Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 328/21

3. Senat | REWIS RS 2021, 674

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Gegenstand

Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung


Leitsatz

Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2021 - 8 [X.] 853/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, bei der Berechnung des [X.] Versorgungsleistungen der [X.] Rechtsanwaltsversorgung anzurechnen.

2

Der 1956 geborene Kläger war vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1999 bei der [X.], einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Zum 1. Januar 1989 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag mit einer beamtengleichen Versorgungszusage. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger ua. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei war. Dieser Dienstvertrag wurde zum 1. Juli 1995 durch einen neuen Dienstvertrag (im Folgenden DV 1995) ersetzt. Dort ist ua. bestimmt:

        

„Dieser Dienstvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.95 an die Stelle des bisher geltenden Dienstvertrages vom 01.01.89.

        

I. Allgemeines

        

§ 1. Dienstverhältnis.

        

[X.] steht seit dem 01.05.85 im Dienste der Bank bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen. Er ist seit dem 01.07.95 Direktor. Er erhält im Versorgungsfall Versorgungsbezüge nach Maßgabe dieses Vertrages.

        

…       

        

II. Aktivenbezüge

        

…       

        

III. Versorgungsbezüge

        

§ 6. Höhe.

        

(1) [X.] verpflichtet sich, [X.] im Versorgungsfall (§ 4 Abs. (2) Satz 2, § 9 und § 10 Abs. (2) a) bis c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das nach den jeweils für [X.] Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. …

        

…       

        

§ 7. Anrechnung.

        

(1) Soweit [X.] noch Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung erhält, werden die Versorgungsbezüge von [X.] oder seiner Hinterbliebenen nach diesem Vertrag nur in der Höhe gezahlt, welche die Bezüge aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung übersteigt. …

        

…       

        

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach der jeweiligen Versorgungsregelung für [X.] Staatsbeamte auf Versorgungsbezüge angerechnet werden.

        

§ 8. Unverfallbarkeit

        

Im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt als Beginn der Betriebszugehörigkeit bei der Bank der 01.05.85.

                 
        

IV. Vertragsbeendigung

        

§ 9. Eintritt in den Ruhestand.

        

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt unter Beendigung des Dienstverhältnisses - unabhängig vom Ausspruch einer Kündigung und unbeschadet der Rechte nach Art. 56 Abs. 3 BayBG - mit Ablauf des Monats, in dem [X.] das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Erwerbs-, Berufsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

        

§ 10. Vertragskündigung.

        

(1) [X.] kann diesen Vertrag mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluß kündigen. …

        

…       

        

(3) [X.] der betrieblichen Altersversorgung über die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bleiben in jedem Fall unberührt.“

3

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zum 30. Juni 1999. Die Parteien einigten sich im Nachgang auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. April 1999. Unter dem 18. Januar 1999 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden bzw. nachentrichtet werden. Im Mai 1999 beantragte der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diese erfolgte mit Wirkung ab dem 23. Juni 1999. In der [X.] vom 1. Mai 1999 bis zum 22. Juni 1999 war der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Unter dem 27. Mai 1999 hatte die Beklagte den Kläger gebeten, ihr eine Kopie des Bescheids zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seitens der [X.] zu übermitteln, sobald dieser vorliege.

4

Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 beantragte der Kläger schließlich bei der [X.] die Nachversicherung in der [X.] Rechtsanwaltsversorgung. Dementsprechend wurde er im Juli 1999 dort für die [X.] vom 1. Januar 1989 bis zum 30. April 1999 nachversichert.

5

Im Oktober 2017 bat der Kläger die Beklagte um die Berechnung seines [X.] bei einem angenommenen Leistungsbeginn am 1. Dezember 2020. In der Folge hat er die vorliegende Klage erhoben und die Auffassung vertreten, bei der Berechnung seines [X.] sei - anders als die Beklagte ihm mitgeteilt habe - nur eine fiktiv zu berechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 2a Abs. 1 [X.]. Veränderungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] eingetreten seien, müssten außer Betracht bleiben. Zu den Bemessungsgrundlagen zählten auch die Grundlagen betriebsfremder Versorgungssysteme. Erst recht müsse daher der nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem berufsständischen Versorgungswerk unbeachtlich sein. Er sei zum [X.]punkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] am 30. April 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen. Zu diesem [X.]punkt sei er noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und hätte folglich auch noch gar nicht Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks der [X.]n Rechtsanwälte sein können. Rentenanwartschaften aus der berufsständischen Versorgung, die erst aufgrund seiner Entscheidung nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] entstanden seien, könnten daher wie sonstige Ansprüche, die er in der [X.] nach dem 30. April 1999 erworben habe, nach § 2a Abs. 4 [X.] nicht zu einer Reduzierung seines [X.] führen. Vom Verbot der Kürzung wegen später erworbener Anwartschaften nach § 2 Abs. 4 [X.] seien nur solche Anwartschaften ausgenommen, die bereits angelegt gewesen seien und damit bereits hätten hochgerechnet werden können. Dies träfe für die Versorgung aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung nicht zu.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des [X.] zwischen den Beteiligten dahingehend zu berechnen, dass sie bei der Berechnung des Anspruchs nicht seine Ansprüche aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung, sondern nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 und Abs. 3 [X.] seinen Anspruch auf eine fiktive Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger ausschließlich seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die lediglich in [X.]ezug auf den Feststellungsantrag eingelegte und insoweit bedenkenfrei zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Die zulässige Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang unbegründet.

I. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

1. Der Klageantrag ist darauf gerichtet, dass die [X.]eklagte bei der [X.]erechnung des [X.] nur (rein fiktive) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihrerseits nach § 2a Abs. 3 [X.] zu berechnen sind, anrechnet anstelle von solchen aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung.

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über die nach Ansicht des [X.] maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der begehrten [X.]etriebsrente bestehen keine Zweifel (vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN). Er ist auch auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet, namentlich darauf, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, lediglich eine fiktive Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.]erechnung seiner [X.]etriebsrente anzurechnen. Auch das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Die [X.]eklagte leugnet die vom Kläger begehrte [X.]erechnungsweise. Der Vorrang der Leistungsklage greift - unabhängig davon, ob der Kläger wie zunächst beabsichtigt zum 1. Dezember 2020 oder danach zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist - nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die [X.]eklagte sein Ruhegeld unter Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anstelle entsprechender Versorgungsansprüche aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung berechnet.

1. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er ist am 30. April 1999 mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten ausgeschieden, § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] iVm. §§ 8, 10 Abs. 3 [X.] 1995. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden ihm am 1. Januar 1989 und damit vor dem 1. Januar 2001 zugesagt. [X.]ei der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 1999 hatte der 1956 geborene Kläger sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage hat ab dem 1. Januar 1989 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten mit Ablauf des 30. April 1999 bereits zehn Jahre bestanden.

2. [X.]ei der [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2a [X.] ist - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, sondern eine solche aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung.

a) Die [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft des [X.] richtet sich nach §§ 2, 2a [X.].

aa) Zwar sind diese Vorschriften in ihrer heutigen Fassung erst am 1. Januar 2018 in [X.] getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015, [X.]G[X.]l. I S. 2553) und damit nach dem Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten mit Ablauf des 30. April 1999. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des [X.] jedoch nach der Neufassung des Gesetzes (vgl. hierzu schon [X.] 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.]E 162, 46; 20. Februar 2018 - 3 [X.] - Rn. 13).

bb) Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten verdrängt § 55 [X.] mit seinen Anrechnungsregeln die [X.]erechnungsvorschriften des § 2a [X.] nicht. Die beiden Vorschriften betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. § 55 [X.] regelt, inwieweit anderweitige Versorgungsleistungen auf den im Versorgungsfall zu gewährenden Versorgungsbezug anzurechnen sind. Demgegenüber bestimmt § 2a [X.], in welchem Umfang eine nach den Versorgungsregelungen zu berechnende Anwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens fortbesteht. Im Übrigen kommt eine Verdrängung der zwingenden Vorschrift des § 2a [X.] vorliegend nicht in [X.]etracht, denn § 55 [X.] gilt lediglich für [X.]eamte, zu denen der Kläger nicht gehört. § 55 [X.] ist mithin nicht unmittelbar anzuwenden, sondern aufgrund der [X.]ezugnahme in § 7 Abs. 6 [X.] 1995 als Inhalt der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Versorgungszusage, die ihrerseits an den zwingenden Vorgaben des [X.]etriebsrentengesetzes zu messen ist.

b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat bei Eintritt des [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit zu der [X.] vom [X.]eginn der [X.]etriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.

Nach § 2a Abs. 1 [X.] sind bei der [X.]erechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die [X.]emessungsgrundlagen im [X.]punkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer [X.]etracht. [X.] ist deshalb nicht die konkret zum [X.]punkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der [X.]keit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen [X.]etriebszugehörigkeit zur möglichen [X.]etriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Die unverfallbare Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des [X.] tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die [X.]emessungsgrundlagen bezogen auf den [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden [X.]emessungsgrundlagen auf den [X.]punkt des Eintritts des [X.] hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der [X.]emessungsgrundlagen ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 23 mwN).

Die Regelung dient der Rechtsklarheit. Die Verpflichtung aus der fortbestehenden Anwartschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 [X.] mit einem Kapitalbetrag abgefunden oder nach § 4 [X.] auf einen neuen Arbeitgeber oder einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. In beiden Fällen muss die Höhe der Anwartschaft bereits kurz nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen ermittelt werden können. Der Gesetzgeber hat sich deshalb dafür entschieden, ungewisse Umstände, die erst in Zukunft eintreten können, unberücksichtigt zu lassen (vgl. [X.]. 7/1281 S. 27; Diller in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 [X.] Rn. 82).

c) Danach ist bei der [X.]erechnung der unverfallbaren [X.] des [X.] keine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Vielmehr sind die - für den [X.]punkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten zu bestimmenden - zu erwartenden [X.]ezüge des [X.] aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung nach der durchgeführten [X.] heranzuziehen.

aa) Die Versorgungszusage des [X.] sieht grundsätzlich sowohl eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eventueller Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor (§ 7 Abs. 6 [X.] 1995 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] idF der Neubekanntmachung vom 16. März 1999, [X.]G[X.]l. I S. 322).

bb) Der Kläger hat im Wege der [X.] für den [X.]raum der Versorgungszusage und damit im zunächst rentenversicherungsfreien [X.]raum der [X.]eschäftigung vom 1. Januar 1989 bis zum 30. April 1999 eine [X.] in der [X.] Rechtsanwaltsversorgung erworben.

(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] VI sind [X.]eschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] VI werden diese Personen nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der [X.]eschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der [X.]eitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SG[X.] VI nicht gegeben sind. Die [X.] erstreckt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI auf den [X.]raum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die [X.]efreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat ([X.]). Die [X.]eiträge für den [X.] sind nach § 181 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] VI vom Arbeitgeber zu tragen und grundsätzlich nach § 185 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] VI gelten die gezahlten [X.]eiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

Die [X.]eitragszahlung wird ua. aufgeschoben, wenn eine andere [X.]eschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer [X.] Versicherungsfreiheit besteht oder eine [X.]efreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der [X.] bei der [X.] aus der anderen [X.]eschäftigung berücksichtigt wird (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] VI). Über den Aufschub der [X.]eitragszahlung entscheidet der Arbeitgeber (§ 184 Abs. 3 SG[X.] VI). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SG[X.] VI werden ua. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SG[X.] VI) von der Versicherungspflicht befreit.

Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] VI können Nachzuversichernde beantragen, dass der Arbeitgeber die [X.]eiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die [X.] aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die [X.] gestellt werden (§ 186 Abs. 3 SG[X.] VI).

(2) Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen dem [X.], der Durchführung der [X.] sowie dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden.

Scheidet ein [X.]eschäftigter rechtswirksam unversorgt aus einem versicherungsfreien [X.]eschäftigungsverhältnis aus, so tritt mit [X.]eginn des Folgetags der [X.] nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] VI ein ([X.]SG 20. Dezember 2001 - [X.] 4 RA 38/01 R - zu 1 b der Gründe). Ab diesem [X.]punkt richten sich die rentenversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen nach den Sondervorschriften des SG[X.] VI über die [X.]. Infolgedessen entsteht mit dem Eintritt des [X.]s das sog. [X.]. Dabei handelt es sich um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem [X.]eschäftigten und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]SG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe). Im Regelfall besteht die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem - nachversicherten - [X.]eschäftigten darin, ihn sofort nach dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre, § 8 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] VI ([X.]SG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO). Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die - (im Normalfall) sofort fällig werdenden (§ 40 Abs. 1, § 41 SG[X.] I) - [X.] zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, § 181 Abs. 5, § 185 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] VI ([X.]SG 20. Dezember 2001 - [X.] 4 RA 38/01 R - aaO; 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO).

Demgegenüber bezeichnet die Durchführung der [X.] die Abwicklung der im [X.] begründeten einzelnen Rechtsbeziehungen ([X.]SG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe). Das aufgrund der [X.] begründete Versicherungsverhältnis schließlich besteht allein zwischen dem [X.] und dem Rentenversicherungsträger ([X.]SG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - aaO). Die Pflicht zur Zahlung der [X.] tritt grundsätzlich sofort mit dem Eintritt des [X.]s kraft Gesetzes ein, sofern kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SG[X.] VI gegeben ist ([X.]SG 27. Juni 2012 - [X.] 5 [X.]/11 R - Rn. 21, [X.]SGE 111, 107; 9. November 1999 - [X.] 4 RA 58/98 R - zu 2 der Gründe).

Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hingegen erst die durchgeführte [X.]. Der durch die [X.] begründete Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SG[X.] VI) ist ein Versicherungsverhältnis eigener Art. Die vorherige versicherungsfreie [X.]eschäftigung wird hierdurch also nicht nachträglich zu einem versicherungspflichtigen [X.]eschäftigungsverhältnis (vgl. [X.]SG 27. September 1967 - 11 RA 22/66 - zu II der Gründe, [X.]SGE 27, 164), sondern es erfolgt lediglich eine Gleichstellung mit versicherungspflichtigen Personen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] VI).

Zwar macht die Rückwirkung der gezahlten [X.] mit Pflichtbeiträgen nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] VI diese Unterscheidung im Ergebnis bedeutungslos ([X.]/[X.] Stand Juli 2021 § 8 SG[X.] VI Rn. 4). Die Rückwirkung kommt den [X.]n jedoch erst mit ihrer tatsächlichen Zahlung zu ([X.]SG 27. Juni 2012 - [X.] 5 [X.]/11 R - Rn. 21, [X.]SGE 111, 107; 31. Januar 2008 - [X.] 13 [X.]/07 R - Rn. 23 ff., [X.]SGE 100, 19; ebenso [X.]/[X.] Stand Juli 2021 § 8 SG[X.] VI Rn. 5; [X.]/Kuszynski SG[X.] VI 6. Aufl. § 8 Rn. 6). Für Altfälle enthält § 281 Abs. 2 SG[X.] VI insoweit eine reine Klarstellung ([X.]SG 31. Januar 2008 - [X.] 13 [X.]/07 R - Rn. 27, aaO).

Für den [X.]eginn des Versicherungsschutzes spielt es folglich keine Rolle, ob Gründe vorliegen, die nach § 184 Abs. 2 SG[X.] VI einen Aufschub der [X.]eitragszahlung rechtfertigen (zu dieser Ausnahme vom Regelfall [X.]SG 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zu 1 c der Gründe), weil in jedem Fall allein der [X.]punkt der tatsächlichen [X.]eitragszahlung maßgeblich ist. Ein Aufschub nach § 184 Abs. 2 SG[X.] VI betrifft lediglich die Pflicht des Arbeitgebers zur [X.]eitragszahlung aus dem [X.].

(3) Demnach hat der Kläger vorliegend für den [X.] keinen - auch nur vorübergehenden - Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Dass er vom 1. Mai 1999 bis 22. Juni 1999 dort pflichtversichert war, lässt den [X.] unberührt. Der [X.] ist aufgrund seines unversorgten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten mit Ablauf des 30. April 1999 ab dem 1. Mai 1999 eingetreten. Eine etwaige unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung steht dem nicht entgegen ([X.]SG 20. Dezember 2001 - [X.] 4 RA 38/01 R - zu 1 a der Gründe). Ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde hierdurch aber nicht begründet. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die [X.]eklagte [X.] an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe. Vielmehr hat sie diese auf seinen fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Eintritt des [X.]s gestellten schriftlichen Antrag vom 28. Juni 1999 hin an die [X.]ayerische Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SG[X.] VI) und damit dort eine [X.] für den [X.] begründet.

cc) Veränderungssperre und Festschreibeeffekt nach § 2a Abs. 1 [X.] stehen der [X.]erücksichtigung solcher im Wege der [X.] erlangter Anwartschaften zur [X.]erechnung des Werts einer als Gesamtversorgung ausgestalteten unverfallbaren [X.] nicht entgegen.

(1) Allerdings gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt auch für anzurechnende anderweitige Versorgungsleistungen, denn diese bilden [X.]emessungsgrundlagen iSd. § 2a Abs. 1 [X.].

(a) [X.]emessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen [X.]erechnungsgrößen ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 24; [X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 26; Diller in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 [X.] Rn. 174). Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der [X.] endgültig feststeht ([X.] 11. Dezember 2007 - 3 [X.] - Rn. 24; 20. Juni 2000 - 3 [X.] - zu 4 a der Gründe).

(b) Die [X.]spflicht nach § 8 Abs. 2 SG[X.] VI stellt eine [X.]emessungsgrundlage dar. Denn ein aufgrund der [X.] erworbener Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk ist nach § 7 Abs. 6 [X.] 1995 iVm. § 55 Abs. 1 [X.] idF vom 16. März 1999 jedenfalls zum Teil auf das Ruhegeld anzurechnen und bildet damit eine hierfür maßgebliche [X.]erechnungsgröße (vgl. [X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 27).

Aus dem Umstand, dass § 2a Abs. 1 [X.] im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 [X.] aF die Veränderungssperre nicht mehr ausdrücklich auf die [X.]emessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der [X.]erechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind, erstreckt, folgt nichts Anderes. Diese Regelung hatte ohnehin nur deklaratorischen Charakter ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 39; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand Januar 2021 § 2 Rn. 326). Mit der Überführung der Regelungen zur Veränderungssperre und zum Festschreibeeffekt aus § 2 Abs. 5 [X.] aF in den geltenden § 2a [X.] zum 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 ([X.]G[X.]l. I S. 2553) war insoweit keine Änderung verbunden (vgl. [X.]. 18/6283 [X.]). Auch solche anzurechnenden anderen Versorgungsbezüge unterfallen somit der Grundregel des § 2a Abs. 1 [X.] ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 39; [X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand Januar 2021 § 2a Rn. 59; Diller in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 [X.] Rn. 198).

(2) Die sich aus der [X.]erücksichtigung der noch erfolgenden [X.] als [X.]emessungsgrundlage ergebenden künftigen Entwicklungsmöglichkeiten sind so zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich erfolgt sind.

(a) Allerdings gilt grundsätzlich, dass Veränderungssperre und Festschreibeeffekt es nur erlauben, [X.]emessungsgrundlagen mit dem Stand zu berücksichtigen, den sie zum Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses hatten (Diller in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 [X.] Rn. 161).

(b) Im Falle der [X.] kann sich ein längerer [X.]raum ergeben, in dem noch nicht feststeht, in welcher exakten Höhe die unverfallbare Anwartschaft besteht. Nach § 186 Abs. 1, Abs. 3 SG[X.] VI haben nachzuversichernde [X.]eschäftigte ein Jahr [X.], um eine Zahlung der [X.] an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu beantragen. Liegen [X.] nach § 184 Abs. 2 SG[X.] VI vor, so verschiebt sich dies ggf. weiter, denn die Antragsfrist läuft dann erst nach deren Wegfall an ([X.]/Kuszynski SG[X.] VI 6. Aufl. § 186 Rn. 9). Es kann folglich mehrere Jahre nach dem Ausscheiden aus dem [X.]eschäftigungsverhältnis dauern, bis endgültig feststeht, bei welchem Versicherungsträger eine [X.] erfolgen wird.

Diese Ungewissheit ist jedoch als notwendige Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SG[X.] VI auch im Rahmen des § 2a Abs. 1 [X.] hinzunehmen. Dem steht der Normzweck des § 2a Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft soll den Stand der Versorgung zum [X.]punkt des Ausscheidens abbilden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 SG[X.] VI steht zu diesem [X.]punkt fest, dass - eine entsprechende Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung vorausgesetzt - eine Anrechnung der aus der [X.] erlangten Versorgungsbezüge zu erfolgen hat. Es entspricht den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, dass die Durchführung der [X.] und damit die Höhe der ggf. anzurechnenden anderweitigen Versorgung zunächst nicht feststehen. Es gibt auch keinen gesetzlichen „Normalfall“ der [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich erst später durch eine Wahl der [X.] in einem berufsständischen Versorgungswerk ändert. Die [X.]andbreite der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten einer [X.] ist von vornherein im [X.] als [X.]emessungsgrundlage angelegt.

Außerdem bezieht sich die Ungewissheit insoweit nicht auf künftig erst entstehende Sachverhalte, sondern auf einen vergangenen Sachverhalt, dessen [X.]ehandlung zum [X.]punkt des Ausscheidens feststehend angelegt, aber in den Einzelheiten noch in der Schwebe ist. Dieser Unterschied manifestiert sich in der Rückwirkung der gezahlten [X.] nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] VI. Es ändern sich keine [X.]emessungsgrundlagen, vielmehr werden diese erst ausgefüllt. Das „Ob“ einer Anrechnung steht fest. Lediglich die Höhe der anzurechnenden [X.]ezüge muss noch bestimmt werden.

Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber des [X.]etriebsrentengesetzes bei der [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft Unsicherheiten in Kauf genommen. So erlaubt § 2a Abs. 3 Satz 1 [X.], eine anzurechnende gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren zu berechnen. Dem Arbeitnehmer bleibt aber ausdrücklich die Möglichkeit, eine unter Umständen für ihn günstigere individuelle [X.]erechnung zu verlangen, wenn er die [X.]erechnungsgrundlagen dafür nachweist (vgl. [X.]. 7/2843 S. 7). Eine Frist für dieses Verlangen gibt das Gesetz nicht vor, so dass es theoretisch noch lange [X.] nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden kann (vgl. Karst/Cisch/[X.] 16. Aufl. § 2a Rn. 31), sofern nicht ausnahmsweise eine konkludente Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die [X.]erechnungsweise ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 153) oder Verwirkung anzunehmen ist ([X.]/[X.] [X.] [X.]d. I Stand Januar 2021 § 2 Rn. 433 ff.; in diese Richtung wohl auch [X.] 12. November 1991 - 3 [X.] - zu II 4 der Gründe, [X.]E 69, 19).

(3) Die im Wege der [X.] aufgrund eines rechtzeitigen Antrags in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangten [X.]en stehen denen durch [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangten Anwartschaften bei der Anwendung des § 2a [X.] gleich.

(a) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die [X.] in einem berufsständischen Versorgungswerk nach § 186 Abs. 1 SG[X.] VI von einem Antrag des Versorgungsberechtigen abhängig ist. Denn dieses Antragsrecht steht jeder Person offen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Erst wenn die Antragsfrist des § 186 Abs. 3 SG[X.] VI abgelaufen ist, steht in einem solchen Fall fest, dass eine [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat. Insbesondere der Aufschubgrund des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG[X.] VI sorgt dafür, dass im Regelfall keine später rückabzuwickelnde Nachversorgung erfolgt. Das [X.] des Antrags ist mithin gleichsam negative Voraussetzung für eine [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung. [X.]eide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander; insoweit besteht also ein Wahlrecht des Versorgungsberechtigten, das der Arbeitgeber nicht beeinflussen kann. Wenn aber erst mit Durchführung der [X.] die Frage der anrechenbaren [X.]ezüge geklärt und damit eine [X.]erechnung der unverfallbaren Anwartschaft möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb lediglich eine fiktive [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen sein sollte und nicht die tatsächlich erfolgte [X.] in einem berufsständischen Versorgungswerk.

(b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Regelung des § 55 [X.], auf die § 7 Abs. 6 [X.] 1995 verweist. Diese Anrechnungsregelung im [X.]eamtenversorgungsrecht dient der Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung, der sich durch einen bloßen Wechsel des [X.] ergibt ([X.]VerwG 26. Juni 1986 - 2 [X.]/85 - [X.]VerwGE 74, 285). Die von dieser Regelung erfassten Versorgungsbezüge der [X.]eschäftigten sollen insgesamt die in § 55 Abs. 2 [X.] geregelte Höchstgrenze in keinem Fall überschreiten. Um dies zu gewährleisten, wird ggf. das Ruhegehalt entsprechend gekürzt ([X.]/Zahn [X.]eamtenversorgungsR Stand Oktober 2021 [X.] § 55 Rn. 4). Ziel ist es also, eine tatsächlich bestehende Doppelversorgung abzuschöpfen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn für den [X.] lediglich eine fiktive gesetzliche Rente anstelle der Versorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk berücksichtigt würde.

(c) [X.] ist allerdings nicht nur der Teil der Versorgung aus der [X.] Rechtsanwaltsversorgung, den der Kläger im Wege der [X.] tatsächlich erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 9 Abs. 1 [X.] 1995 vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 [X.], der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. [X.]ei [X.] - wie vorliegend - kann dies sachgemäß nur dadurch erfolgen, dass auch in die [X.]erechnung des [X.] anderweitige Versorgungsbezüge auf den [X.]punkt der festen Altersgrenze hochgerechnet werden. Davon geht auch § 2a Abs. 3 Satz 1 [X.] aus, dessen [X.]erechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn ergeben. Denn nur dann sind die dort genannten, für die [X.]erechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren, überhaupt anwendbar. Die [X.]estimmung stellt gerade nicht auf die zum [X.]punkt des Ausscheidens erworbene [X.] ab ([X.] 21. März 2006 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 117, 268).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche fiktive Hochrechnung für die [X.]en des [X.] bei der [X.] Rechtsanwaltsversorgung zum [X.]punkt der Durchführung der [X.] nicht möglich gewesen wäre.

(4) Unerheblich ist, dass es dem Kläger bei Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten schwerlich möglich gewesen wäre, überhaupt Ansprüche in der [X.] Rechtsanwaltsversorgung zu erlangen. Ließe man die Anrechnung der Ansprüche aus der berufsständischen Versorgung nicht zu, stünde der Kläger allein aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens und auf Kosten der [X.]eklagten besser als ein bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Dies ist nicht der Sinn der Regelungen über die gesetzliche [X.]keit von [X.]en bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

dd) § 2a Abs. 4 [X.] steht der [X.]erücksichtigung einer nach diesen Regeln berechneten [X.] in der [X.] Rechtsanwaltsversorgung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen [X.]en, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 [X.] führen. Diese Regelung betrifft also lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Teilanspruchs. Dieser erworbene Teilanspruch bestimmt sich seinerseits nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 [X.]. Die [X.]estimmung des § 2a Abs. 4 [X.] regelt hingegen nicht, welche [X.]erechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht (vgl. [X.] 21. März 2006 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 117, 268). Anwartschaften, die bereits zum [X.]punkt des Ausscheidens angelegt sind und für die eine Hochrechnung erfolgen kann, unterfallen dem Verbot daher nicht ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 2a Rn. 162; Diller in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 [X.] Rn. 255). Dies gilt auch für die im Wege der [X.] nach dem SG[X.] VI erworbenen [X.]en.

Im Übrigen werden diese Anwartschaften nicht für einen [X.]raum nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern für einen davorliegenden erworben. Durch die Anrechnung verschiebt sich letztlich die Leistungspflicht vom Arbeitgeber auf einen anderen Versorgungsträger.

III. Auf ein Schreiben der [X.]eklagten vom 18. April 2000 hat sich der Kläger zur [X.]egründung seiner Klage in der Revision nicht mehr gestützt, § 308 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Schüßler    

        

    [X.]usch     

                 

Meta

3 AZR 328/21

02.12.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 7. August 2019, Az: 14 Ca 9199/18, Urteil

§ 1b Abs 1 S 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 2a Abs 1 BetrAVG, § 2a Abs 3 BetrAVG, § 2a Abs 4 BetrAVG, § 30f Abs 1 S 1 Nr 1 BetrAVG, § 55 Abs 1 BeamtVG, § 55 Abs 2 BeamtVG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 8 Abs 2 SGB 6, § 181 Abs 5 S 1 SGB 6, § 184 SGB 6, § 185 SGB 6, § 186 Abs 1 Nr 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 328/21 (REWIS RS 2021, 674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 674

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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