Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2023, Az. 2 B 18/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 1393

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berechnung des anteiligen Anspruchs auf die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der [X.] vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 439,28 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt (noch) die Gewährung einer [X.] für den [X.]raum von Dezember 2012 bis April 2019.

2

Der Kläger steht im Dienst der [X.]. Er wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe [X.]) und mit Wirkung vom 31. Dezember 2019 zum [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) befördert. Seit Juli 2007 wurde er auf mit der Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten eingesetzt. Im Mai 2011 beantragte der Kläger die Zahlung einer [X.]. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; das Vorverfahren blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine [X.] für die [X.] von Dezember 2012 bis April 2019 in Höhe von 1 249,91 € nebst Prozesszinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage für davorliegende [X.]räume abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des [X.], soweit sie zugelassen worden war, das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine [X.] für die [X.] von Dezember 2012 bis April 2019 in Höhe von 1 285,96 € nebst Prozesszinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] und die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Dem Kläger stehe nur ein anteiliger Anspruch auf Gewährung einer [X.] zu. Der Zahl der [X.]-Planstellen im etatisierten Bereich der Polizei, die bei der von der [X.] praktizierten "Topfwirtschaft" im jeweiligen Monat unstreitig frei gewesen seien, stehe eine größere Zahl an Anspruchsberechtigten gegenüber. Die für die Anspruchshöhe zu ermittelnde Zahl der Anspruchsberechtigten sei durch Schätzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO festzustellen. Die von der [X.] vorgelegten [X.] stellten eine tragfähige Schätzungsgrundlage dar. In etwa 76 Prozent der überprüften Fälle habe die Beklagte richtig gerechnet. Die festgestellten Berechnungsfehler wiesen eine Systematik auf, die eine verlässliche Schätzung erlaubten. Soweit bei wenigen Fehlern keine Systematik erkennbar sei, sei zugunsten des [X.] ein Korrekturwert von 15 Prozent in Ansatz zu bringen.

5

2. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

7

a) Die von der Beschwerde zur Gewährung der [X.] aufgeworfene Frage betrifft ausgelaufenes Recht. Der Bundesgesetzgeber hat die vormals in § 46 [X.] geregelte [X.] durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 ([X.] I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben. Die Fortgeltung des § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 ([X.] I S. 3020, [X.] a. F.) auf bremische Beamte ist mit dem Inkrafttreten des [X.] vom 20. Dezember 2016 ([X.], [X.]. [X.]. 2016 S. 924) am 1. Januar 2017 entfallen. Die Übergangsvorschrift aus Anlass des Wegfalls der Zulage in § 79 [X.] ist am 30. April 2019 außer [X.] getreten. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Beantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Diese besonderen Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Juli 2018 - 2 B 38.18 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 11 Rn. 12 m. w. N.). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben ist, kann dahinstehen, weil die Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ohnehin nicht in Betracht kommt.

8

b) Die von der Beschwerde gestellte Frage,

"bei welchem Ausmaß einer nur anteiligen Gewährung erfüllt eine [X.] die ihr zugedachte [X.] nicht mehr und führt der Wegfall der Erfüllung dieser Funktion dazu, dass die [X.] ungekürzt zu zahlen ist",

lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] im Sinne der Berufungsentscheidung eindeutig beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9

Der Senat hat im Urteil vom 25. September 2014 - 2 [X.] 16.13 - ([X.]E 150, 216 Rn. 20 ff.) das Verfahren zur Berechnung der Höhe der [X.] nach § 46 Abs. 2 [X.] a. F. abschließend beschrieben, das in Fällen der haushaltsrechtlichen Topfwirtschaft bei einer höheren Anzahl von Anspruchsberechtigten als besetzbaren Planstellen anzuwenden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Februar 2020 - 2 B 43.19 - [X.] 240 § 46 Nr. 15 Rn. 10 f.). Der sich aus § 46 Abs. 2 [X.] a. F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes definiert die Obergrenze der zu gewährenden Zulage. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Abs. 2 [X.] a. F. ergebende Differenzbetrag nur anteilig gezahlt werden. Zur Berechnung der Höhe des Anteils ist für den [X.] und den etatisierten [X.] monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten zu ermitteln und zur Anzahl der freien besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit ins Verhältnis zu setzen. Eine Untergrenze in dem Sinne, dass ein bestimmter prozentualer Mindestanteil des vollen Zulagenbetrages von dem rechnerischen Ergebnis nicht unterschritten werden darf und in jedem Fall als Mindestzulage zu gewähren ist, besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 2023 - 2 B 27.22 - juris Rn. 10 zur [X.] vorgesehen).

Zu einem anderen als dem dargestellten Anspruchsumfang kann die mit § 46 [X.] a. F. u. a. verfolgte [X.] nicht führen. Jede Erhöhung des Anteils der [X.] über das rechnerische Ergebnis hinaus würde gegen die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers verstoßen. Es käme zu einer Überschreitung der im "Topf" befindlichen Haushaltsmittel, die zur Verteilung auf die Anspruchsberechtigten zur Verfügung stehen.

Entgegen der Annahme der Beschwerde rechtfertigt der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsangemessene Besoldung nichts Anderes. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation eines Beamten an dessen Amt im statusrechtlichen Sinne anzuknüpfen hat und nicht an den von ihm besetzten Dienstposten, mag dieser auch höher bewertet sein als das von ihm innegehabte [X.] ([X.], Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - [X.]E 117, 372 <382 m. w. N.> und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - [X.]E 139, 64 Rn. 93; [X.], Urteil vom 17. März 2016 - 2 [X.] 2.15 - [X.]E 154, 253 Rn. 14 sowie Beschlüsse vom 3. April 2017 - 2 B 103.15 - juris Rn. 14 und vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 13 Rn. 10). Die - selbst langfristige - Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens ist deshalb kein Verstoß gegen das [X.] und begründet auch keinen Anspruch auf Besoldung entsprechend der Wertigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens. Danach berührt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes oder die Streichung dieser Zulage durch den Gesetzgeber nicht die amtsangemessene Alimentation eines Beamten i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG.

c) Auch die weitere von der Beschwerde bezeichnete Frage,

"entspricht eine Prozesspartei der ihr obliegenden materiellen Beweislast auch dann, wenn nach gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung entscheidungserhebliche Tatsachen und Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist mit einer Fehlerquote von 24 % vorgelegt werden",

ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Die Frage, ob der beweispflichtige Beteiligte mit der Angabe von Tatsachen und der Vorlage von Unterlagen die vom Gericht auferlegte Aufforderung nach § 87b VwGO erfüllt und damit der ihm obliegenden materiellen Beweislast genügt, betrifft die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

3. [X.] folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

2 B 18/22

26.01.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 19. Januar 2022, Az: 2 LB 358/21, Urteil

§ 46 Abs 2 S 1 BBesG vom 06.08.2002, § 46 Abs 2 BBesG vom 06.08.2002, § 79 BesG BR, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2023, Az. 2 B 18/22 (REWIS RS 2023, 1393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1393

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 B 27/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft; Untergrenze


2 B 21/22 (Bundesverwaltungsgericht)


2 B 20/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft


2 B 23/22 (Bundesverwaltungsgericht)


2 C 20/13 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvL 11/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.