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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen [X.] vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die ermittlungsrichterliche Vernehmung vom 4. April 2002 wurde ausweislich [X.] in die Hauptverhandlung eingeführt. Wahl Kolz Heben-streit
Elf
Graf
Meta
09.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. 1 StR 399/04 (REWIS RS 2004, 800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 800
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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