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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 399/04
vom 18. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2004 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der Senat: Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte, indem er die geladene Gaspistole auf das Opfer richtete, seiner Geldforderung Nachdruck verleihen wollte. Damit hat es die An-forderungen an die richterliche Überzeugungsbildung erkennbar über-spannt. Im übrigen stünde die Überzeugung, daß der Angeklagte die Waffe lediglich bewußt gebrauchsbereit bei sich führte, einer Einzie-hung als Tatwerkzeug nicht entgegen (vgl. BGHSt 10, 28, 33). Der Angeklagte ist durch all dies aber nicht beschwert. [X.] Pfister von [X.]
Becker
[X.]
Meta
18.11.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2004, Az. 3 StR 399/04 (REWIS RS 2004, 637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 637
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