Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2020, Az. AnwZ (Brfg) 17/20

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 2085

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt


Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 14. Februar 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassene Beigeladene beantragte am 1. April 2019 unter Vorlage eines "Dienstvertrags" vom 22./23. März 2019 und einer Tätigkeitsbeschreibung vom 25. März 2019 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der [X.] (im Folgenden: [X.]  GmbH).

2

Nach § 1 Nr. 1 des Vertrages ist der Beigeladene bei der [X.]  GmbH als Geschäftsführer und Syndikusrechtsanwalt beschäftigt und innerhalb des Geschäftsfelds II zuständig für die Bereiche Beteiligungsmanagement und Steuern sowie für ausgewählte M&A-Projekte gemäß der jeweiligen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der [X.]. Seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ist nach § 1 Nr. 2 des Vertrages in der Anlage 1 Nr. 2 zum Vertrag näher geregelt. Aufgrund anderweitiger Verpflichtungen ist er im Monatsdurchschnitt an zwei Arbeitstagen pro Woche für die [X.] tätig.

3

Die [X.]  GmbH ist die Komplementärin der [X.]        GmbH & Co. KG, der [X.] und der [X.] ([X.]). Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, der Erwerb und die Entwicklung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Funktion als geschäftsführende Holdinggesellschaft für die gesamte [X.] einschließlich der [X.], einer Finanzholding, und ihrer Tochterunternehmen. Der Beigeladene ist mit zwei weiteren von insgesamt sechs Geschäftsführern der [X.]   GmbH zuständig für die [X.] und zugleich deren Mitgeschäftsführer.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 12. September 2019 wurde der Beigeladene gegen die Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

5

Der [X.] hat den Zulassungsbescheid auf die Klage der Klägerin aufgehoben. Dagegen richten sich die vom [X.] zugelassenen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

I.

6

Die nach § 112e Satz 1 [X.] statthaften und auch im Übrigen zulässigen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO) [X.]erufungen der [X.]eklagten und des [X.]eigeladenen sind nicht begründet. Der [X.] hat den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 12. September 2019 zu Recht aufgehoben. Der angefochtene [X.]escheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum [X.]eruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 [X.] erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 [X.] vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 [X.] entspricht. Letzteres ist hier nicht der Fall.

8

1. Dabei kann offenbleiben, ob der Zulassung des [X.]eigeladenen - wie der [X.] (vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 2020[X.] I - 5 - 13/19, juris Rn. 94 ff.) angenommen hat - bereits entgegensteht, dass Syndikusrechtsanwälte nach der Definition in § 46 Abs. 2 Satz 1 [X.] Angestellte sind, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind, das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nach ständiger Rechtsprechung des [X.] aber grundsätzlich kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteter freier Dienstvertrag ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 9. Februar 1978 - [X.], NJW 1978, 1435, 1437; vom 26. März 1984 - [X.], [X.]Z 91, 217, 219; vom 10. Januar 2000 - [X.], [X.], 1864, 1865 und vom 10. Mai 2010 - [X.], NJW 2010, 2343 Rn. 7; [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 6; ebenso [X.], [X.], 3731, 3732; [X.]E 116, 254, 258; [X.]E 165, 61 Rn. 24). Der [X.] hat diese Frage bislang nicht entschieden. Soweit er mit Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 2, 7 die Zulassung eines leitenden Angestellten als Syndikusrechtsanwalt trotz vorübergehender [X.]estellung zum GmbH-Mitgeschäftsführer im Rahmen einer Umstrukturierung nicht beanstandet hat, beruhte dies auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, die mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da es unabhängig davon an der erforderlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit des [X.]eigeladenen (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.]) und der anwaltlichen Prägung seiner Tätigkeit (§ 46 Abs. 3 [X.]) fehlt.

9

2. Einer Zulassung des [X.]eigeladenen als Syndikusrechtsanwalt steht entgegen, dass die fachliche Unabhängigkeit seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der [X.] in Anbetracht seiner Stellung als Geschäftsführer der [X.] nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.] gewährleistet ist.

Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 [X.] übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 [X.] nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung des [X.] ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 [X.] vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Das ist hier nicht der Fall, da es aufgrund der gesellschafts- und organrechtlichen Weisungsgebundenheit des [X.]eigeladenen als GmbH-Geschäftsführer (§ 37 GmbHG) an der gebotenen vertraglichen Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2020 [X.] I - 5 - 13/19, juris Rn. 103 ff.; offengelassen in [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 19 f.).

a) Als Geschäftsführer einer GmbH ist der [X.]eigeladene gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, die [X.]eschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner [X.]efugnis, die [X.] zu vertreten, durch den [X.]svertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die [X.]eschlüsse der [X.]er festgesetzt sind. Danach hat er grundsätzlich Weisungen der [X.]erversammlung - sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie - zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen, sofern nicht der [X.]svertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. nur [X.], Urteil vom14. Dezember 1959 - [X.], [X.]Z 31, 258, 278; [X.], [X.], 1476, 1477 f.; [X.], [X.]srecht, 4. Aufl., § 37 GmbHG Rn. 11 f. mwN). Eine gesetzliche Ausnahme betreffend anwaltlich tätige Geschäftsführer besteht nur für die [X.], bei der Einflussnahmen der [X.]er, namentlich durch Weisungen oder vertragliche [X.]indungen, auf die anwaltliche [X.]erufsausübung ihres Geschäftsführers nach § 59f Abs. 4 [X.] unzulässig sind. Für die "normale" GmbH ist die Unzulässigkeit entsprechender Weisungen dagegen nicht gesetzlich festgeschrieben (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 17 f.).

b) Diese gesellschafts- bzw. organrechtliche Weisungsgebundenheit des [X.]eigeladenen ist durch die Vereinbarungen in seinem Dienstvertrag und seiner Tätigkeitsbeschreibung zur [X.] bei anwaltlichen Tätigkeiten nicht aufgehoben.

aa) Zwar enthält § 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 des [X.] vom 22./23. März 2019 die Vereinbarung, dass der [X.]eigeladene seine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. In Abschnitt [X.] ("Fachliche Unabhängigkeit") seiner Tätigkeitsbeschreibung vom 25. März 2019 ist zudem angegeben, dass er keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen in fachlichen Angelegenheiten unterliegt, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung beeinträchtigen, ihm gegenüber keine Vorgaben zur Art und Weise der [X.]earbeitung und [X.]ewertung bestimmter Rechtsfragen bestehen und er fachlich eigenverantwortlich arbeitet. Nach Abschnitt V. der Tätigkeitsbeschreibung werden diese Angaben [X.]estandteil des "Arbeitsvertrages" des [X.]eigeladenen und sind eventuell anderslautende [X.]estimmungen zu seiner Weisungsgebundenheit bezogen auf die anwaltliche Tätigkeit aufgehoben. Aufgehoben ist damit insbesondere § 1 Nr. 4 des Dienstvertrages, wonach der [X.]eigeladene insofern weisungsgebunden sein soll, als er [X.]eschlüsse der [X.]erversammlung oder des [X.]erausschusses auszuführen hat, soweit Vereinbarungen in diesem Vertrag oder gesetzliche [X.]estimmungen nicht entgegenstehen.

[X.]) Diese schuldrechtlichen Regelungen im Dienstvertrag des [X.]eigeladenen ändern aber nichts an seiner gesellschafts- bzw. organrechtlichen Weisungsgebundenheit als Geschäftsführer nach § 37 GmbHG.

(1) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich nachrangig zum gesellschaftsrechtlichen Organverhältnis, weswegen [X.]e Abreden grundsätzlich nicht in die gesetzliche oder statutarische Ausgestaltung des Organverhältnisses eingreifen dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2010 - [X.], [X.], 1321 Rn. 8). Etwaige [X.] vereinbarte Weisungsverbote wirken danach lediglich schuldrechtlich, begrenzen aber nicht die gesellschafts- bzw. organrechtliche Pflicht zur [X.]efolgung von Weisungen, es sei denn, die [X.]eschränkung wird - entsprechend der Vorgabe des § 37 Abs. 1 GmbHG - zusätzlich in den [X.]svertrag (die Satzung) aufgenommen. Weisungen der [X.]erversammlung muss der Geschäftsführer mithin auch dann beachten, wenn diese in Widerspruch zu seinem Anstellungsvertrag stehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 19; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., [X.]. zu § 6 Rn. 13 ff.; [X.], GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rn. 24; [X.], [X.]srecht, 4. Aufl., § 37 GmbHG Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 274;[X.] in [X.]/[X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 37 Rn. 28;Hohenstatt in [X.], GmbHG, 12. Aufl., § 35 Rn. 320; [X.], [X.], 1476, 1477 f.; [X.], [X.] 2011, 987, 989 f.).

(2) Dass der [X.]svertrag der [X.] eine Aufhebung dieser gesellschafts- bzw. organrechtlichen Weisungsunterworfenheit des [X.]eigeladenen oder eine sonstige Regelung zur Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit enthalte, ist nicht dargetan.

Entgegen der Ansicht des [X.]eigeladenen ergibt sich eine hinreichende, einem satzungsmäßigen Ausschluss seiner Weisungsgebundenheit gleichstehende vertragliche Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit auch nicht daraus, dass sein Dienstvertrag von dem Vorsitzenden des [X.]erausschusses der [X.] und seinem Stellvertreter unterzeichnet wurde. Auch wenn der [X.]erausschuss - wie der [X.]eigeladene vorträgt - bei der [X.] die Funktion der [X.]erversammlung wahrnimmt und die [X.]er ihre [X.]efugnisse so weit wie gesetzlich möglich auf ihn delegiert haben, bleibt die [X.]efugnis zur Satzungsänderung als unveräußerliche Kompetenz immer noch bei der [X.]erversammlung (vgl.[X.] in [X.][X.], GmbHG, 9. Aufl., § 45 Rn. 4; [X.]/[X.] in [X.], GmbHG, 12. Aufl., § 52 Rn. 98; [X.] [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., § 45 Rn. 10). Auch der Abschluss des Dienstvertrages durch den Vorsitzenden des [X.]erausschusses vermag daher die fachliche Unabhängigkeit des [X.]eigeladenen nicht mit der erforderlichen Satzungsqualität (gesellschafts-)vertraglich zu gewährleisten.

c) Dagegen macht der [X.]eigeladene ohne Erfolg geltend, dass ihm tatsächlich bislang noch keine Weisung nach § 37 GmbHG erteilt worden sei, keine [X.]altspunkte für eine künftige Erteilung bestünden und entsprechende Weisungen zudem eine Verletzung seines Dienstvertrages darstellen würden, die ihn nach verbreiteter Meinung zur fristlosen Kündigung, ggf. mit Schadensersatzansprüchen nach § 628 Abs. 2 [X.]G[X.], berechtigten (vgl. nur [X.], [X.]srecht, 4. Aufl., § 37 GmbHG Rn. 11 f.; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 20. Aufl., [X.]. § 6 Rn. 16; [X.] in [X.]/ [X.]-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 37 Rn. 28; [X.], [X.] 2011, 987, 989). Auch wenn die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des [X.]eigeladenen im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses tatsächlich gelebt werden sollte, ändert dies nichts an der fehlenden vertraglichen Gewährleistung.

In diesem Zusammenhang weist der [X.]eigeladene zwar zutreffend darauf hin, dass allein die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme auf die anwaltliche Tätigkeit durch missbräuchliche Versetzung oder Kündigung durch den Arbeitgeber die fachliche Unabhängigkeit und [X.] im Sinne von § 46 Abs. 3 und 4 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht ausschließt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. April 2019 - [X.] ([X.]) 77/18, juris Rn. 24; [X.]eschluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19, juris Rn. 16). Die Möglichkeit der missbräuchlichen Wahrnehmung eines Versetzungs- oder Kündigungsrechts ist jedoch mit der Möglichkeit einer gegen den Anstellungsvertrag verstoßenden, nach § 37 GmbHG aber dennoch vorrangigen Weisung der [X.]erversammlung nicht vergleichbar. Ohne satzungsmäßige Verankerung der [X.] ist die organschaftliche Weisungsgebundenheit immanenter [X.]estandteil der Stellung als Geschäftsführer der [X.]. Dementsprechend ist die Ausübung des gesellschaftsrechtlichen Weisungsrechts nach § 37 GmbHG trotz im Anstellungsvertrag vereinbarter [X.] auch - anders als die missbräuchliche Ausübung des Versetzungs- oder Kündigungsrechts durch den Arbeitgeber - nicht rechtsunwirksam, sondern vom Geschäftsführer der [X.] grundsätzlich zu befolgen. Es handelt sich damit um eine bereits in der Geschäftsführerstellung angelegte Möglichkeit einer arbeitgeberseitigen [X.]eeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit, die in dieser Form bei anderen [X.]eschäftigungsverhältnissen nicht besteht.

d) Die im Weiteren von der [X.]eklagten und dem [X.]eigeladenen erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht begründet. Insbesondere verstößt die Versagung der Zulassung des [X.]eigeladenen als Syndikusrechtsanwalt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder Art. 3 Abs. 1 [X.].

aa) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 [X.] zwar umfassend geschützt (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 58 mwN; [X.], Urteil vom 20. März 2017 - [X.] ([X.]) 33/16, [X.], 1681 Rn. 47), durch die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für einen GmbH-Geschäftsführer wegen fehlender vertraglicher Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit aber nicht verletzt.

(1) Für den [X.]eigeladenen folgt dies bereits daraus, dass er schon als Rechtsanwalt nach § 4 [X.] zugelassen ist und zudem nicht ersichtlich ist, dass er durch die Nichtzulassung als Syndikusrechtsanwalt in seiner Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer der [X.] behindert wird. Nach seinen Angaben soll er als Mitglied der Geschäftsführung in hervorgehobener Stellung mit der entsprechenden Durchsetzungskraft die steuerlichen und rechtlichen Geschicke der [X.] leiten. Inwiefern es hierfür gerade einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bedarf, haben der [X.]eigeladene und die [X.]eklagte nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der [X.]eigeladene - wie er geltend macht - seine Tätigkeit ohne die beantragte Zulassung nicht wie vertraglich vereinbart unter der [X.]erufsbezeichnung "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" ausüben kann, reicht dafür ersichtlich nicht aus. Dem [X.]eigeladenen steht es vielmehr frei, die ihm übertragenen Aufgaben als Geschäftsführer auch ohne Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (und entsprechende [X.]erufsbezeichnung) - im Rahmen des [X.] - zu erfüllen.

Soweit der [X.]eigeladene mit der von ihm beantragten zusätzlichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der [X.] im [X.] eine [X.]efreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 [X.] anstreben sollte, bewirkt die Versagung der Zulassung ebenfalls keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 [X.] oder eines sonstigen Grundrechts des [X.]eigeladenen. Wie das [X.] bereits entschieden hat, ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, dem [X.]etroffenen die aus seiner Sicht optimale Altersversorgung zukommen zu lassen ([X.], NZS 2005, 253 f.). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 [X.] wird durch die [X.]egründung einer Rentenpflichtversicherung nicht berührt (vgl. [X.] 75, 108, 153 f.), da der Gesetzgeber - mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters der entsprechenden Vorschriften des [X.] - hierdurch weder die Wahl noch die Ausübung des [X.]erufs steuert (vgl. [X.], NVwZ-RR 2007, 683; [X.], Urteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 79 mwN).

(2) Unabhängig davon verstößt aber auch die Versagung der Syndikuszulassung eines noch nicht als Rechtsanwalt nach § 4 [X.] zugelassenen Fremdgeschäftsführers einer GmbH wegen fehlender vertraglicher (satzungsmäßiger) Gewährleistung seiner fachlichen Unabhängigkeit gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 [X.] nicht gegen Art. 12 Abs. 1 [X.]. Der damit verbundene Eingriff in die [X.]erufsfreiheit der [X.]etroffenen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

In das durch Art. 12 Abs. 1 [X.] garantierte einheitliche Grundrecht der [X.]erufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur [X.] 135, 90 Rn. 57; [X.] 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

(a) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 46 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 [X.] enthaltenen Definition der fachlich unabhängigen Tätigkeit und der Erforderlichkeit ihrer vertraglichen und tatsächlichen Gewährleistung gegeben. Danach bedarf es - wie oben ausgeführt - bei einem Geschäftsführer einer GmbH im Hinblick auf § 37 GmbHG einer satzungsmäßigen Verankerung seiner fachlichen Unabhängigkeit.

Dagegen macht der [X.]eigeladene ohne Erfolg geltend, dass bis zur Einführung der §§ 46 ff. [X.] für die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt ein satzungsmäßiger Ausschluss der Weisungsbefugnis aus § 37 GmbHG in fachlichen Angelegenheiten nicht erforderlich gewesen sei und der Gesetzgeber bei der Neuregelung den bisherigen Status quo habe beibehalten wollen. Dass die organschaftliche Weisungsgebundenheit nach § 37 GmbHG von dem Verbot einer fachlichen Weisungsgebundenheit nach § 46 Abs. 4 [X.] ausgenommen sein sollte, ist weder dem Wortlaut der Regelung, noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Zutreffend ist, dass mit der Neuregelung "eine weitgehende Übereinstimmung" des Personenkreises, der künftig als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, mit dem Personenkreis, der bisher nach der Praxis der Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, hergestellt bzw. "weitestgehend" der bisherige Status quo aufrechterhalten werden sollte ([X.] zum [X.] vom 16. Juni 2015, [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 22 f.). Aus dem Ziel einer "weitgehenden Übereinstimmung" folgt jedoch nicht, dass deswegen auch die bisherige Zulassungspraxis in jeder Hinsicht unverändert fortgeschrieben werden sollte. Das gilt insbesondere für die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der Syndikusrechtsanwälte, der nach den Gesetzesmaterialien als [X.]element der anwaltlichen Tätigkeit eine besondere [X.]edeutung zukommt (siehe [X.] zum [X.] vom 16. Juni 2015, [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.). In Anbetracht dieser besonderen [X.]edeutung wäre eine ausdrückliche Klarstellung, sei es in der gesetzlichen Neuregelung oder in den Materialien, zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber insoweit eine Ausnahme für die organschaftliche Weisungsunterworfenheit nach § 37 GmbHG vorsehen wollen. Das gilt umso mehr, wenn ein als Syndikus tätiger GmbH-Geschäftsführer - wie der [X.]eigeladene geltend macht - im Zeitpunkt der Neuregelung gelebte ständige Praxis gewesen sein sollte.

(b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

(aa) Die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei fehlender Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 [X.] betrifft entgegen der Ansicht des [X.]eigeladenen nicht die [X.]erufswahl, sondern die Freiheit der [X.]erufsausübung. §§ 46 ff. [X.] regeln die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt als besondere Form der Ausübung des einheitlichen [X.]erufs des Rechtsanwalts. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um "[X.]erufsausübungsregelungen", die der Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte als einem Organ der Rechtspflege gegen denkbare Gefährdungen dienen sollen ([X.] zum [X.] vom 16. Juni 2015, [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20).

([X.]) An eine Einschränkung der [X.]erufsausübung sind geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der [X.]erufswahl (vgl. nur [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., Art. 12 [X.] Rn. 3, 43 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 79. Lieferung 10.2019, Art. 12 Rn. 296 mwN). Um den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen beruhen, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit den [X.]erufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. [X.] 103, 1, 10; 141, 82 Rn. 52 f.; [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, [X.], 1775 Rn. 21; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 85 mwN). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier erfüllt.

Mit der Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des angestellten Rechtsanwalts als [X.]element der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. [X.] zum [X.] vom 16. Juni 2015, [X.]T-Drucks. 18/5201, [X.], 20, 26, 28 ff.) verfolgt der Gesetzgeber mit [X.]lick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck (vgl. [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 87; [X.] 117, 163, 182). In Anbetracht der besonderen [X.]edeutung der fachlichen Unabhängigkeit des [X.]erufs des Rechtsanwalts begegnet es auch keinen [X.]edenken, dass der Gesetzgeber diesbezüglich bei einem in einem Unternehmen eingegliederten Syndikusrechtsanwalt ein (noch) höheres gesetzliches Schutzbedürfnis angenommen hat als bei selbständig (§ 4 [X.]) oder als Angestellte anwaltlicher Arbeitgeber (§ 46 Abs. 1 [X.]) tätigen Rechtsanwälten und deswegen für Syndikusrechtsanwälte die Gewährleistung ihrer fachlichen Unabhängigkeit als Zulassungsvoraussetzung normiert hat. Das gilt insbesondere für einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH, bei dem bereits aufgrund der in seiner organschaftlichen Stellung angelegten vorrangigen Weisungsgebundenheit gemäß § 37 GmbHG eine besondere Möglichkeit der Einflussnahme auf seine [X.]erufsausübung auch bei anwaltlichen Tätigkeiten besteht. An der Vernünftigkeit dieser Erwägung und der Geeignetheit des gewählten Mittels besteht kein Zweifel. Auch die Erforderlichkeit ist zu bejahen, da ein milderes Mittel zur Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit der [X.]erufsausübung des [X.] nicht zu erkennen ist.

Schließlich ist dieser Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit auch zumutbar. Dem für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätigen (Unternehmens-)Juristen steht es frei, seinen [X.]eruf auch ohne Zulassung nach §§ 46 ff. [X.] - im Rahmen des [X.] - auszuüben. Dass das [X.]erufsbild eines GmbH-Geschäftsführers zwingend die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

[X.]) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] liegt nicht vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur [X.], [X.], 876 Rn. 18 mwN; [X.]surteil vom 2. Juli 2018 - [X.] ([X.]) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 93). Wie oben ausgeführt, besteht bei einem Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine höhere Gefahr für seine fachliche [X.] und Eigenverantwortlichkeit als bei einem selbständig oder bei einem anwaltlichen Arbeitgeber tätigen Rechtsanwalt. Dies rechtfertigt insbesondere auch bei dem nach § 37 GmbHG weisungsgebundenen Geschäftsführer einer GmbH die für ihn geltende besondere Zulassungsvoraussetzung des § 46 Abs. 4 [X.].

e) [X.]esondere Umstände, die ausnahmsweise eine Zulassung des [X.]eigeladenen als Syndikusrechtsanwalt trotz seiner Weisungsgebundenheit nach § 37 GmbHG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Der [X.] hat solche besonderen Umstände bislang in einem Fall bejaht, in dem ein leitender Angestellter im Rahmen einer Umstrukturierung ohne Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags lediglich vorübergehend zum Mitgeschäftsführer bestellt und seine Tätigkeitsbeschreibung mit der Zusicherung seiner fachlichen Unabhängigkeit und [X.] bei anwaltlichen Tätigkeiten von der alleinigen [X.]erin der GmbH unterzeichnet worden war. Zudem hatten die [X.]eteiligten die syndikusrechtsanwaltliche Tätigkeit des Antragstellers stets getrennt von seiner (zeitweisen) Mitgeschäftsführerstellung behandelt. In Anbetracht dieser Umstände hat der [X.] es als fernliegend angesehen, dass die alleinige [X.]erin ihr Weisungsrecht aus § 37 GmbHG bezüglich der Geschäftsführung instrumentalisieren würde, um Einfluss auf die syndikusrechtsanwaltliche Tätigkeit des Antragstellers auszuüben ([X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 20).

Vergleichbare Umstände liegen hier nicht vor. Der [X.]eigeladene hat mit der [X.] ausdrücklich einen Dienstvertrag über seine Anstellung als ordentlicher Geschäftsführer geschlossen. Er wurde auch nicht nur vorübergehend im Zuge einer Umstrukturierung, sondern auf Dauer und mit umfassenden Geschäftsführerbefugnissen bestellt. Sein Dienstvertrag wurde ebenso wie seine Tätigkeitsbeschreibung nicht von einem alleinigen [X.]er der [X.] unterzeichnet. Einen Alleingesellschafter gibt es bei der [X.] nicht; [X.]er sind nach den Angaben des [X.]eigeladenen die [X.] zu 75 % sowie [X.]er der [X.] und die [X.]. Schließlich ist auch nach der Darstellung des [X.]eigeladenen nicht von einer getrennten [X.]ehandlung seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auszugehen.

3. Außerdem wird das [X.]eschäftigungsverhältnis des [X.]eigeladenen bei der [X.] nicht, wie nach § 46 Abs. 3 [X.] erforderlich, durch anwaltliche Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin geprägt.

a) Nach § 46 Abs. 3 [X.] wird das Arbeitsverhältnis des [X.] durch die in Nr. 1 bis 4 der Vorschrift näher beschriebenen anwaltlichen Tätigkeiten geprägt. Die anwaltlichen Tätigkeiten müssen folglich quantitativ und qualitativ den ganz eindeutigen Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses eines [X.]-[X.]ewerbers darstellen (vgl. [X.] zum [X.] vom 16. Juni 2015,[X.]T-Drucks. 18/5201, [X.]9). Dabei liegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; [X.]eschluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19,juris Rn. 6).

b) Diesen Anforderungen an eine anwaltliche Prägung genügt die Tätigkeit des [X.]eigeladenen bei der [X.] nicht, da der Schwerpunkt seiner [X.]eschäftigung nicht in seinen anwaltlichen Aufgaben, sondern in der geschäftsführenden Leitung des ihm übertragenen Geschäftsbereichs durch Gestaltung und Umsetzung der strategischen und wirtschaftlichen Ziele des Unternehmens liegt.

aa) Nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben des [X.]eigeladenen übt er zwar auch anwaltliche Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 [X.] aus.

So berät er laut Anlage 1 Nr. 2 zu seinem Dienstvertrag und Abschnitt [X.] seiner Tätigkeitsbeschreibung die übrigen Geschäftsführer der [X.] sowie die Geschäftsführungen und Organe ihrer Tochterunternehmen in rechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten, schwerpunktmäßig in den [X.]ereichen [X.]srecht sowie M&A. Hierfür analysiert und prüft er die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Sachverhalte unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten, entwickelt und bewertet Handlungsoptionen und stellt diese seinen Ansprechpartnern vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage mündlich und schriftlich dar (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.]). Da sich diese [X.]eratung auch auf die [X.] und insbesondere deren Tochterunternehmen erstreckt, greift jedenfalls insoweit die Annahme des [X.]s nicht, ein Geschäftsführer könne sich nicht selbst Rechtsrat gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erteilen (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2019 - [X.] ([X.]) 22/17, juris Rn. 11). Außerdem entwirft der [X.]eigeladene in seinem Aufgabengebiet sämtliche Dokumente bzw. Verträge, die für vorgesehene Maßnahmen erforderlich sind, führt Vertragsverhandlungen mit den jeweiligen Geschäftspartnern (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und ist zur Außenvertretung befugt (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]). [X.] hat der [X.]eigeladene zudem eine ausführliche exemplarische [X.]eschreibung von ihm bislang anwaltlich bearbeiteter Sachverhalte gegeben.

[X.]) Daneben obliegen dem [X.]eigeladenen jedoch im Wesentlichen nichtanwaltliche geschäftsführende Aufgaben, die die Lenkung und Leitung des Unternehmens durch dessen strategische und unternehmerische Ausrichtung unter rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten zum Gegenstand haben.

(1) Nach § 1 Nr. 1 des Dienstvertrages ist der [X.]eigeladene innerhalb des Geschäftsfelds II zuständig für die [X.]ereiche [X.]eteiligungsmanagement und Steuern sowie für ausgewählte M&A-Projekte. Ergänzend dazu hat er angegeben, dass er nach der Geschäftsordnung der [X.] das Ressort [X.]: Führung [X.] (Sonstige [X.]eteiligungen) verantwortet, wozu die Aufgabenbereiche [X.]eteiligungsmanagement/Strategie, Steuern, Recht und Compliance des Geschäftsfelds II sowie die Steuern und das Recht der [X.] - ausgenommen deren Anteilseigner - gehören. Seine Tätigkeit - so der [X.]eigeladene - beschränke sich auf das Recht und die Steuern der [X.] sowie auf die [X.] und ihr [X.]eteiligungsportfolio, wobei die [X.].      Holding GmbH als Finanzholding selbst nicht operativ tätig sei, sondern nur mittelbar durch Vorgabe von finanziellen Zielgrößen, durch die Zuteilung von finanziellen Mitteln und durch die [X.]esetzung der obersten Leitungspositionen Einfluss auf die [X.]eteiligungsgesellschaften nehme.

Auch wenn die Tätigkeit des [X.]eigeladenen sich danach nicht auf das operative Tagesgeschäft der einzelnen [X.]eteiligungsgesellschaften erstreckt, ergibt sich daraus, dass er für die [X.] bzw. die [X.].      Holding GmbH und deren Tochterunternehmen nicht nur in rechtsberatender und unterstützender Funktion tätig, sondern in dem ihm übertragenen Geschäftsfeld in einem erheblichen Umfang auch mit geschäftsführenden Leitungs-, Organisations- und strategischen Planungsaufgaben betraut ist.

(2) Diese geschäftsführende Leitungsfunktion des [X.]eigeladenen ist auch der Aufgabenbeschreibung seiner "Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt" in Anlage 1 Nr. 2 zum Dienstvertrag zu entnehmen. Danach soll der [X.]eigeladene durch seine [X.]eratung die strategische Ausrichtung und Struktur der [X.].      Holding GmbH und ihrer Tochterunternehmen mit [X.]lick auf rechtliche und steuerliche Vorgaben und Entwicklungen prägen, d.h. unternehmensgestaltend tätig werden. Außerdem entscheidet er auf [X.]asis der von ihm vorgenommenen rechtlichen Prüfung und [X.]ewertung von möglichen Handlungsoptionen selbst darüber bzw. nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung, wie rechtliche und steuerliche Vorgaben in der [X.] sowie deren Tochterunternehmen umgesetzt werden. Insbesondere im [X.]ereich M&A zählt zudem die Umsetzung der strategischen und wirtschaftlichen Zielvorgaben zu seinen Aufgaben.

(3) Schließlich obliegen einem GmbH-Geschäftsführer neben der eigentlichen Geschäftsführungstätigkeit auch noch weitere nichtanwaltliche Aufgaben, wie die [X.]uchführung (§ 41 GmbHG), Einberufung der [X.]erversammlung (§ 49 GmbHG), steuerliche Pflichten (§ [X.]), [X.] (§ 78 GmbHG) und [X.]. Soweit mehrere Geschäftsführer bestellt sind, besteht entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG grundsätzlich Gesamtgeschäftsführung; bei einer Ressortverteilung sind sie aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für die Geschäftsführung zu einer beobachtenden Kontrolle der anderen Geschäftsführer verpflichtet (vgl. [X.], [X.]srecht, 4. Aufl., § 37 GmbHG Rn. 4 mwN). Auch wenn der [X.]eigeladene als Geschäftsführer bei der [X.] nach seinen Angaben nur für die von ihm aufgelisteten Aufgaben des Geschäftsfelds II zuständig ist, entbindet ihn das mithin nicht von der Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern und deren Kontrolle. Selbst wenn die hierfür stattfindenden wöchentlichen [X.]ereichsleitermeetings mit den anderen beiden Geschäftsführern der [X.].     Holding GmbH - wie der [X.]eigeladene geltend macht - in der Regel auch nicht mehr als 30 Minuten ausmachen mögen, hat er auch hierauf einen Teil seiner Arbeitszeit von (nur) zwei Arbeitstagen pro Woche zu verwenden.

cc) In der Gesamtschau ergibt sich daraus, dass die anwaltlichen Tätigkeiten nicht quantitativ und qualitativ den eindeutigen Schwerpunkt des [X.]eschäftigungsverhältnisses des [X.]eigeladenen bilden, sondern lediglich ein zwar durchaus erheblicher, gleichwohl aber nicht prägender [X.]estandteil der ihm als Geschäftsführer übertragenen Leitungs- und Lenkungsaufgaben sind.

Die Angaben im Dienstvertrag des [X.]eigeladenen geben keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. So ist der dortigen Angabe, der Anteil seiner beratenden Tätigkeit betrage "mehr als 50%" der ihm insgesamt übertragenen Aufgaben, bereits nicht zu entnehmen, dass seine anwaltliche Tätigkeit aus Sicht der [X.] überhaupt den Anteil von 65 % erreichen sollte, der nach der Rechtsprechung des [X.]s am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen liegt (vgl. [X.], Urteil vom30. September 2019 - [X.] ([X.]) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18; [X.]eschluss vom 9. Januar 2020 - [X.] ([X.]) 11/19, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Angabe in der Tätigkeitsbeschreibung des [X.]eigeladenen, der Anteil nichtanwaltlicher Tätigkeiten mache 40 % der ihm übertragenen Aufgaben aus.

Soweit der [X.]eigeladene dazu im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, bei der damaligen Angabe habe es sich um eine Schätzung vor [X.]eginn seiner Tätigkeit gehandelt, tatsächlich betrage der zeitliche Anteil seiner anwaltlichen Tätigkeiten deutlich mehr als 75 %, ist dies angesichts des oben dargelegten Inhalts und Umfangs der ihm übertragenen nichtanwaltlichen [X.] nicht überzeugend. Zwar sind die von ihm exemplarisch geschilderten anwaltlichen Tätigkeiten durchaus komplex und dürften auch einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand beansprucht haben. Es erschließt sich aber bereits nicht, wie der [X.]eigeladene bei einem Anteil anwaltlicher Tätigkeiten von 75 % die ihm daneben unverändert obliegenden umfangreichen nichtanwaltlichen Aufgaben erledigen sollte. Hinzu kommt, dass der [X.]eigeladene nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bei der Prüfung und [X.]ewertung steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Fragen nicht nur durch die Fachabteilungen des Unternehmens unterstützt wird, sondern auch durch Großkanzleien in [X.]o.  und [X.]       , wodurch sich sein eigener Arbeits- und Zeitaufwand für diese anwaltlichen Aufgaben erheblich reduziert.

Insgesamt teilt der [X.] daher die [X.]ewertung des [X.]s, dass das [X.]eschäftigungsverhältnis des [X.]eigeladenen schwerpunktmäßig von seinen nichtanwaltlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer in seiner unternehmerischen Funktion, gerichtet auf die Verwirklichung des [X.]szwecks und Umsetzung der strategischen und wirtschaftlichen Zielvorgaben durch Ausrichtung und Struktur des Unternehmens unter [X.]erücksichtigung rechtlicher und steuerlicher Gesichtspunkte, geprägt ist. Dies zeigt letztlich auch der eigene Vortrag des [X.]eigeladenen, er sei als Geschäftsführer bestellt und angestellt worden, weil er nicht nur als Rechtsberater von außen in die [X.] habe hineinwirken, sondern von innen heraus habe tätig werden und "in hervorgehobener Stellung mit der entsprechenden Durchsetzungskraft als Mitglied der Geschäftsführung die steuerlichen und rechtlichen Geschicke der [X.] lenken" sollen.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Grupp     

        

Paul     

        

Grüneberg

        

Wolf     

        

Merk     

   

Meta

AnwZ (Brfg) 17/20

07.12.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 14. Februar 2020, Az: 1 AGH 38/19, Urteil

§ 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 3 BRAO, § 46 Abs 4 BRAO, § 37 Abs 1 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2020, Az. AnwZ (Brfg) 17/20 (REWIS RS 2020, 2085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2085

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