Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 77/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 77/03
vom 24. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 24. Mai 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach
einem Wert von 84.363,16 • (165.000 DM).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verpflichtung des Besitzers einer Bürgschaftsurkunde, diese gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] an den Insolvenzverwalter he-rauszugeben, obwohl die durch die Bürgschaft gesicherte Forderung zuvor ab-- 3 -

getreten worden war, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Sie läßt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen beant-worten. Gemäß § 143 Abs. 1 [X.] muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des [X.] veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Die Rückgewähr ist in Natur zu leisten. Nur wenn und soweit sie unmöglich ist, wird Wertersatz ge-schuldet ([X.], 286, 288 f; [X.], Urt. v. 29. April 1986 - [X.] ZR 145/85, [X.] 1986, 787, 791; vgl. auch Urt. v. 26. November 1999 - [X.], [X.] 2000, 460, 462). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte die Bürg-schaftsurkunde an den Kläger herausgeben kann. Eine Übereignung der Ur-kunde hat der Kläger nicht verlangt. Ob die Klägerin durch die Herausgabe gegenüber [X.] ersatzpflichtig wird, ist für die Entscheidung des [X.] Rechtsstreits ohne Bedeutung. Die Beklagte - die dann, wenn sie die Ur-kunde nicht an den Kläger herausgeben könnte, diesem gegenüber zum Wert-ersatz verpflichtet wäre - wird dadurch nicht zusätzlich belastet.

Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 ZPO) können neue Zulassungsgründe grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. [X.]Z 152, 7). Im übrigen sei darauf verwiesen, daß [X.] Divergenz zum Urteil des [X.] vom 12. De-zember 2002 ([X.] 2003, 1163 mit zust. [X.]. Kirchhof [X.] § 131 [X.] 6.03) besteht. In dem Fall, welcher der Entscheidung des [X.] zugrunde lag, hatte der Schuldner während eines laufenden Zivil-prozesses zu einem Zeitpunkt gezahlt, als ein Versäumnisurteil ergangen, aber noch nicht - 4 -

zugestellt worden war. Weder hatte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung angedroht, noch stand diese unmittelbar bevor. Im vorliegenden Fall ist die Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem bereits zugestellten Versäumnisurteil ausgereicht worden.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 77/03

24.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 77/03 (REWIS RS 2005, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3468

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