Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2023, Az. B 5 R 3/22 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 10422

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)


Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 9. November 2021 und des [X.] vom 6. Februar 2020 geändert und der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des [X.] auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom [X.] bis zum [X.].

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und war im [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] bei dem [X.] ([X.] zu 1) beschäftigt. Der am [X.] geschlossene Dienstvertrag enthielt in § 7 die folgende Bestimmung:

3

Für den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand gelten die für die [X.] Staatsbeamten geltenden rechtlichen Vorschriften entsprechend. Der Prüfer hat Anspruch auf Versorgung (einschließlich Unfallfürsorge) nach den für die [X.] Staatsbeamten auf Lebenszeit geltenden Vorschriften.

4

Unmittelbar im [X.] an die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) war der Kläger in der [X.] vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2012 für die Gemeinde M (Beigeladene zu 2) tätig. Der Dienstvertrag vom 1.10.1999 bestimmte in § 10 (Versorgungsgrundsatz) [X.] 1:

5

Der Angestellte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung und Unfallfürsorge nach den für die Beamten auf Lebenszeit des [X.] und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

6

Das [X.] stellte fest, dass den ab dem [X.] eingestellten versorgungsberechtigten Angestellten des Beigeladenen zu 1) eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei. Es bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Schreiben vom [X.]). Eine entsprechende Feststellung für die Tätigkeit des [X.] bei der Beigeladenen zu 2) erfolgte mit Schreiben des [X.] vom 4.2.2000.

7

Nach dem Wechsel zur Beigeladenen zu 2) erkannte diese mit Schreiben an den Beigeladenen zu 1) vom [X.] die zuvor abgeleisteten [X.]en als ruhegehaltsfähig nach § 10 [X.] in der damals geltenden Fassung an. Der Beigeladene zu 1) erteilte daraufhin dem Kläger eine Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung (Schreiben vom 12.4.2000). Unmittelbar nach Ende der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) am 31.12.2012 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber auf. Mit Datum vom 3.7.2013 erteilte die Beigeladene zu 2) als Pensionsbehörde dem Kläger eine Auskunftsbescheinigung über eine Betriebsrente wegen Alters bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Höhe von monatlich 1427,40 Euro. Die [X.] der Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) wurde bei der Rentenberechnung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, nicht jedoch als [X.] der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.

8

Den im Juli 2012 gestellten Antrag des [X.] auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den [X.]raum der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) vom [X.] bis zum [X.] lehnte die Beklagte ab. Für diese [X.] sei eine Aufschubbescheinigung erteilt worden. Diese erstrecke sich auch auf die [X.] der versicherungsfreien Folgebeschäftigung bei der Beigeladenen zu 2), aus der der Kläger mit unverfallbaren Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung ausgeschieden sei. Eine Nachversicherung sei deshalb nicht durchzuführen (Bescheid vom 5.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019).

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden. Dabei sei die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung setze dagegen voraus, dass überhaupt kein Schutz durch eine vergleichbare lebenslange Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben sei. Die Frage, ob die Beigeladene zu 2) die [X.] zutreffend berechnet und dabei zu Recht die Betriebszugehörigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) nicht berücksichtigt habe, falle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (Urteil vom 9.11.2021).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.]B VI. Sinn und Zweck der Nachversicherung sei es sicherzustellen, dass Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer früheren Beschäftigung versicherungsfrei gewesen seien, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt würden. Es müsse eine vergleichbare lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben sein. Dies hätten die Beteiligten in den Dienstverträgen ausdrücklich vereinbart. Die [X.]en seiner Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) seien bei der Berechnung der Höhe seines zukünftigen Betriebsrentenanspruchs jedoch nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 9. November 2021 und des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger für die [X.] vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1999 nachzuversichern ist.

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung lägen nicht vor. Mit dem Ausscheiden des [X.] aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) sei der [X.] zwar entfallen. Es habe sich aber nicht um ein unversorgtes Ausscheiden gehandelt, weil eine unverfallbare [X.] bestehe. Das Gesetz sehe keine Erhöhung dieser Versorgung durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Im Versorgungsfall werde vielmehr eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Versorgung nach dem Betriebsrentenrecht sichergestellt.

Die Beigeladenen schließen sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und machen geltend, eine Nachversicherung würde dem Kläger auch nicht zum Vorteil gereichen, weil eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrentenzahlung vermindern würde.

Die Beklagte hat auf Nachfrage zum kontoführenden Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass am 11.7.2014 ein sog "Ausgleichsverfahren" ausgelöst und durchgeführt worden sei und hierzu die Verfahrensbeschreibung der "Projektgruppe Ausgleichsverfahren" (im Folgenden: Verfahrensbeschreibung) sowie das dazu getroffene Beratungsergebnis des [X.] in seiner Sitzung vom 7.12.2005 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 18.10.2023 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert, die Verhandlung vertagt und den Beteiligten Gelegenheit zur erneuten schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25.10.2023, vom 26.10.2023, vom 8.11.2023 und vom 12.11.2023 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 [X.]). Die Revision des [X.] ist insoweit erfolgreich, als der Widerspruchsbescheid vom [X.] aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]).

1. Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 [X.]) einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 [X.]) die Aufhebung des Bescheides vom 5.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] (§ 95 [X.]) sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass er für die [X.] vom [X.] bis zum [X.] nachzuversichern ist. Die Vormerkung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach § 149 Abs 5 [X.] aufgrund von Nachversicherung ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, das der Kläger vor dem [X.] gegen die [X.] Süd unter dem Aktenzeichen [X.] R 1438/19 führt und dessen Ruhen mit Beschluss vom [X.] angeordnet wurde (zu den unterschiedlichen Klagebegehren vgl auch [X.] vom 31.1.2008 - B 13 R 27/07 R - [X.], 19 = [X.]-2600 § 281 [X.], Rd[X.]6).

2. Der Widerspruchsbescheid vom [X.] ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der ursprüngliche Bescheid vom 5.6.2014 ist zwar rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat jedoch über den dagegen gerichteten Widerspruch als sachlich unzuständige Behörde entschieden.

a) [X.] ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]). Es besteht kein Anspruch des [X.] auf Durchführung der Nachversicherung für die [X.] bei dem Beigeladenen zu 1) vom [X.] bis zum [X.]. [X.] sind nicht erfüllt. Danach werden kraft Gesetzes ua Personen nachversichert, die als sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs 2 [X.]) nicht gegeben sind.

aa) Der Kläger war bei dem Beigeladenen zu 1) nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] idF des [X.] (Rentenreformgesetz 1992) vom [X.] ([X.] 2261) versicherungsfrei beschäftigt. Danach waren in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war. Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger erfüllt.

Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) am [X.] geschlossene Dienstvertrag enthielt in § 7 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] ([X.]) idF vom 13.4.1984 ([X.] 601). Dabei war zur näheren Ausgestaltung des von dem Beigeladenen zu 1) gemachten [X.] die Inbezugnahme von Beamtenrecht grundsätzlich möglich. Durch eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht werden die jeweils geltenden Vorschriften integraler Bestandteil der Versorgungsvereinbarung (vgl [X.] Urteil vom 21.4.2009 - 3 [X.]/07 - juris Rd[X.] 34 und 38; siehe auch [X.] Urteil vom 14.12.2010 - 3 AZR 898/08 - juris Rd[X.] 34; [X.] Urteil vom [X.] - 3 AZR 39/99 - juris Rd[X.] 60).

Nach § 5 Abs 1 Satz 2 [X.] in der hier maßgeblichen Fassung hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] für Beschäftigte beim [X.] und bei Dienstherrn oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des [X.]es unterstehen, der zuständige [X.]esminister, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des [X.], in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz hatten, zu entscheiden. Das [X.] bestätigte mit Schreiben an den Beigeladenen zu 1) vom [X.], dass für die ab dem [X.] eingestellten versorgungsberechtigten Angestellten eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet sowie die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei und stellte die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung fest (zur Wirkung einer solchen Entscheidung bereits zum früheren Recht nach § 6 Abs 2 [X.] vgl [X.] vom 5.11.1980 - 11 RA 118/79 - [X.], 289, 293 = [X.] 2200 § 1232 [X.]).

bb) Aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) ist der Kläger zwar ohne Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden, weil er am [X.] die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft nicht erfüllt hatte. Die Anwartschaft blieb nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] idF vom 16.12.1997 ([X.] 2998) im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des [X.] nur erhalten, sofern das 35. Lebensjahr bereits vollendet war und wenn zu diesem [X.]punkt die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hatte. Keine dieser Voraussetzungen lag bei dem Kläger vor. Einer möglichen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stand jedoch ein Grund für den Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 [X.] Alt [X.] entgegen. Danach wird die Beitragszahlung für die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer [X.] Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der [X.] aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. In einem solchen Fall ist diese Sicherung vorrangig und es besteht keine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Nachversicherung (vgl [X.] vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - [X.] 3-2600 § 8 [X.]). Der Aufschub erstreckt sich auch auf die nachfolgende versicherungsfreie Beschäftigung und endet erst mit einem Eintritt der [X.] für diese Beschäftigung (§ 184 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Der Kläger nahm unmittelbar im [X.] an das Ausscheiden aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 1) am 1.10.1999 die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) auf, in der wegen Gewährleistung einer [X.] ebenfalls Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] bestand. Das [X.] bestätigte dies mit Schreiben vom [X.] gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 [X.] idF vom 29.10.2001 ([X.] 2785). Der (potentielle) Nachversicherungszeitraum bei dem Beigeladenen zu 1) wurde bei der [X.] aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) berücksichtigt. Der Beigeladene zu 2) hat mit Schreiben an den Beigeladenen zu 1) vom [X.] die vom Kläger bei diesem abgeleisteten [X.]en als ruhegehaltsfähig nach § 10 [X.] in der damals geltenden Fassung anerkannt. Dies wird auch durch die mit Datum vom 3.7.2013 erteilte [X.] nach § 4a [X.] bestätigt.

Der Beigeladene zu 1) hat über den Aufschub der Beitragszahlung gemäß § 184 Abs 3 [X.] entschieden und mit Schreiben an den Kläger vom 12.4.2000 eine entsprechende Bescheinigung nach § 184 Abs 4 [X.] erteilt (zum Rechtscharakter der Aufschubentscheidung und deren Rechtsfolgen vgl [X.] vom 29.7.1997 - 4 RA 107/95 - [X.] 3-2600 § 8 [X.] f).

cc) Ein Nachversicherungsfall ist auch nicht mit Ausscheiden des [X.] aus seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) eingetreten. Der Kläger ist aus dieser Beschäftigung nicht ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung iS von § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] ausgeschieden. Es bestand am 31.12.2012 eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1b Abs 1 iVm § 30f Abs 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.] idF vom 10.12.2007 ([X.] 2838). [X.], wie im Fall des [X.], Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1.1.2001 zugesagt, blieb am 31.12.2012 die Anwartschaft unter den bis zum 1.1.2001 geltenden Voraussetzungen erhalten (siehe oben unter 2. a) bb). Bei Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) waren diese erfüllt.

Der Wortlaut in § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] "ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung" enthält hinsichtlich der [X.] keine Vorgaben. Die Nachversicherung soll sicherstellen, dass Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung früher versicherungsfrei waren, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber dem Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt werden und als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf lebenslange Versorgung ihre [X.] Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Eine während der versicherungsfreien Beschäftigung - in rückschauender Betrachtung - entstandene Sicherungslücke beim Aufbau des Schutzes für Alter und Invalidität, soll nach dem Zweck des Gesetzes beim Ausscheiden aus dieser Tätigkeit durch die Nachversicherung dieser [X.]en geschlossen werden (vgl [X.] vom 23.9.2003 - [X.] RA 9/03 R - [X.]-2600 § 8 [X.] Rd[X.]2; [X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 3/99 R - juris Rd[X.] 21; [X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 58/98 R - [X.] 3-2600 § 8 [X.]; [X.] vom 9.11.1999 - [X.] RA 3/99 R - juris Rd[X.] 21). Eine solche Sicherungslücke ist für den Kläger nicht entstanden. Der von der Beigeladenen zu 2) (Pensionsbehörde) erteilten [X.] vom 3.7.2013 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Kläger bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Betriebsrente wegen Alters in Höhe von monatlich 1427,40 Euro zustehen würde. Die [X.] der Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) wurde dabei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit rentenerhöhend berücksichtigt.

dd) Soweit sich der Kläger gegen die konkrete Berechnung seiner [X.] wendet und die Berücksichtigung des streitbefangenen [X.]raumes als Betriebszugehörigkeit beansprucht, kann er ein solches Begehren nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verfolgen. Die Berechnung seiner voraussichtlichen Betriebsrente richtete sich nach § 2 Abs 1 und Abs 5 [X.] idF vom [X.] ([X.] 2940). Danach bleibt bei einem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft der ohne Ausscheiden vor der festen Altersgrenze erreichbare Leistungsanspruch in der Höhe erhalten, die dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Maßgeblich sind nach § 2 Abs 5 [X.] die Versorgungsregelung und die Bemessungsfaktoren zum [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. § 18 Abs 9 [X.] bestimmt zusätzlich, dass bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] versicherungsfrei waren, die Ansprüche nach § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die [X.] der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Diese Regelung im Betriebsrentenrecht soll sicherstellen, dass die unverfallbare Anwartschaft nach § 2 [X.] bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] versicherungsfrei waren, nicht geringer ist als die Anwartschaft, die sich aus einer Nachversicherung der versicherungsfreien [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätte. Eine zusätzliche Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und eine damit in der Regel verbundene Überversorgung soll dadurch vermieden werden (vgl Gesetzentwurf der [X.]esregierung, Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung, BT-Drucks 14/4363, S 11).

Das [X.] hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung der konkreten Berechnung der Betriebsrente des [X.], auch unter Berücksichtigung der in den Dienstverträgen getroffenen Vereinbarungen zu einem den Beamten vergleichbaren Versorgungsanspruch, nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Diese könnten auch darüber entscheiden, ob sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit iS von § 2 Abs 1 [X.] - wie von der Beigeladenen zu 2) angenommen - auf die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2) beschränkt oder zusätzlich die Beschäftigungszeit bei dem Beigeladenen zu 1) umfasst (offengelassen in [X.] Urteil vom 19.6.2012 - 3 [X.] - [X.]E 142, 132 Rd[X.]7). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine entsprechende Feststellungsklage auch schon vor dem Eintritt des [X.] zulässig, weil ein [X.] Rechtsverhältnis bereits mit dem Entstehen einer [X.] begründet wird (vgl [X.] Urteil vom 19.11.2002 - 3 [X.] - [X.]E 104, 1, 15 - juris Rd[X.] 51).

b) Sind der Ausgangsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid in der Sache rechtmäßig, ist der Widerspruchsbescheid dennoch wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der sachlichen Zuständigkeit aufzuheben. Die Beklagte ist als der ursprünglich für den Kläger zuständige kontoführende Versicherungsträger auch nach dem 1.1.2005 zunächst zuständig geblieben. Für den Kläger wurde aber im Jahr 2019 ein Ausgleichsverfahren nach § 274c [X.] durchgeführt. Zuständig ist seitdem die [X.] Süd.

aa) Die sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers regelt für Personen, die ihre Versicherungsnummer ab dem 1.1.2005 erhalten haben, § 127 Abs 1 Satz 1 [X.] (vgl Kuklok in GK-[X.], Stand: Dezember 2021, § 127 Rd[X.]8). Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um rechtlich eigenständige Selbstverwaltungskörperschaften (§ 29 Abs 1 SGB IV). Sie sind nicht lediglich unselbstständige Verwaltungsstellen eines einheitlichen ([X.] "allgemeine Rentenversicherung" (§ 126 Satz 1 [X.]). Ein Einheitsträger wurde auch nicht mit der Organisationsreform zum 1.1.2005 geschaffen (vgl [X.] vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - [X.]-1200 § 51 [X.] Rd[X.] 37).

Die Übergangsvorschrift in § 274c Abs 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1.1.2005 bereits eine Versicherungsnummer erhalten haben ([X.]) dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet bleiben. Ausgenommen hiervon sind nach § 274c Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.] [X.] aufgrund des Ausgleichsverfahrens nach Abs 2 bis 6. § 274c Abs 2 [X.] ermächtigte das Erweiterte [X.] der Deutschen Rentenversicherung [X.] (§ 139 [X.], im Folgenden: Erweitertes [X.]), ein Ausgleichsverfahren zu beschließen, das die Zuständigkeit für [X.] so festlegte, dass in einem [X.]raum von 15 Jahren eine Verteilung der Versicherten von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den [X.]esträgern und den [X.] hergestellt wurde. Durch dieses Verfahren sollte auch für die [X.]n eine gemäß den Vorgaben des § 127 [X.] entsprechende Verteilungsquote zwischen den [X.]es- und den [X.] erreicht werden (vgl Gesetzentwurf der [X.]esregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/3654, [X.]). Das Ausgleichsverfahren wurde von der Datenstelle der Rentenversicherung (bis zum 16.11.2016: Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) durchgeführt. Das Verfahren wurde im Jahr 2019 abgeschlossen und die angestrebte Verteilung der Versicherten zwischen den Regional- und den [X.]esträgern erreicht (vgl Dünn in GK-[X.], Stand: August 2020, § 274c Rd[X.]6). Ein solcher [X.] im Ausgleichsverfahren ist hier erfolgt.

Das Erweiterte [X.] stimmte in seiner Sitzung am 7.12.2005 der durch die "Projektgruppe Ausgleichsverfahren" erstellten Verfahrensbeschreibung zu. Danach wurden die auszugleichenden Versicherungskonten nach dem Zufallsprinzip ausgewählt (Ziffer 3.3.1 der Verfahrensbeschreibung). Die Datenstelle stieß jeweils das Verfahren durch den ausgleichsempfangenden Rentenversicherungsträger an, der bei dem aktuellen Kontoführer das Konto anforderte (Ziffer 3.3.3 der Verfahrensbeschreibung). Dieser prüfte die Möglichkeit einer Kontoabgabe im Rahmen von § 274c [X.] und wies ggf die [X.] unter Angabe des Hinderungsgrundes ab (Ziffer 3.3.5 der Verfahrensbeschreibung).

Einer der Ausnahmefälle, in denen die Zuständigkeit nicht überging, lag nicht vor. Nach § 274c Abs 3 [X.] sollten einzelne Gruppen von [X.]n nicht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens verteilt werden. Dazu gehörten Versicherte, für die die [X.] zuständig war ([X.]), die bereits einmal von einem [X.] nach Abs 2 betroffen waren ([X.] 2), die bereits Leistungen bezogen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig war ([X.] 3) oder solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise iS der §§ 53 und 54 des [X.] übertragen, verpfändet oder gepfändet waren ([X.] 4). Keiner dieser Tatbestände war beim Kläger erfüllt.

Darüber hinaus nahm das Erweiterte [X.] weitere Fallgruppen von einem Ausgleichsverfahren aus. Dazu gehörte nach der Verfahrensbeschreibung auch der Fall eines noch "offenen Verfahrens (z.B. Rechtsbehelf, Kontenklärung oder aktueller Kontakt des Versicherten mit dem Kontoführer)" (Anlage 3 der Verfahrensbeschreibung "Hinderungsgründe"). Es sollte unnötiger Aktentransport und unnötiger Verwaltungsaufwand für die Träger und Unsicherheiten bei der versicherten Bevölkerung vermieden werden. Der [X.] muss sich nicht dazu verhalten, inwieweit ein "offenes Verfahren" von den [X.] des § 274c Abs 3 [X.] erfasst sein könnte (zu der insoweit als "abschließend" bezeichneten Aufzählung vgl Gesetzentwurf der [X.]esregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drucks 15/3654, [X.]). Jedenfalls war in der Verfahrensbeschreibung für den Fall des Vorliegens eines Hinderungsgrundes vorgesehen, dass der aktuelle Kontoführer unter entsprechendem Hinweis die Abgabe ablehnte. Das ist hier unterblieben.

Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 5.6.2014 Widerspruch erhoben, sodass ein offenes Verfahren iS der Verfahrensbeschreibung vorlag. Da das Widerspruchsverfahren zum [X.]punkt der Durchführung des Ausgleichsverfahrens am 11.7.2014 aber noch nicht statistisch erfasst war, erfolgte nach Anforderung des ausgleichsempfangenden Rentenversicherungsträgers ([X.] Süd) durch die Beklagte als dem damals aktuellen Kontoführer keine Prüfung von [X.] iS der Vorgaben der Verfahrensbeschreibung. Die [X.] wurde deshalb nicht mit dem entsprechenden Datensatz abgewiesen. Das Ausgleichsverfahren wurde am 11.7.2014 ausgelöst und durchgeführt. Damit ist der Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit vollzogen. Dabei handelte es sich entgegen der Rechtsauffassung des [X.] auch nicht nur um bloße Verwaltungsinterna. Der Kläger musste über den [X.] unterrichtet werden (§ 274c Abs 5 Satz 2 [X.]) und erhielt in der Folge auch einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs 5 [X.] durch die nunmehr zuständige [X.] Süd.

bb) Gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, dass anhängige Widerspruchsfälle noch von der zunächst angerufenen Stelle zu entscheiden sind, dann werden auch diese Fälle von dem [X.] erfasst (vgl [X.] vom 7.10.1976 - 6 [X.] 5/76 - [X.], 276 = [X.] 1500 § 85 [X.] 3 S 6). Eine gleichzeitige Zuständigkeit zweier Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und damit eine gespaltene Zuständigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Deren Zuständigkeit ist auch nicht disponibel (vgl in anderem Kontext zur örtlichen Zuständigkeit [X.] vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - [X.]-1200 § 51 [X.] Rd[X.] 43 und [X.] vom 2[X.] - B 5 R 21/18 R - [X.]-6555 Art 25 [X.] Rd[X.] 38 ff).

Für ein Fortbestehen der Zuständigkeit der Beklagten spricht entgegen deren Rechtsmeinung auch nicht § 44 Abs 3 [X.] Danach entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nunmehr zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde Abbildung(Schütze in Schütze, [X.], 9. Aufl 2020, § 44 Rd[X.] 38).

cc) Der Widerspruchsbescheid vom [X.] war hier wegen der Unzuständigkeit der Beklagten aufzuheben. Er enthält insofern gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche, selbstständige Beschwer. Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit handelt es sich grundsätzlich um einen schweren Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des [X.] eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides rechtfertigt (vgl dazu auch [X.] vom 8.12.2022 - [X.]/14 AS 25/21 R - [X.] (vorgesehen), juris Rd[X.] 30). Der darin begründete [X.] ist auch nicht verzichtbar und gegenüber dem behaupteten materiellen subjektiven Recht vorrangig (zu einem Fall der funktionalen und sachlichen Unzuständigkeit der Widerspruchsbehörde vgl [X.] vom 18.10.2005 - [X.] RA 21/05 R - juris Rd[X.]6). Es erfolgt vielmehr eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides, wenn die Entscheidung über den Widerspruchsbescheid entscheidungsreif ist, weil die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bei Erlass des Widerspruchsbescheides zu überprüfen ist (vgl [X.] vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 16/14 R - [X.]-3500 § 116 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 15.8.1996 - 9 RV 10/95 - [X.] 3-1300 § 24 [X.]3 S 35; vgl auch [X.] vom 29.6.1978 - 5 RJ 58/77 - [X.], 3 = [X.] 1500 § 85 [X.] 5 S 11 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 29.11.1961 - VI C 124.61 - BVerwGE 13, 195, 198 f).

Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist nicht nach § 62 Halbsatz 2 iVm § 41 [X.] unbeachtlich und gehört nicht zu den Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 [X.] die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden kann (vgl [X.] vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.]-1500 § 55 [X.] 20 Rd[X.]7 unter Hinweis auf [X.] vom 3.9.1998 - B 12 KR 23/97 R - [X.] 3-3300 § 20 [X.] 5 S 22; [X.] vom [X.] - B 2 U 19/09 R - juris Rd[X.]5; [X.] vom 18.10.2005 - [X.] RA 21/05 R - juris Rd[X.]6; [X.] vom 30.3.2004 - [X.] RA 48/01 R - juris Rd[X.]4). Es liegt auch keine Nichtigkeit iS von § 40 Abs 1 [X.] vor. Die Beklagte ist wie die [X.] Süd ein Rentenversicherungsträger und damit nicht "absolut unzuständig" (zu den Voraussetzungen einer absoluten Unzuständigkeit vgl [X.] vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - [X.], 1 = [X.]-2700 § 8 [X.] 70, Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - B 6 KA 7/08 R - [X.]-1300 § 63 [X.] 9 Rd[X.] 29).

c) Es obliegt nunmehr der zuständigen Behörde, über den Widerspruch zu entscheiden, sofern dieser noch aufrechterhalten wird. Der [X.] sieht aus Gründen der [X.] von einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] ab. Zwar hätte nach einer Zurückverweisung die [X.] Süd als zuständiger Träger durch das Berufungsgericht beigeladen werden und einen Widerspruchsbescheid erlassen können. Gegenstand des Verfahrens wäre dann der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt des neuen Widerspruchsbescheides geworden (§ 95, § 96 [X.] entsprechend, vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 118/08 R - juris Rd[X.] 23; [X.] vom [X.] - 14a/6 [X.] 1/90 - [X.], 42, 44 = [X.] 3-2500 § 87 [X.] 4 S 11). Der Kläger hätte aber seine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs 1 [X.]) gegen die [X.] Süd umstellen müssen. Anderenfalls wäre die Klage schon wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet gewesen [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2023, Vorb vor § 51 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 69 Rd[X.] 4; s auch BSG Urteil vom [X.] - B 2 U 8/05 R - [X.], 47 = [X.]-2700 § 34 [X.], Rd[X.] 27). Über das ausdrücklich gegen die Beklagte als den aus Sicht des [X.] unverändert zuständigen Rentenversicherungsträger gerichtete Rechtsmittel konnte der [X.] dagegen abschließend entscheiden. Der Kläger war insoweit auch zumindest teilweise erfolgreich. In dieser besonderen Fallkonstellation ist eine Entscheidung in der Sache nicht untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

3. [X.] beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 [X.]. Der Kläger war hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheides erfolgreich, sodass eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu 1/5 in allen Rechtszügen angemessen erscheint.

        

Düring

Hahn   

Körner

Meta

B 5 R 3/22 R

21.12.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG München, 6. Februar 2020, Az: S 56 R 577/19, Urteil

§ 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 184 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 274c Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 6, § 274c Abs 2 SGB 6, § 274c Abs 3 SGB 6, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, BeamtVG, § 85 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2023, Az. B 5 R 3/22 R (REWIS RS 2023, 10422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10422

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