Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. V ZB 105/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1576

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 28. September 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in [X.] die sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. [X.] und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO (wie Senat, [X.]. v. 30. September 2004, [X.], NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, [X.]. v. 9. März 2006, [X.], [X.], 2495). [X.], [X.]. v. 28. September 2006 - [X.]/06 - [X.]LG [X.]

[X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 3. Januar 2006 abgeändert. Auf Grund des [X.]usses des [X.] vom 22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten zu 2 an Kosten 1.492,03 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde be-trägt 702,90 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die [X.] zu 2 Wohnungs- und Teileigentümerin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung für das [X.], rückständige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan für 2005/2006 und die 1 - 3 - nach dem Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsge-richt hat gemäß den zuletzt gestellten Anträgen der Beteiligten zu 1 in einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen [X.]uss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der [X.] auch eine Terminsgebühr von 631,20 • [X.] anteiliger Umsatz-steuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbe-schluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht berücksich-tigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die sofortige weitere Be-schwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 2 Das [X.] ist der Auffassung, dass es gem. § 28 Abs. 1 [X.] für die Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zuständig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 ([X.], [X.], 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 3 I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1 WEG, § 13a Abs. 3 [X.], §§ 103 bis 107 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). Die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 [X.] sind gegeben. 4 1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch für das Nebenverfahren der Kostenfestsetzung ([X.]/[X.], BGB [2005], § 45 WEG [X.]. 4; [X.] - 4 - [X.], § 47 [X.]. 18). An der Zugehörigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in § 13a Abs. 3 [X.] angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivil-prozessordnung über die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind ([X.] 33, 205, 206). 2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung einer bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf [X.] beziehen, welche die Zuständigkeit des vorlegenden Ober-landesgerichts zu einer Entscheidung über die weitere Beschwerde begründen, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den [X.] ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Februar 1978, [X.], NJW 1978, 1260; [X.]. v. 29. November 1978, [X.], Rpfleger 1979, 98; [X.]/Meyer-Holz, [X.], 15. Aufl., § 28 [X.]. 11; [X.]/Herbst/[X.], [X.], 10. Aufl., § 28 [X.]. 3). 6 3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. März 2006 ([X.] - [X.], 2495 f. = [X.] 2006, 438 f.) ab. 7 a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beant-wortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden könne, ist für den Senat bindend (Senat, [X.] 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, [X.]. v. 23. Juni 2005, [X.], [X.], 627, 628; [X.]. v. 29. Sep-tember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall. 8 b) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unter-schiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit 9 - 5 - auch den Instanzenzug für Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfah-ren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat in dem [X.]uss vom 30. September 2004 ([X.], NJW 2004, 3412, 3413) ausgeführt, dass der Verweisung in § 13a Abs. 3 [X.] auf die §§ 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden könne, dass die durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) eingeführte Rechtsbeschwerde zum [X.] (§ 574 ZPO, § 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein sol-le, es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen in § 28 [X.] verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der das vorlegende Gericht folgen möchte, ergibt sich die Abweichung von dem [X.]uss des Senats vom 9. März 2006 zur Zuständigkeit für ein nunmehr zu-lässiges weiteres [X.] gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfest-setzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. II[X.] Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. 10 Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit findet nach § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen die Entscheidung des [X.] die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch für die Anfech-tung von Entscheidungen über Beschwerden gegen [X.], die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind. 11 1. Die Änderungen der Vorschriften über das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozessordnung durch das [X.] müssen auch in den Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des [X.] führen. 12 - 6 - Eine weitere Beschwerde in [X.] war zwar bis zum 31. [X.] nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch § 568 Abs. 3 ZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der [X.]e über Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwer-deentscheidungen des [X.]s auch in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zulässig (dazu [X.] 33, 205, 207 f.; [X.] 2002, 274, 275). Der in § 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensa-chen zu beschränken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu [X.] allgemeinen Interesses an einer gleichmäßigen Handhabung des Kostenrechts möglichst fernzuhalten (dazu: [X.] 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO ist auch in den [X.] statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dass auch in diesen Sachen der [X.] zur Wahrung der Rechts-einheit zuständig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116). 13 2. Die durch die Streichung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erwei-terung des [X.] kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestset-zungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den [X.] zulässig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem [X.]uss vom 30. September 2004 ([X.], NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zurück, wonach es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschließenden Zuständig-keitsregelungen in den §§ 27 ff. [X.] verbleibt. Die dem [X.]uss vom 9. März 2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der [X.] dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-14 - 7 - barkeit gegen Entscheidungen über Beschwerden eine von einer Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde an den [X.] stattfindet, müsste durch Gesetz erfolgen, wie es in § 64 Abs. 3 Satz 1 [X.] allein für die vor das Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzesänderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeri-ums der Justiz für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch für Beschwerden gegen [X.] die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. [X.]. Im Übrigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 [X.]. II[X.] Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. 15 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Der Gebührentatbestand wird in den in § 43 Abs. 1 WEG bezeichne-ten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Zweck des [X.] auch geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn aus-nahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Der Senat verweist im Übrigen auf die Ausführungen in dem [X.]uss vom 9. März 2006 ([X.], [X.], 2495 = [X.] 2006, 438). 16 2. Die angefochtene Entscheidung des [X.] beruht [X.] auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in 17 - 8 - der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden § 563 Abs. 3 ZPO; dazu: [X.] 1993, 179, 183). 3. Die entstandene Terminsgebühr ist daher entsprechend der Kosten-grundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzuändern, dass sich die Summe der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 • [X.] Zinsen erhöht. [X.] Die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei einem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 [X.]). Für eine Anordnung zu einer Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspräche, abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Keidel/[X.], [X.], 15. Auflage, § 13a [X.]. 21), hier der Beteiligten zu 2 die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerle-gen. 19 - 9 - Die Festsetzung des Geschäftswerts der sofortigen Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 [X.]. 20 Krüger [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 [X.]/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -

Meta

V ZB 105/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. V ZB 105/06 (REWIS RS 2006, 1576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1576

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