Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZR 86/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4099

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 86/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 96.642,02 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Grund zur Zulas-sung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Es ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, ob hinreichende Gründe dafür sprechen, die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG (vgl. [X.], Urt. v. 20. April 1982 - [X.], [X.], 674, 675; v. 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447, 3448) einzuschränken oder aufzugeben. Die beklagten Rechtsanwälte mussten und durften sich an dieser Rechtsprechung orientieren (vgl. [X.]Z 145, 256, 259 f m.w.N.). 2 - 3 - Den beklagten Rechtsanwälten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorbezeichnete Rechtsprechung des [X.] als einschlägig betrachtet haben. Zwar ist das Urteil vom 20. April 1982 (aaO) zu einem [X.] ergangen. Auf diesen Umständen beruhte aber die Entscheidung nicht, wie das Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) klargestellt hat. 3 Es war auch nicht von Bedeutung, ob der Kläger, wie bei einem [X.] auf Sozialhilfeträger, noch uneingeschränkt zur Einziehung des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversi-cherer ermächtigt war (vgl. dazu [X.]Z 133, 129, 140; [X.], Urt. v. 8. November 2001 - [X.] ZR 64/01, [X.], 2455, 2457). Denn der [X.] hat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (aaO) außerdem klargestellt, dass die Anmeldung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall durch den Geschädigten die Verjährung auch zugunsten eines Sozialversiche-rungsträgers hemmt. 4 Eine Beschränkung der genannten Rechtsprechung auf solche Fälle, in welchen der Anspruchsübergang durch formelles Gesetz anstatt - wie hier - durch Satzung bewirkt worden ist, lässt § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG seinem Zweck nach nicht zu. Diese eindeutige Folgerung ist nicht in einem Maße zweifelhaft oder klärungsbedürftig, dass die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Frage kommt. 5 - 4 - Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich des [X.] auf § 42 Abs. 2 GKG. 6 Ganter [X.] [X.]

[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.12.2004 - 302 O 73/04 - O[X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 11 U 11/05 -

Meta

IX ZR 86/06

26.04.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZR 86/06 (REWIS RS 2007, 4099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4099

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