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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 70/05 vom 27. April 2006 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Architekten-leistungen könnten unabhängig vom tatsächlich erbrachten Umfang nur anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abgerechnet wer-den, veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheb-licher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 108.631,76 • Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2003 - 9 O 3771/03 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2005 - 5 U 2230/03 -
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27.04.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. VII ZR 70/05 (REWIS RS 2006, 3807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3807
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