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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 18. Juli 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] §§ 13a, 27; ZPO §§ 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostensa-chen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 13a Abs. 3 [X.] auf Vorschrif-ten der Zivilprozessordnung verweist, ist die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. [X.], über die das [X.] zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum [X.]; die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; im [X.] an [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 158). [X.], Beschluss vom 18. Juli 2007 - [X.] 36/06 - [X.]
LG München I - 2 -
Der IV. Zivilsenat des [X.]es hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 18. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird an das [X.] zurückgegeben.
Gründe: [X.] Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat die Kosten festgesetzt, die die Beteiligten zu 1 und zu 2 den anderen Beteiligten aufgrund eines Erbscheinsverfahrens zu erstatten haben. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 änderte das [X.] die Kostenfestset-zungsbeschlüsse durch einen Kammerbeschluss ab, in dem die Rechts-beschwerde zugelassen wurde. Gegen diesen Beschluss haben die an-deren Beteiligten Rechtsmittel eingelegt. 1 Das [X.] hält sich in Übereinstimmung mit dem Be-schluss des [X.]s vom 30. September 2004 ([X.] - NJW 2004, 3412, unter [X.]) für zuständig, sieht sich aber an einer eige-nen Sachentscheidung gehindert durch den Beschluss des [X.] vom 9. März 2006 ([X.]/05 - NJW 2006, 2495), in dem über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren der [X.] - 3 -
ligen Gerichtsbarkeit sachlich entschieden wurde, ohne die Zuständigkeit des [X.]s in Frage zu ziehen. Deshalb hat das Oberlan-desgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorgelegt.
I[X.] Die Vorlage ist unzulässig. Deren Voraussetzungen sind [X.] weggefallen. 3 1. Der V. Zivilsenat des [X.]s hat die seinem Be-schluss vom 9. März 2006 hinsichtlich der Zuständigkeit zugrunde lie-gende Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 28. September 2006 ([X.]/06 - NJW 2007, 158 [X.]. 14) ausdrücklich aufgegeben. Er ist zu seiner im Beschluss vom 30. September 2004 (aaO) vertretenen [X.] zurückgekehrt, dass es bis zu der vom [X.] geplanten Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der eigenen und ab-schließenden Zuständigkeitsregelung in den §§ 27 ff. [X.] verbleibe. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats ist - sofern keine gesetzli-che Sonderregelung besteht - das statthafte Rechtsmittel gegen Be-schwerdeentscheidungen in [X.] der freiwilligen Gerichtsbar-keit, für die § 13a Abs. 3 [X.] auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist, die sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 ff. [X.], über die das [X.] zu entscheiden hat, und nicht die Rechtsbe-schwerde nach §§ 574 ff. ZPO zum [X.]; die sofortige wei-tere Beschwerde ist allerdings nur statthaft, wenn sie vom Beschwerde-gericht zugelassen wird (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 4 - 4 -
5 2. Damit besteht keine Notwendigkeit mehr für eine nochmalige Entscheidung des [X.]s über die Auslegung der gesetzli-chen Zuständigkeitsregelung in der hier vorgelegten Sache. § 28 [X.] dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diesem Zweck ist auch dann ge-nügt, wenn die zur Vorlage führende Rechtsfrage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vorlage geklärt ist ([X.]Z 5, 356, 357 f.; [X.], Beschluss vom 27. Juni 1985 - [X.]/84 - [X.], 1325 un-ter 1; [X.], [X.] 15. Aufl. § 28 Rdn. 31).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2006 - 16 T 13378/06 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 32 Wx 145/06 -
Meta
18.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2007, Az. IV ZB 36/06 (REWIS RS 2007, 2820)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2820
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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