung war ihm in zwei Fällen ein vor dem Hintergrund der Menge und des Verkaufswerts des gehandelten Rauschgifts vergleichsweise geringer Festbe-trag als
Entlohnung zugesagt worden. In den weiteren zwei Fällen handelte er lediglich in der Aussicht auf eine mögliche Beteiligung an weiteren, in jeder Hinsicht noch völlig unbestimmten Rauschgiftverkäufen, so dass die Voraus-setzungen für ein täterschaftliches Handeltreiben mit Blick auf die hierfür erfor-derliche Eigennützigkeit [X.], BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. [X.]) erst recht nicht hinreichend belegt sind. Das landgerichtliche Urteil enthält auch [X.] Feststellungen zu anlässlich der Übergaben des [X.], ausreichend gewichtigen Aktivitäten des Angeklagten, die seine Täter-schaft begründen könnten.
3. Für
die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf [X.] hin:
a) Insbesondere weil die Vollstreckung der durch das Urteil des [X.] vom 9. Juni 2010 verhängten Strafe zur Bewährung ausge-setzt worden war, versteht es sich nicht ohne Weiteres von selbst, dass die grundsätzlich bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB gebotene Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im vorliegen-den Fall dazu führt davon auszugehen, der Angeklagte habe die erste Tat vor
dem genannten Urteil begangen.

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b) Sollte das neue Tatgericht gleichwohl insoweit erneut eine [X.] Gesamtstrafe bilden, wird es zu beachten haben, dass die geleisteten 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht nur allgemein strafmildernd zu berücksich-tigen, sondern gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB auf die neue Strafe anzurechnen sind.
[X.]Pfister Schäfer

Mayer Gericke
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Meta

3 StR 274/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 3 StR 274/12 (REWIS RS 2012, 3962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3962

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