Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. 1 StR 399/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 800

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[X.] vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom 4. April 2002 wurde ausweislich [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt. Wahl Kolz Heben-streit

Elf

Graf

Meta

1 StR 399/04

09.11.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. 1 StR 399/04 (REWIS RS 2004, 800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 800

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