Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] 49/06 vom 26. März 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 111; ZPO § 574 Gegen den Beschluss des [X.]s eines [X.]s, durch den ein Ab-lehnungsgesuch gegen einen [X.] zurückgewiesen wird, ist die [X.] auch dann nicht statthaft, wenn sie der [X.] in dem angefochtenen [X.] zugelassen hat. [X.], Beschluss vom 26. März 2007 - [X.] 49/06 - [X.] wegen Bestellung zum Notar - 2 -
Der [X.], [X.], hat durch den [X.], den [X.] [X.], die [X.]in Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 14. November 2006 - 2 VA (Not) 10/01 - wird als [X.] verworfen. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat den [X.] die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 -
Gründe: [X.] Der Antragsteller, Notar in [X.], bewarb sich im Jahre 2001 auf eine im Justizministerialblatt für das [X.] aus-geschriebene [X.]. Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn der Antragsgegner zu 1) ablehnend mit der Begründung, er wolle von der Regel des § 7 Abs. 1 [X.] Gebrauch machen und einem landesange-hörigen Notarassessor den Vorzug geben. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlan-desgericht noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner zu 1) besetzte die Stelle daraufhin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April 2005 (D[X.] 2005, 473) hob das [X.] die beiden gerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid des Antragsgegners zu 1) auf und verwies die Sache an das [X.] zurück, weil es den Antragsteller durch die schematische Anwendung des Regelvor-rangs für "[X.]" in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-letzt ansah. 1 Vor dem [X.] verfolgt der Antragsteller seinen [X.] weiter, die für das Auswahlverfahren nunmehr zuständige [X.] zu 2) zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die ausge-schriebene [X.] neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1) verpflichtet gewesen wäre, die ausgeschriebene Stelle mit seiner Person zu besetzen. Im Termin zur mündlichen Ver-handlung lehnte er den beisitzenden [X.] Notar Dr. Sch. mit der Begründung ab, dass dieser an der vom [X.] spä-ter aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesen sei. Er berief 2 - 4 -
sich in diesem Zusammenhang auf einen gesetzlichen Ausschließungs-grund und äußerte überdies die Besorgnis der Befangenheit, weil der [X.] bei der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht nur seine frühere Auffassung überdenken, sondern zugleich die Schwere der ihm - dem Antragsteller - zugefügten Grundrechtsverletzung realisieren müsse, um zu einer sachgerechten Entschließung zu kommen.
Das [X.] hat - ohne Mitwirkung des abgelehnten [X.]s, der in seiner dienstlichen Äußerung erklärt hat, trotz seiner Vorbefassung unvoreingenommen zu sein - das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 I[X.] Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 beim [X.] eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den ihm am 21. November 2006 zugestellten [X.] ist unstatthaft. 4 1. Im gerichtlichen Verfahren ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegen die Entscheidung des [X.]s die sofortige Beschwer-de zugelassen. Damit ist der [X.] aber nicht gegen jede Ent-scheidung des [X.]s gegeben. Die Vorschrift eröffnet die Anfechtung allein für solche Entscheidungen der ersten Instanz, die ab-schließend über den angefochtenen Verwaltungsakt erfolgen. Die in § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] an die Absätze 1 bis 3 derselben Gesetzes-bestimmung anknüpfende Formulierung lässt erkennen, dass nur an den Rechtsmittelzug gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt und nicht an 5 - 5 -
eine allgemeine Anrufung des [X.]s gegenüber sämtlichen "Verfügungen" (§ 19 [X.]) oder "Entscheidungen" (§ 27 [X.]) der ersten Gerichtsinstanz gedacht ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vor-schrift ist zu schließen, dass die Beschwerde auf die Anfechtung der in-stanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschränkt sein soll (Senat, [X.]Z 67, 343, 344 f; Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - [X.] 3/98 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 4, Abgabe 1; vom 13. Dezember 1993 - [X.] 28/93 - D[X.] 1995, 167; vom 13. Juli 1992 - [X.] 24/92 - D[X.] 1993, 65, 67). Dazu gehören Beschlüsse über ein Ablehnungsge-such ersichtlich nicht; sie können deshalb nicht im Verfahren nach § 111 [X.] mit der Beschwerde zum [X.] angegriffen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - [X.] 25/04 - juris; Rn. 1 vom 20. März 2000 - [X.] 20/99 - [X.] 2000, 285). 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft. 6 Für berufsrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gilt gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] unter anderem die verfahrensrechtli-che Bestimmung des § 40 Abs. 4 [X.] entsprechend. Diese verweist ih-rerseits auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.]). Während § 6 Abs. 1 [X.] die gesetzli-che Ausschließung des [X.]s regelt, ist über die Ablehnung von [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit auch in den durch besonderes Gesetz eingeführten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der §§ 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwen-dung zu befinden ([X.]Z 46, 195, 198; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - [X.] 8/05 - [X.]. 2005, 242 f.). 7 - 6 -
Unbeschadet dessen bleibt für die Entscheidungen des Oberlan-desgerichts, soweit nicht die Bundesnotarordnung - wie in § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] - eigene Bestimmungen trifft, das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgeblich. Dieses sieht eine Anrufung des [X.]es außerhalb des [X.] (§ 28 Abs. 2 [X.]) nicht vor. Diese Rechtslage bleibt durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) unberührt; nach der Gesetzesbegründung ist eine Re-form des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft ([X.], Beschlüsse vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 f.; vom 10. Dezember 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 644 f.). 8 3. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde vermag daran nichts zu ändern. Der Beschluss des [X.]s bleibt der Anfechtung entzogen; eine Bindung des angerufenen [X.] durch die Zulassung ist nicht gegeben. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann die Zulassung eines Rechtsmittels nicht dazu führen, dass dadurch ein ge-setzlich nicht gegebener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - NJW 2003 S. 70). Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Entscheidung ausdrücklich 10 - 7 -
ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - NJW 2003, 70; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - [X.] - [X.] 2003, 41, 42 f.; Beschluss vom 28. März 1984 - [X.] 774/81 - [X.] 1984, 922), sondern auch dann, wenn das entsprechende [X.] zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, vom Gesetz ein entspre-chender Rechtsmittelzug aber nicht vorgesehen ist (vgl. etwa [X.]Z 3, 244, 246; Beschluss vom 13. Juni 1979 - [X.] 122/78 - FamRZ 1979, 696). So liegt es hier. Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-barkeit stellt eine abschließende Regelung dar, die einer Übertragung - 8 -
von Rechtsmitteln aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht zugänglich ist (ebenso [X.], Beschluss vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412).
Schlick [X.]
Kessal-Wulf
Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 VA (Not) 10/01 -
Meta
26.03.2007
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 49/06 (REWIS RS 2007, 4566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4566
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.