Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2011, 9304

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[X.]BESCHLUSS [X.]([X.]) 6/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 6 Abs. 2 Nr. 2 Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer [X.] mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2011 - [X.]([X.]) 6/10 - [X.]wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Appl, die Notarin [X.] und den Notar Dr. [X.] am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 25. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Klä-ger nicht auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des [X.] rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger angefochtene Auswahlentscheidung erweist sich vielmehr als rechtsfehlerfrei. 1 Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zieht der Senat nicht in Zweifel (vgl. [X.] 110, 303, 322 ff.; [X.], D[X.] 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Auswahlentscheidung richtig gesehen, dass 2 - 3 - als Notar "in der Regel" nur bestellt werden soll, wer die örtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Kläger erfüllt die örtliche Wartezeit nicht. Die Stellung als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen [X.], die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu [X.] Notariats hat, schafft für sich genommen nicht schon die mit der [X.] in § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch bezweckte örtliche Vertrautheit des [X.] mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger als Prokurist der [X.] aufgrund eigener Anwaltstätigkeit vor dem [X.] die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen für das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt. Die vom Kläger dargelegten Gründe, die ein (völliges) Ab-sehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat geprüft; er hat sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Entschei-dung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert ist (§ 6 Abs. 3 [X.]). Würde allein die bessere Eignung als solche genügen, um von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeu-tung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - [X.] 13/06, D[X.] 2007, 75, 77). - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 [X.], § 154 Abs. 2 [X.]. Die [X.] ergibt sich aus § 111g Abs. 2 [X.]. 3 Galke [X.] Appl
Doyé [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10 -

Meta

NotZ (Brfg) 6/10

21.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2011, Az. NotZ (Brfg) 6/10 (REWIS RS 2011, 9304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9304

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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