Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012, Az. I ZR 192/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7878

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Gegenstand

Beweisaufnahmeverfahren: Verlust des Rügerechts bei unterlassener Rüge der Verletzung der Parteiöffentlichkeit im schriftlichen Verfahren


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist Herstellerin von Sportschuhen. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit dem Zeichen "[X.]", der Abbildung eines springenden Pumas und einer Bildmarke, die [X.] mit Streifen zeigt.

2

Die Beklagte betreibt Großhandel mit Schuhen. Sie belieferte den M.-Konzern mit Puma-Schuhen des Modells "Speed Cat".

3

Die Klägerin hat in einem Markt des M.-Konzerns im Rahmen von [X.] am 4. Oktober und 8. November 2007 Schuhe erworben. Sie behauptet, es handele sich um gefälschte Produkte, die die Beklagte an den M.-Konzern geliefert habe.

4

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung näher bezeichneter Schuhe in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.

5

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen aufrechterhalten.

6

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

7

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg einen Verstoß gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör geltend (Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG).

8

a) Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf den Testkauf vom 4. Oktober 2007 gestützt. Die Überzeugung, dass die bei diesem Testkauf erworbenen Schuhe von der Beklagten stammen, hat das Berufungsgericht durch Einnahme des Augenscheins der Schuhe gewonnen.

9

b) Bei der Einnahme des Augenscheins hat das Berufungsgericht allerdings gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit verstoßen (§ 357 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die in dem Beschwerdeverfahren [X.] - 20 W 91/09 - als Anlage OG 3 zu den Akten gereichten Schuhe in Augenschein genommen. An dem Verfahren [X.] - 20 W 91/09 - war die Beklagte jedoch nicht beteiligt.

Daraus folgt im Streitfall aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Die mangelnde Beachtung des § 357 ZPO ist geheilt. Auf die Parteiöffentlichkeit der Inaugenscheinnahme können die Parteien verzichten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 1991 - [X.], juris Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 357 Rn. 8). Dem Verlust des Rügerechts bei Verletzung verzichtbarer Verfahrensvorschriften durch rügelose mündliche Verhandlung nach § 295 Abs. 1 ZPO steht es gleich, wenn im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO keine Rüge erfolgt (vgl. Musielak/aaO § 295 Rn. 6).

Von einem Verlust des Rügerechts ist vorliegend auszugehen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2010 auf die Bedeutung des [X.] vom 4. Oktober 2007 hingewiesen. Damit hat die Beklagte rechtliches Gehör dazu erhalten, dass das Berufungsgericht die Schuhe aus diesem Testkauf in Augenschein genommen hat, welche Umstände das Berufungsgericht aufgrund dieser Inaugenscheinnahme als erheblich ansah und welche Schlussfolgerungen es daraus ziehen wollte. Die Beklagte hat nach dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nicht gerügt, an der Inaugenscheinnahme nicht beteiligt gewesen zu sein. Dies gilt auch, nachdem das Berufungsgericht im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet hat.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                           Büscher                                           Schaffert

                              [X.]                                           [X.]

Meta

I ZR 192/10

22.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Oktober 2010, Az: I-20 U 209/08, Urteil

§ 128 Abs 2 ZPO, § 295 Abs 1 ZPO, § 357 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2012, Az. I ZR 192/10 (REWIS RS 2012, 7878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7878

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Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung; Ortstermin eines Sachverständigen; unterlassene Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten; Unverwertbarkeit; Heilung


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 192/10

10 U 4087/15

I ZB 78/20

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