Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 1 StR 139/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4299

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[X.]/04
vom 30. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2005 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 10. Dezember 2004 auf Nach-holung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des [X.] vom 25. Mai 2004 (§ 349 Abs. 2 StPO) werden [X.].
Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 11. Februar 2005, die durch die Erwiderung des [X.] nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat: Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Der Senat hat von Amts we-gen das Beruhen des Urteils auf den unterbliebenen Hinweis auf [X.] umfassend geprüft und ausgeschlossen. Nach seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte alle Tatbe-standsmerkmale der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ei-genhändig erfüllt ([X.], 16). Der Vortrag des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen vom 10. Dezember 2004 und 3. März 2005 ist nicht geeignet, die Entscheidung über das Beruhen zu beeinflussen. Im Falle der [X.] [X.] noch vor der Entscheidung über die Revision hätte dieses Vorbringen nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt. [X.]Wahl Hebenstreit

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1 StR 139/04

30.03.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2005, Az. 1 StR 139/04 (REWIS RS 2005, 4299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4299

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Einfuhr und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzrechtliche Beurteilung mehrerer Beihilfehandlungen; Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme; …


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