Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. 2 StR 274/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 507

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 274/04 vom 25. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Novem-ber 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]

und [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer, die Richterin am [X.] Roggenbuck,

Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, [X.] bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2003 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenaus-spruch. - 4 - [X.] Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2004 die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs beantragt, weil das [X.] bei der Strafzumes-sung zwar die lange Verfahrensdauer von zwei Jahren und neun Monaten bis zum erstinstanzlichen Urteil und die damit einhergehende Belastung und Unsi-cherheit für den Angeklagten strafmildernd berücksichtigt habe. Die [X.] habe jedoch nicht erörtert, ob die in den Urteilsgründen darge-legte Verfahrensdauer darüber hinaus auch als rechtsstaatswidrige [X.] (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) anzusehen ist. Eine dahingehende Prüfung sei auch auf die Sachrüge geboten, einer Verfahrensrüge bedürfe es hierfür nicht. Dem kann der Senat nicht folgen. Der 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Aus-druck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Ver-fahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge für er-forderlich hält (vgl. u.a. Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03). Auch in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfrage-beschluß des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 [X.] - hat der Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet. Der [X.] zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsansicht auf-zugeben. Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat halten im übrigen grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-zögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. Strafsenat: Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04). - 5 - Nur in wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat die Erhebung allein der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen [X.] als ausreichend (vgl. Beschl. vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04). In Betracht kommt hier allein die Möglichkeit, daß sich aus den [X.] alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsge-bot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] entnehmen läßt und es nur um die [X.] der Wertung des Tatrichters geht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das [X.] teilt zwar den äußeren zeitlichen Ablauf des Verfahrens bis zum angefochtenen Urteil teilweise mit und meint, den Angeklagten treffe an der langen Verfahrensdauer keine Verantwortung. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht, ob und in welchem Umfang das Verfahren zum Beispiel dadurch verzö-gert wurde, daß gegen den Angeklagten am 19. Februar 2003 ein weiterer Haftbefehl erlassen wurde wegen des dringenden Verdachts eines Verbre-chens im Sinne von § 30 Abs. 1 StGB. Dieser Tatvorwurf ist auch Gegenstand der am 4. Juni 2003 erhobenen Anklage. Insoweit wurden zwar - wie das Urteil mitteilt - die Anklage nicht zugelassen und der Haftbefehl aufgehoben (vgl. [X.]. Immerhin hat aber bis dahin der Ermittlungsrichter einen dringenden [X.] im Sinne von § 30 StGB bejaht. Der Einfluß dieses Verfahrensteils auf die Verfahrensdauer läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht beurteilen. Im übrigen liegt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung unter den Umständen des vorliegenden Falls mit dem [X.] eines versuchten Totschlags, der Freiheitsberaubung und der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen eher fern, zumal zum [X.] eine um-fangreiche Beweisaufnahme erforderlich war. Zudem mußte ein [X.] Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten erhoben werden. Auch der Zeitablauf bis zur Aktenvorlage an den [X.] am 21. Juni 2004 hält sich noch in dem Rahmen, mit dem in [X.] 6 - visionsverfahren gerechnet werden muß. Der vom [X.] als Beleg für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeführte [X.] vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - betraf keinen vergleichbaren Sachverhalt, weil dort zwischen der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten und dem landgerichtlichen Urteil fünf Jahre verstrichen waren und die Sache beim [X.] mehr als zwei Jahre völlig ohne [X.] liegen blieb. [X.] Bode

[X.]

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 274/04

25.11.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2004, Az. 2 StR 274/04 (REWIS RS 2004, 507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 507

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